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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten des

Einzelhandels

 
 

zurück (§§ 5-10)

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 11 Übersicht

Einstellung und Entlassung

§ 11  (1)   Bei Einstellungen und Entlassungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, z.B. die des Betriebsverfassungsgesetzes, der Kündigungsschutzgesetze, des Schwerbehindertengesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes.

Besteht ein Betriebsrat, so sind ihm auf Verlangen vor jeder Einstellung die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen.

Betriebsvereinbarungen über innerbetriebliche Ausschreibungen werden hiervon nicht berührt.
 
§ 11  (2)   Hat der Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt, so sind dem Bewerber die nachgewiesenen, angemessenen Kosten für Reise, Aufenthalt und ggf. Übernachtung zu ersetzen, jedoch nicht über die seinem bisherigen Arbeitseinkommen vergleichbaren Pauschalsätze der Reisekostenordnung der Landesbediensteten hinaus.
 
§ 11  (3)   Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Einstellung, spätestens jedoch bei der Arbeitsaufnahme, dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszuhändigen.

Aus dem Arbeitsvertrag sollen ersichtlich sein:

a) Art und Umfang der Tätigkeit, Einsatzort und Arbeitsplatz

b) die tarifliche Eingruppierung (z.B. die Gehalts-/Lohngruppe, die Berufs-/Tätigkeitsjahre)

c) die Höhe und die Zusammensetzung des monatlichen Entgelts

d) die Dauer der Arbeitszeit und die Arbeitszeiteinteilung.
 
§ 11  (4)   Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszustellen.
 
§ 11  (5)   Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in welchem dem Arbeitnehmer der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen zeitlich nicht befristeter Erwerbsunfähigkeit oder vorgezogenem Altersruhegeld zugegangen ist.
 
§ 11  (6)   Für die Kündigung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern gilt eine Grundkündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendermonats.

Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden.

Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Beide Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs der Kündigung verlangen.
 
§ 11  (7)   Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb/Unternehmen von mehr als 5 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber wie folgt:

über  5 Jahre 3 Monate 
über  8 Jahre 4 Monate
über 10 Jahre 5 Monate
über 12 Jahre 6 Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
vgl. hierzu § 622 BGB    

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Jahre der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Die Vereinbarung der Verlängerung der Kündigungsfristen auf Gegenseitigkeit ist zulässig.
 
§ 11  (8)   Für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1.8.1993 begründet worden sind, sind die bis zu diesem Stichtag geltenden einzelvertraglichen, die bis 1992 geltenden tariflichen und gesetzlichen Regelungen anzuwenden; es sei denn, die vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.
 
§ 11  (9)   Einem Arbeitnehmer, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Unternehmen mit mehr als 50 vollbeschäftigten Arbeitnehmern mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz).

Dieser Kündigungsschutz gilt nicht, wenn

a) Betriebsvereinbarungen gemäß §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz oder in Betrieben ohne Betriebsrat sozialplanähnliche Regelungen abgeschlossen werden, die eine Absicherung der mindestens 59 Jahre alten Arbeitnehmer dergestalt enthalten, dass für die Dauer der eintretenden Arbeitslosigkeit der Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und dem zuletzt bezogenen bzw. dem Nettoentgelt, welches der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er weiterhin beschäftigt worden wäre, vom Arbeitgeber bezahlt wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhält;

b) Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen.
 
§ 11  (10)   Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform.
so jetzt auch § 623 BGB    

Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von 3 Werktagen in Anspruch nehmen.

Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären.
 
§ 11  (11)   Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
 
§ 11  (12)   Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der ausscheidende Arbeitnehmer den Empfang der Arbeitspapiere (Versicherungskarte, Lohnsteuerkarte, Zeugnis usw.) und des ausgezahlten Entgelts für Arbeit und/oder Urlaub zu bescheinigen.
 
§ 11  (13)   Bestätigt der Arbeitnehmer, keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitsverhältnis und/oder seiner Beendigung, insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Kündigungsschutzes, gegen den Arbeitgeber zu haben, so bedarf die Ausgleichsquittung einer gesonderten Unterschrift.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 12 Übersicht

Probezeit

§ 12  (1)   Wird eine Probezeit vereinbart, darf sie in der Regel drei Monate nicht überschreiten.

Während einer vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Bei einer Probezeit von mehr als drei Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der die drei Monate übersteigenden Zeit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Bei einem auf drei Monate befristeten Probearbeitsverhältnis soll die Absicht, im Anschluss hieran ein Anstellungsverhältnis nicht eingehen zu wollen, mindestens einen Monat, bei einer kürzeren Probezeit mindestens eine Woche vor Ablauf der Probezeit angekündigt werden.

Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es ohne weiteres in ein Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
 
§ 12  (2)   Wird einem Auszubildenden während der Probezeit gekündigt, so hat dies schriftlich und auf Wunsch unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
vgl. hierzu § 22 BBiG    

 
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Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer auf nachhaltigen Erwerb gerichteten anderweitigen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Diese wird erteilt, wenn durch die Ausübung der anderweitigen Tätigkeit die vertragliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 14 Übersicht

Aushilfen

§ 14  (1)   Die Einstellung zur Aushilfe soll schriftlich erfolgen.

Ein unbefristetes Aushilfsarbeitsverhältnis ist mit einer Frist von 5 Kalendertagen kündbar.

Nach Ablauf von drei Monaten geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
 
§ 14  (2)   Die Laufzeit von drei Monaten wird durch kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bis zur Dauer von jeweils höchstens zwei Wochen nicht unterbrochen.
 
§ 14  (3)   Geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Probearbeitsverhältnis über, wird die Aushilfszeit auf die Probezeit angerechnet.
 

weiter (§§ 15ff)