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Geltungsbereich
§ 1 (1) |
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Dieser Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.
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§ 1 (2) |
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Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen des Einzelhandels
einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die
von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Mitglieder der vertragschließenden Parteien sind
tarifgebunden. |
§ 1 (3) |
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Der Tarifvertrag gilt auch
a) in Versandunternehmen des Einzelhandels;
b) in Filialunternehmen des Einzelhandels, dazu gehören auch die
Verkaufsstellen der Lebensmittelfilialbetriebe, ihre Hauptverwaltungen,
Nebenbetriebe und Lager;
c) in Betrieben, deren Schwerpunkt im Einzelhandel liegt;
d) in Betrieben des Tankstellen- und Garagengewerbes.
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§ 1 (4) |
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Der Tarifvertrag gilt mit Ausnahme des in Abs.5 genannten
Personenkreises für alle Arbeitnehmer (Angestellte, gewerbliche
Arbeitnehmer, Auszubildende), deren Beschäftigungsort
in Nordrhein-Westfalen liegt. |
§ 1 (5) |
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Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des
§ 5 Abs.2 und Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz. |
Arbeitszeit
§ 2 (1) |
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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
37,5 Stunden ausschließlich der Pausen.
Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes,
der Gewerbeordnung,
des Jugendarbeitsschutzgesetzes
sowie des Mutterschutzgesetzes.
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§ 2 (2) |
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Eine von Abs.1 abweichende systematische Einteilung der
regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an einem
Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von
52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
gemäß Abs.1 nicht überschritten wird.
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§ 2 (3) |
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Besteht ein Betriebsrat, so ist über die Einteilung
der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen.
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§ 2 (4) |
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Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen werden zwischen
Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart.
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
Aus Anlass der Anpassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten
an die verlängerten betrieblichen Öffnungszeiten
darf das bisherige Pausenvolumen nicht gegen den Willen des Betriebsrates,
in Betrieben ohne Betriebsrat nicht gegen den Willen der betroffenen
Beschäftigten, verändert werden. |
§ 2 (5) |
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Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an einzelnen
Werktagen verkürzt oder verlängert, so kann diese Arbeitszeit
in einem Zeitraum von 3 Wochen ausgeglichen werden.
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§ 2 (6) |
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Dringende Vor- und Abschlussarbeiten, Aufräumungsarbeiten und
Kassenschluss sind als Ausnahmen über die vereinbarte oder festgelegte
Arbeitszeit hinaus zu leisten.
Die hierfür erforderliche Zeit darf 10 Minuten täglich
nicht überschreiten.
Sie ist ohne Mehrarbeitszuschlag auszugleichen.
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§ 2 (7) |
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Für Fahrpersonal (Kraftwagenfahrer aller Führerscheinklassen,
Beifahrer) können - wenn die Arbeitszeit überwiegend in
Arbeitsbereitschaft besteht - Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft auf
insgesamt 46 Stunden, für Heiz-, Schließ- und Wach- und
Wartungspersonal auf insgesamt 43 Stunden verlängert werden.
Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen
für Kraftwagen und Beifahrer soll höchstens 12 Stunden betragen.
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§ 2 (8) |
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In Betriebsvereinbarungen kann zugelassen werden, dass in Rechenzentren
mit nachweislich notwendigem kontinuierlichem Schichtbetrieb an Sonn- und
Feiertagen die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert
wird, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen
erreicht werden. |
Teilzeitarbeit
§ 3 (1) |
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Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige
Wochenarbeitszeit unterschreitet.
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§ 3 (2) |
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Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für
Teilzeitbeschäftigte sind in den Betrieben mit Betriebsrat
durch Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch
einzelvertragliche Vereinbarungen zu regeln.
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§ 3 (3) |
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Die Arbeitszeit soll wöchentlich mindestens 20 Stunden
und am Tag mindestens 4 Stunden betragen und auf höchstens
5 Tage pro Woche verteilt werden.
Hiervon kann abgewichen werde, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder
betriebliche Belange (z.B. Schließdienst, Hausreinigung, Inventuren)
dies erfordern.
Mit Zustimmung des Betriebsrats sowie einzelvertraglich in Betrieben
ohne Betriebsrat kann die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden.
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§ 3 (4) |
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Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen
zu beteiligen. |
§ 3 (5) |
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Teilzeitbeschäftigte sind von der Arbeitszeitverkürzung
erfasst.
Stimmen sie einer Änderung ihres Arbeitsvertrages auf
Arbeitszeitverkürzung zu, wird ihre Stundenzahl im Verhältnis
der Arbeitszeitverkürzung nur insoweit gekürzt, als sie durch
die Verkürzung nicht gegen ihren Willen unter die Grenze zur
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fallen.
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§ 3 (6) |
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Der Arbeitgeber soll bei der Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen
entsprechend im Betrieb beschäftigte Teilzeitarbeitnehmer, die den
Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang berücksichtigen,
soweit betriebliche Belange nicht entgegenstellen. |
Spätöffnungs- und Samstagsarbeit
§ 4 (1) |
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Bei der Einteilung der Arbeitszeit sind die sozialen Belange
der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Beim Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen
Beschäftigte im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen
Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr ganz oder teilweise
ausgenommen werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.
Dies ist regelmäßig der Fall,
- wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege
naher Angehöriger/Lebenspartner nicht gewährleistet wäre,
- wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Betreuung und die Beaufsichtigung
ihrer Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewährleistet
wäre,
- für Auszubildende am Berufsschultag,
- wenn bei der Teilnahme an außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen
für die Dauer und den Umfang keine zeitlichen Alternativen bestehen.
Beschäftigte, die nach 18.30 Uhr arbeiten und bei einem Geschäftsschluss
um 20.00 Uhr in zumutbarem Zeitraum ihren Wohnsitz mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können, sollen,
wenn sie diese ausschließlich benutzen können, in erforderlichem
Umfang vor 20.00 Uhr von dem Arbeitseinsatz ausgenommen werden.
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§ 4 (2) |
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Beschäftigte, die spätöffnungsbedingt nach 18.30 Uhr
arbeiten, sollen an diesen Tagen nicht länger als 8,5 Stunden
beschäftigt werden, es sei denn, betriebsübliche
Arbeitszeiten sind ebenfalls länger.
Darüber hinaus sollen die Beschäftigten auf ihren Wunsch
an nicht mehr als drei Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr
und an nicht mehr als drei Samstagen im Monat beschäftigt
werden.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen
Arbeitszeiteinteilung
- mehrere Schichten auch im wöchentlichen Wechsel festgelegt werden,
- eine Vier-Tage-Arbeitswoche vereinbart wird,
- alle vier Wochen ein langes Wochenende (Samstag - Dienstag,
Freitag - Montag) erreicht wird.
Andere, davon abweichende Arbeitszeitregelungen können zwischen
den Betriebspartnern vereinbart werden, sofern sie eine systematische
und im voraus planbare Arbeitszeitregelung enthalten (roullierendes
Freizeitsystem, feste Wochenfreizeittage, usw.).
In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine entsprechende Regelung
durch Einzelarbeitsvertrag mit den betroffenen Beschäftigten
zu treffen. |
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