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zurück (§§ 1-4)
Mehrarbeit
§ 5 (1) |
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Mehrarbeit für Vollbeschäftigte ist jede über die
vereinbarte oder festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehende
Arbeit, sofern sie nicht gemäß § 2
Abs.5 ausgeglichen wird.
Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit,
die über die in § 2
Abs.1 geregelte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.
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§ 5 (2) |
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Eine über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit
bis zu 40 Stunden je Woche ist als zuschlagfreie Mehrarbeit
zu vergüten.
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§ 5 (3) |
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Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Sie ist nur im Rahmen der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung und
des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig.
Bei der Festlegung der Mehrarbeit sollen die Interessen der betroffenen
Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber hat bei Anordnung von Mehrarbeit auf berechtigte Belange
des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, insbesondere im Hinblick
auf unbeaufsichtigte Kinder.
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§ 5 (4) |
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Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag
gemäß § 7 zu bezahlen.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden
durch Freizeit mit den entsprechenden Zeitzuschlägen erfolgen.
Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer herbeizuführen. |
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Spätöffnungsarbeit
§ 6 (1) |
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Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
Sie ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
Von der Betriebsleitung angeordnete Nachtarbeitsstunden
(von 19.30 - 6.00 Uhr) sowie Arbeitsstunden
an Sonn- und Feiertagen (von 0.00 - 24.00 Uhr)
sind gemäß §§ 5 und
7 abzugelten.
Dies gilt nicht für den normalen Wach- und/oder Wartungsdienst
während der Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen.
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§ 6 (2) |
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Spätöffnungsarbeit ist Arbeit in Verkaufsstellen,
die wegen veränderter Ladenschlusszeiten aus Anlass
der Neufassung des Ladenschlussgesetzes vom 30.7.1996
von Montag bis Freitag in der Zeit von 18.30
bis 20.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit
von 14.00 bis 16.00 Uhr geleistet wird.
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§ 6 (3) |
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Soweit das Fahr-, Heiz-, Schließ-, Wach- und Wartungspersonal
regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt
wird, ist in Verbindung mit mindestens jedem zweiten Sonntag
eine zusammenhängende Freizeit von 36 Stunden zu gewähren.
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§ 6 (4) |
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Wechselschichtarbeit, bei der sich die Schichten turnusmäßig
ablösen und in der regelmäßig Nachtschichten anfallen,
wird für alle Schichten mit einem Zuschlag von 10%
des Tarifentgelts bezahlt. |
§ 6 (5) |
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Für das Tankstellen- und Garagengewerbe gelten abweichend von
Absätzen 2 und 3 die Bestimmungen des § 8. |
Zuschläge
§ 7 (1) |
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Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit
sind mit Ausnahmen im Tankstellen- und Garagengewerbe
(§ 8) mit folgenden Zuschlägen abzugelten:
a) | Mehrarbeit |
25% |
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b) | Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde
in der Woche | 40% |
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c) | Nachtarbeit
(ausgenommen Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs.4,
Arbeit während der Spätöffnung sowie spätöffnungsbedingte
Arbeit gemäß § 2
Abs.6 nach 19.30 Uhr) |
55% |
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d) | Sonntagsarbeit |
120% |
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e) | Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag
auf einen Wochentag fällt | 200% |
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§ 7 (2) |
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Für Arbeit während der Spätöffnung wird ein Zuschlag
von 20% gewährt.
Für Arbeiten gemäß § 2
Abs.6 nach 20.00 Uhr (montags - freitags) sowie
nach 16.00 Uhr (samstags) wird ein Zuschlag von 40%
gewährt.
Dies gilt nicht für zuschlagsfreie Samstage.
Spätöffnungszuschlagsfreie Samstage sind ein Samstag
pro Kalendermonat* sowie die vier langen Samstage vor Weihnachten gemäß
Ladenschlussgesetz in der Fassung vom 30.7.1996.
Dieser Zuschlag ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren.
Die Freizeit ist zusammenzufassen und in Arbeitszeitsysteme einzugliedern.
Freizeitguthaben dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte
den Schutz der Sozialversicherung verlieren.
Auf Wunsch von Beschäftigten kann der Zuschlag im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber abgegolten werden. |
§ 7 (3) |
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Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der
höchste Zuschlag zu zahlen. |
abweichende Regelungen für das
Tankstellen- und Garagengewerbe
§ 8 (1) |
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Für Arbeitnehmer im Tankstellen- und Garagengewerbe kann -
wenn die Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang
in Arbeitsbereitschaft besteht - die wöchentliche Arbeitszeit
auf 50 Stunden, die tägliche Arbeitszeit auf höchstens
bis zu 10 Stunden verlängert werden.
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§ 8 (2) |
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Arbeitnehmer, die in durchlaufender Schichtarbeit beschäftigt werden,
haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine zusammenhängende
arbeitsfreie Zeit von 36 Stunden.
Jede dritte 36stündige arbeitsfreie Zeit muss einen Sonntag enthalten.
