Stand dieser Seite: 31.03.2003     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
Druckfassung als
Word-Dokument

Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten des

Einzelhandels

 
 

zurück (§§ 1-4)

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 5 Übersicht

Mehrarbeit

§ 5  (1)   Mehrarbeit für Vollbeschäftigte ist jede über die vereinbarte oder festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs.5 ausgeglichen wird.

Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs.1 geregelte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.
 
§ 5  (2)   Eine über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden je Woche ist als zuschlagfreie Mehrarbeit zu vergüten.
 
§ 5  (3)   Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Sie ist nur im Rahmen der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig.

Bei der Festlegung der Mehrarbeit sollen die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber hat bei Anordnung von Mehrarbeit auf berechtigte Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf unbeaufsichtigte Kinder.
 
§ 5  (4)   Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag gemäß § 7 zu bezahlen.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Freizeit mit den entsprechenden Zeitzuschlägen erfolgen.

Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 6 Übersicht

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Spätöffnungsarbeit

§ 6  (1)   Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Sie ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Von der Betriebsleitung angeordnete Nachtarbeitsstunden (von 19.30 - 6.00 Uhr) sowie Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (von 0.00 - 24.00 Uhr) sind gemäß §§ 5 und 7 abzugelten.

Dies gilt nicht für den normalen Wach- und/oder Wartungsdienst während der Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen.
 
§ 6  (2)   Spätöffnungsarbeit ist Arbeit in Verkaufsstellen, die wegen veränderter Ladenschlusszeiten aus Anlass der Neufassung des Ladenschlussgesetzes vom 30.7.1996 von Montag bis Freitag in der Zeit von 18.30 bis 20.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr geleistet wird.
 
§ 6  (3)   Soweit das Fahr-, Heiz-, Schließ-, Wach- und Wartungspersonal regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, ist in Verbindung mit mindestens jedem zweiten Sonntag eine zusammenhängende Freizeit von 36 Stunden zu gewähren.
 
§ 6  (4)   Wechselschichtarbeit, bei der sich die Schichten turnusmäßig ablösen und in der regelmäßig Nachtschichten anfallen, wird für alle Schichten mit einem Zuschlag von 10% des Tarifentgelts bezahlt.
 
§ 6  (5)   Für das Tankstellen- und Garagengewerbe gelten abweichend von Absätzen 2 und 3 die Bestimmungen des § 8.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 7 Übersicht

Zuschläge

§ 7  (1)   Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Spätöffnungsarbeit sind mit Ausnahmen im Tankstellen- und Garagengewerbe (§ 8) mit folgenden Zuschlägen abzugelten:

a)   Mehrarbeit 25%
 
b)Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde
in der Woche
40%
 
c)Nachtarbeit
(ausgenommen Wechselschichtarbeit gemäß § 6 Abs.4,
Arbeit während der Spätöffnung sowie spätöffnungsbedingte
Arbeit gemäß § 2 Abs.6 nach 19.30 Uhr)
55%
 
d)Sonntagsarbeit 120%
 
e)Feiertagsarbeit, sofern der Feiertag
auf einen Wochentag fällt
200%

 
§ 7  (2)   Für Arbeit während der Spätöffnung wird ein Zuschlag von 20% gewährt.

Für Arbeiten gemäß § 2 Abs.6 nach 20.00 Uhr (montags - freitags) sowie nach 16.00 Uhr (samstags) wird ein Zuschlag von 40% gewährt.

Dies gilt nicht für zuschlagsfreie Samstage.

Spätöffnungszuschlagsfreie Samstage sind ein Samstag pro Kalendermonat* sowie die vier langen Samstage vor Weihnachten gemäß Ladenschlussgesetz in der Fassung vom 30.7.1996.

Dieser Zuschlag ist grundsätzlich in Freizeit zu gewähren.

Die Freizeit ist zusammenzufassen und in Arbeitszeitsysteme einzugliedern.

Freizeitguthaben dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte den Schutz der Sozialversicherung verlieren.

Auf Wunsch von Beschäftigten kann der Zuschlag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgegolten werden.
 
§ 7  (3)   Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 8 Übersicht

abweichende Regelungen für das Tankstellen- und Garagengewerbe

§ 8  (1)   Für Arbeitnehmer im Tankstellen- und Garagengewerbe kann - wenn die Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang in Arbeitsbereitschaft besteht - die wöchentliche Arbeitszeit auf 50 Stunden, die tägliche Arbeitszeit auf höchstens bis zu 10 Stunden verlängert werden.
 
§ 8  (2)   Arbeitnehmer, die in durchlaufender Schichtarbeit beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von 36 Stunden.

Jede dritte 36stündige arbeitsfreie Zeit muss einen Sonntag enthalten.

Kann aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen die 36stündige arbeitsfreie Zeit, die einen Sonntag enthält, nicht gewährt werden, so ist für die an diesem Tag geleistete Sonntagsarbeit ein Zuschlag gemäß Absatz 3 zu zahlen.
 
