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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten des

Einzelhandels


 
 
   
   MTV Einzelhandel NRW    § 1 Übersicht

Geltungsbereich

§ 1  (1)   Dieser Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.
 
§ 1  (2)   Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen des Einzelhandels einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Mitglieder der vertragschließenden Parteien sind tarifgebunden.
 
§ 1  (3)   Der Tarifvertrag gilt auch

a) in Versandunternehmen des Einzelhandels;

b) in Filialunternehmen des Einzelhandels, dazu gehören auch die Verkaufsstellen der Lebensmittelfilialbetriebe, ihre Hauptverwaltungen, Nebenbetriebe und Lager;

c) in Betrieben, deren Schwerpunkt im Einzelhandel liegt;

d) in Betrieben des Tankstellen- und Garagengewerbes.
 
§ 1  (4)   Der Tarifvertrag gilt mit Ausnahme des in Abs.5 genannten Personenkreises für alle Arbeitnehmer (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer, Auszubildende), deren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt.
 
§ 1  (5)   Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs.2 und Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 2 Übersicht

Arbeitszeit

§ 2  (1)   Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen.

Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes.
 
§ 2  (2)   Eine von Abs.1 abweichende systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs.1 nicht überschritten wird.
 
§ 2  (3)   Besteht ein Betriebsrat, so ist über die Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen.
 
§ 2  (4)   Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart.

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Aus Anlass der Anpassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten an die verlängerten betrieblichen Öffnungszeiten darf das bisherige Pausenvolumen nicht gegen den Willen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten, verändert werden.
 
§ 2  (5)   Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt oder verlängert, so kann diese Arbeitszeit in einem Zeitraum von 3 Wochen ausgeglichen werden.
 
§ 2  (6)   Dringende Vor- und Abschlussarbeiten, Aufräumungsarbeiten und Kassenschluss sind als Ausnahmen über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten.

Die hierfür erforderliche Zeit darf 10 Minuten täglich nicht überschreiten.

Sie ist ohne Mehrarbeitszuschlag auszugleichen.
 
§ 2  (7)   Für Fahrpersonal (Kraftwagenfahrer aller Führerscheinklassen, Beifahrer) können - wenn die Arbeitszeit überwiegend in Arbeitsbereitschaft besteht - Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft auf insgesamt 46 Stunden, für Heiz-, Schließ- und Wach- und Wartungspersonal auf insgesamt 43 Stunden verlängert werden.

Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen für Kraftwagen und Beifahrer soll höchstens 12 Stunden betragen.
 
§ 2  (8)   In Betriebsvereinbarungen kann zugelassen werden, dass in Rechenzentren mit nachweislich notwendigem kontinuierlichem Schichtbetrieb an Sonn- und Feiertagen die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert wird, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 3 Übersicht

Teilzeitarbeit

§ 3  (1)   Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet.
 
§ 3  (2)   Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sind in den Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch einzelvertragliche Vereinbarungen zu regeln.
 
§ 3  (3)   Die Arbeitszeit soll wöchentlich mindestens 20 Stunden und am Tag mindestens 4 Stunden betragen und auf höchstens 5 Tage pro Woche verteilt werden.

Hiervon kann abgewichen werde, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder betriebliche Belange (z.B. Schließdienst, Hausreinigung, Inventuren) dies erfordern.

Mit Zustimmung des Betriebsrats sowie einzelvertraglich in Betrieben ohne Betriebsrat kann die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden.
 
§ 3  (4)   Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen zu beteiligen.
 
§ 3  (5)   Teilzeitbeschäftigte sind von der Arbeitszeitverkürzung erfasst.

Stimmen sie einer Änderung ihres Arbeitsvertrages auf Arbeitszeitverkürzung zu, wird ihre Stundenzahl im Verhältnis der Arbeitszeitverkürzung nur insoweit gekürzt, als sie durch die Verkürzung nicht gegen ihren Willen unter die Grenze zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fallen.
 
§ 3  (6)   Der Arbeitgeber soll bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen entsprechend im Betrieb beschäftigte Teilzeitarbeitnehmer, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang berücksichtigen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstellen.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 4 Übersicht

Spätöffnungs- und Samstagsarbeit

§ 4  (1)   Bei der Einteilung der Arbeitszeit sind die sozialen Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen.

Beim Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen Beschäftigte im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.

Dies ist regelmäßig der Fall,

  • wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege naher Angehöriger/Lebenspartner nicht gewährleistet wäre,
     
  • wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Betreuung und die Beaufsichtigung ihrer Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewährleistet wäre,
     
  • für Auszubildende am Berufsschultag,
     
  • wenn bei der Teilnahme an außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen für die Dauer und den Umfang keine zeitlichen Alternativen bestehen.
     
Beschäftigte, die nach 18.30 Uhr arbeiten und bei einem Geschäftsschluss um 20.00 Uhr in zumutbarem Zeitraum ihren Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können, sollen, wenn sie diese ausschließlich benutzen können, in erforderlichem Umfang vor 20.00 Uhr von dem Arbeitseinsatz ausgenommen werden.
 
§ 4  (2)   Beschäftigte, die spätöffnungsbedingt nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an diesen Tagen nicht länger als 8,5 Stunden beschäftigt werden, es sei denn, betriebsübliche Arbeitszeiten sind ebenfalls länger.

Darüber hinaus sollen die Beschäftigten auf ihren Wunsch an nicht mehr als drei Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr und an nicht mehr als drei Samstagen im Monat beschäftigt werden.

Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen Arbeitszeiteinteilung

  • mehrere Schichten auch im wöchentlichen Wechsel festgelegt werden,
     
  • eine Vier-Tage-Arbeitswoche vereinbart wird,
     
  • alle vier Wochen ein langes Wochenende (Samstag - Dienstag, Freitag - Montag) erreicht wird.
     
Andere, davon abweichende Arbeitszeitregelungen können zwischen den Betriebspartnern vereinbart werden, sofern sie eine systematische und im voraus planbare Arbeitszeitregelung enthalten (roullierendes Freizeitsystem, feste Wochenfreizeittage, usw.).

In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine entsprechende Regelung durch Einzelarbeitsvertrag mit den betroffenen Beschäftigten zu treffen.
 

weiter (§§ 5ff)