Kann aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen die 36stündige
arbeitsfreie Zeit, die einen Sonntag enthält, nicht gewährt werden,
so ist für die an diesem Tag geleistete Sonntagsarbeit ein Zuschlag
gemäß Absatz 3 zu zahlen. |
§ 8 (3) |
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Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen
abzugelten:
a) | Mehrarbeit |
25% |
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b) | Nachtarbeit, Sonntagsarbeit
und Arbeit am Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag |
50% |
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c) | Feiertagsarbeit mit Ausnahme
der unter b) genannten Feiertage | 100% |
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§ 8 (4) |
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Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur
der höchste Zuschlag zu zahlen. |
Kurzarbeit
§ 9 (1) |
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Zur Vermeidung von Kündigungen und Entlassungen kann nach vorheriger
Anhörung des Betriebsrates mit einer Ankündigungsfrist
von 4 Wochen Kurzarbeit unter Berücksichtigung der Vorschriften
des Arbeitsförderungsgesetzes eingeführt werden.
Besteht kein Betriebsrat, so soll über die Einführung der Kurzarbeit
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Vereinbarung getroffen werden.
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§ 9 (2) |
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Dauert die Kurzarbeit länger als 4 Wochen, so können
die betroffenen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Monatsfrist
zum Monatsende kündigen. |
Gehalts- und Lohnregelung
§ 10 (1) |
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Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer
besonderen tariflichen Regelung.
Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit
entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe
eingeordnet.
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§ 10 (2) |
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Bei vorübergehender, in einer höheren Gehalts- oder Lohngruppe
verrichteten Tätigkeit entsteht ein Anspruch auf Bezahlung
nach der höheren Tarifgruppe vom 1. Tag dieser Tätigkeit an,
wenn die Tätigkeit in der höheren Gruppe ununterbrochen
länger als 6 Wochen andauert, bei regelmäßiger vertraglich
vereinbarter Stellvertretung (z.B. als Substitut) erst nach mehr als
dreimonatiger zusammenhängender Abwesenheit des Vertretenen.
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§ 10 (3) |
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Bei Ereignissen, die nach den Tarifverträgen eine Veränderung
des Entgelts zur Folge haben und vor dem 15. des Monats
eintreten, wird die Veränderung ab dem 1. des Monats wirksam;
tritt das Ereignis danach ein, wird die Veränderung mit dem
1. des folgenden Monats wirksam.
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§ 10 (4) |
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Dem Arbeitnehmer ist mit jeder monatlichen Gehalts- bzw. Lohnzahlung
eine Abrechnung auszuhändigen. |
§ 10 (5) |
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Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt,
das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem
tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit
entspricht.
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§ 10 (6) |
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Bezieht ein Arbeitnehmer verschiedene Arten von Vergütungen
(Fixum und Provision, ausgenommen Stück- oder ähnliche Prämien),
so muss das monatliche Fixum mindestens dem monatlichen Tarifgehalt/lohn
entsprechen.
Einzelheiten sind in Betriebsvereinbarungen zu regeln.
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§ 10 (7) |
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Der Arbeitnehmer muss spätestens am Schluss des Kalendermonats
über sein Entgelt verfügen können.
Bargeldlose Zahlung ist zulässig.
Besteht für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Entgelt
außerhalb der Arbeitszeit abzuheben, so ist der Arbeitgeber gehalten,
dem Arbeitnehmer auf Verlangen am Fälligkeitstage ggf. gegen Scheck
einen angemessenen Betrag auszuzahlen.
Bestehende Betriebsvereinbarungen werden hiervon nicht berührt.
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§ 10 (8) |
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Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Berechnung der Berufsjahre
die geleistete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundezulegen,
wobei eine Arbeitszeit von 10 und mehr Wochenstunden einer
Vollbeschäftigung gleichgesetzt ist.
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§ 10 (9) |
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Zeiten der Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen bis zu einem
Ausmaß von 4 Monaten im Jahr sind bei der Berechnung der
Berufsjahre nicht abzuziehen.
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§ 10 (10) |
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Zeiten von Arbeitslosigkeit, für die entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften Arbeitslosenunterstützung gezahlt worden ist, sind als
geleistete Arbeitszeit auf die Berufsjahre anzurechnen, längstens jedoch
bis zur Dauer eines Jahres.
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§ 10 (11) |
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Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass einer Niederkunft ihre Tätigkeit
bis zu einem Jahr unterbrochen und in dieser Zeit keine andere
bezahlte Tätigkeit aufgenommen haben, wird die Ausfallzeit
als Berufs- bzw. Tätigkeitsjahr angerechnet.
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§ 10 (12) |
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Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb
mindestens 15 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine
Änderungskündigung aufgrund alters- oder gesundheitsbedingter
Minderung ihrer Leistungsfähigkeit in der tariflichen Eingruppierung
zurückgestuft werden, erhalten als Verdienstsicherung für die Dauer
von 30 Monaten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt/-lohn der bisherigen und dem
Tarifgehalt/-lohn der neuen Tätigkeit.
Außertarifliche Zulagen fallen nicht unter diesen Verdienstausgleich.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt insoweit, als Ansprüche
a) auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
b) auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder
c) gegen Drittschädiger
geltend gemacht werden können und erfüllt werden.
Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung
geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet,
die Zahlungen und deren Veränderungen dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Solche Zahlungen werden auf die Ausgleichszahlungen angerechnet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen
vorrangig geltend zu machen oder sie dem Arbeitgeber auf dessen
Verlangen abzutreten. |
§ 10 (13) |
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Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem dem Arbeitgeber
anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten (Rufbereitschaft),
werden ihm anteilig für die Dauer der Rufbereitschaft 8% des
Tarifentgeltes gezahlt.
Entsprechende Pauschalabgeltungen sind zulässig. |
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