§ 8  (3)   Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind mit folgenden Zuschlägen abzugelten:

a)   Mehrarbeit 25%
 
b)Nachtarbeit, Sonntagsarbeit
und Arbeit am Ostermontag,
Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag
50%
 
c)Feiertagsarbeit mit Ausnahme
der unter b) genannten Feiertage
100%

 
§ 8  (4)   Treffen mehrere Zuschläge zusammen, ist jeweils nur der höchste Zuschlag zu zahlen.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 9 Übersicht

Kurzarbeit

§ 9  (1)   Zur Vermeidung von Kündigungen und Entlassungen kann nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen Kurzarbeit unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes eingeführt werden.

Besteht kein Betriebsrat, so soll über die Einführung der Kurzarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Vereinbarung getroffen werden.
 
§ 9  (2)   Dauert die Kurzarbeit länger als 4 Wochen, so können die betroffenen Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Monatsfrist zum Monatsende kündigen.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 10 Übersicht

Gehalts- und Lohnregelung

§ 10  (1)   Die Festsetzung der Gehälter und Löhne erfolgt in einer besonderen tariflichen Regelung.

Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe eingeordnet.
 
§ 10  (2)   Bei vorübergehender, in einer höheren Gehalts- oder Lohngruppe verrichteten Tätigkeit entsteht ein Anspruch auf Bezahlung nach der höheren Tarifgruppe vom 1. Tag dieser Tätigkeit an, wenn die Tätigkeit in der höheren Gruppe ununterbrochen länger als 6 Wochen andauert, bei regelmäßiger vertraglich vereinbarter Stellvertretung (z.B. als Substitut) erst nach mehr als dreimonatiger zusammenhängender Abwesenheit des Vertretenen.
 
§ 10  (3)   Bei Ereignissen, die nach den Tarifverträgen eine Veränderung des Entgelts zur Folge haben und vor dem 15. des Monats eintreten, wird die Veränderung ab dem 1. des Monats wirksam; tritt das Ereignis danach ein, wird die Veränderung mit dem 1. des folgenden Monats wirksam.
 
§ 10  (4)   Dem Arbeitnehmer ist mit jeder monatlichen Gehalts- bzw. Lohnzahlung eine Abrechnung auszuhändigen.
 
§ 10  (5)   Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht.
 
§ 10  (6)   Bezieht ein Arbeitnehmer verschiedene Arten von Vergütungen (Fixum und Provision, ausgenommen Stück- oder ähnliche Prämien), so muss das monatliche Fixum mindestens dem monatlichen Tarifgehalt/lohn entsprechen.

Einzelheiten sind in Betriebsvereinbarungen zu regeln.
 
§ 10  (7)   Der Arbeitnehmer muss spätestens am Schluss des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können.

Bargeldlose Zahlung ist zulässig.

Besteht für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Entgelt außerhalb der Arbeitszeit abzuheben, so ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer auf Verlangen am Fälligkeitstage ggf. gegen Scheck einen angemessenen Betrag auszuzahlen.

Bestehende Betriebsvereinbarungen werden hiervon nicht berührt.
 
§ 10  (8)   Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Berechnung der Berufsjahre die geleistete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zugrundezulegen, wobei eine Arbeitszeit von 10 und mehr Wochenstunden einer Vollbeschäftigung gleichgesetzt ist.
 
§ 10  (9)   Zeiten der Unterbrechung von Arbeitsverhältnissen bis zu einem Ausmaß von 4 Monaten im Jahr sind bei der Berechnung der Berufsjahre nicht abzuziehen.
 
§ 10  (10)   Zeiten von Arbeitslosigkeit, für die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Arbeitslosenunterstützung gezahlt worden ist, sind als geleistete Arbeitszeit auf die Berufsjahre anzurechnen, längstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres.
 
§ 10  (11)   Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass einer Niederkunft ihre Tätigkeit bis zu einem Jahr unterbrochen und in dieser Zeit keine andere bezahlte Tätigkeit aufgenommen haben, wird die Ausfallzeit als Berufs- bzw. Tätigkeitsjahr angerechnet.
 
§ 10  (12)   Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 15 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine Änderungskündigung aufgrund alters- oder gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit in der tariflichen Eingruppierung zurückgestuft werden, erhalten als Verdienstsicherung für die Dauer von 30 Monaten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt/-lohn der bisherigen und dem Tarifgehalt/-lohn der neuen Tätigkeit.

Außertarifliche Zulagen fallen nicht unter diesen Verdienstausgleich.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt insoweit, als Ansprüche

a) auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder

b) auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder

c) gegen Drittschädiger

geltend gemacht werden können und erfüllt werden.

Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet, die Zahlungen und deren Veränderungen dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Solche Zahlungen werden auf die Ausgleichszahlungen angerechnet.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen vorrangig geltend zu machen oder sie dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen abzutreten.
 
§ 10  (13)   Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten (Rufbereitschaft), werden ihm anteilig für die Dauer der Rufbereitschaft 8% des Tarifentgeltes gezahlt.

Entsprechende Pauschalabgeltungen sind zulässig.
 

weiter (§§ 11ff)