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zurück (§§ 5-10)
Einstellung und Entlassung
§ 11 (1) |
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Bei Einstellungen und Entlassungen gelten die gesetzlichen Vorschriften,
z.B. die des Betriebsverfassungsgesetzes,
der Kündigungsschutzgesetze, des Schwerbehindertengesetzes,
des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes.
Besteht ein Betriebsrat, so sind ihm auf Verlangen vor jeder Einstellung
die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen.
Betriebsvereinbarungen über innerbetriebliche Ausschreibungen werden
hiervon nicht berührt.
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§ 11 (2) |
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Hat der Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt,
so sind dem Bewerber die nachgewiesenen, angemessenen Kosten
für Reise, Aufenthalt und ggf. Übernachtung zu ersetzen,
jedoch nicht über die seinem bisherigen Arbeitseinkommen
vergleichbaren Pauschalsätze der Reisekostenordnung der Landesbediensteten
hinaus. |
§ 11 (3) |
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Einstellung, spätestens
jedoch bei der Arbeitsaufnahme, dem Arbeitnehmer auf Verlangen
eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages auszuhändigen.
Aus dem Arbeitsvertrag sollen ersichtlich sein:
a) Art und Umfang der Tätigkeit, Einsatzort und Arbeitsplatz
b) die tarifliche Eingruppierung (z.B. die Gehalts-/Lohngruppe,
die Berufs-/Tätigkeitsjahre)
c) die Höhe und die Zusammensetzung des monatlichen Entgelts
d) die Dauer der Arbeitszeit und die Arbeitszeiteinteilung.
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§ 11 (4) |
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Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszustellen.
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§ 11 (5) |
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Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist, mit dem Ende des Kalendermonats, in dem
der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in welchem dem
Arbeitnehmer der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen
zeitlich nicht befristeter Erwerbsunfähigkeit oder vorgezogenem Altersruhegeld
zugegangen ist. |
§ 11 (6) |
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Für die Kündigung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern
gilt eine Grundkündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines
Kalendermonats.
Davon kann einzelvertraglich abgewichen werden.
Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats.
Beide Parteien können eine schriftliche Bestätigung des Empfangs
der Kündigung verlangen. |
§ 11 (7) |
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Nach einer ununterbrochenen Beschäftigung im Betrieb/Unternehmen
von mehr als 5 Jahren verlängern sich die Kündigungsfristen
für den Arbeitgeber wie folgt:
über 5 Jahre | | 3 Monate | |
über 8 Jahre | | 4 Monate |
über 10 Jahre | | 5 Monate |
über 12 Jahre | | 6 Monate |
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Jahre der
Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit, die vor Vollendung des
25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Die Vereinbarung der Verlängerung der Kündigungsfristen
auf Gegenseitigkeit ist zulässig.
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§ 11 (8) |
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Für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die vor dem
1.8.1993 begründet worden sind, sind die bis zu diesem Stichtag
geltenden einzelvertraglichen, die bis 1992 geltenden tariflichen
und gesetzlichen Regelungen anzuwenden; es sei denn, die vorstehenden
Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.
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§ 11 (9) |
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Einem Arbeitnehmer, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet hat und dem Unternehmen mit mehr als 50 vollbeschäftigten
Arbeitnehmern mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch
aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt
werden.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber
die Einigungsstelle anrufen (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz).
Dieser Kündigungsschutz gilt nicht, wenn
a) Betriebsvereinbarungen gemäß §§ 111, 112
Betriebsverfassungsgesetz
oder in Betrieben ohne Betriebsrat sozialplanähnliche Regelungen
abgeschlossen werden, die eine Absicherung der mindestens 59 Jahre alten
Arbeitnehmer dergestalt enthalten, dass für die Dauer der eintretenden
Arbeitslosigkeit der Differenzbetrag zwischen Arbeitslosengeld und dem zuletzt
bezogenen bzw. dem Nettoentgelt, welches der Arbeitnehmer bezogen hätte,
wenn er weiterhin beschäftigt worden wäre, vom Arbeitgeber
bezahlt wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung wegen des Verlustes
des Arbeitsplatzes erhält;
b) Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen.
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§ 11 (10) |
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Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform.
Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von 3 Werktagen in Anspruch
nehmen.
Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären.
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§ 11 (11) |
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Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch
auf Erteilung eines Zeugnisses.
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§ 11 (12) |
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Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der ausscheidende Arbeitnehmer
den Empfang der Arbeitspapiere (Versicherungskarte, Lohnsteuerkarte,
Zeugnis usw.) und des ausgezahlten Entgelts für Arbeit
und/oder Urlaub zu bescheinigen.
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§ 11 (13) |
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Bestätigt der Arbeitnehmer, keine Ansprüche mehr aus dem
Arbeitsverhältnis und/oder seiner Beendigung, insbesondere aus dem
Gesichtspunkt des Kündigungsschutzes, gegen den Arbeitgeber zu haben,
so bedarf die Ausgleichsquittung einer gesonderten Unterschrift. |
Probezeit
§ 12 (1) |
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Wird eine Probezeit vereinbart, darf sie in der Regel drei Monate
nicht überschreiten.
Während einer vereinbarten Probezeit gilt eine Kündigungsfrist
von zwei Wochen.
Bei einer Probezeit von mehr als drei Monaten beträgt die
Kündigungsfrist in der die drei Monate übersteigenden
Zeit einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Bei einem auf drei Monate befristeten Probearbeitsverhältnis soll
die Absicht, im Anschluss hieran ein Anstellungsverhältnis
nicht eingehen zu wollen, mindestens einen Monat, bei einer
kürzeren Probezeit mindestens eine Woche vor Ablauf
der Probezeit angekündigt werden.
Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit
hinaus fortgesetzt, geht es ohne weiteres in ein
Anstellungsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
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§ 12 (2) |
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Wird einem Auszubildenden während der Probezeit gekündigt,
so hat dies schriftlich und auf Wunsch unter Angabe
der Gründe zu erfolgen.
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Nebentätigkeit
Die Aufnahme einer auf nachhaltigen Erwerb gerichteten anderweitigen
Tätigkeit durch den Arbeitnehmer bedarf der Zustimmung
des Arbeitgebers.
Diese wird erteilt, wenn durch die Ausübung der anderweitigen
Tätigkeit die vertragliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
nicht beeinträchtigt wird. |
Aushilfen
§ 14 (1) |
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Die Einstellung zur Aushilfe soll schriftlich erfolgen.
Ein unbefristetes Aushilfsarbeitsverhältnis ist mit einer Frist von
5 Kalendertagen kündbar.
Nach Ablauf von drei Monaten geht das Aushilfsarbeitsverhältnis
in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.
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§ 14 (2) |
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Die Laufzeit von drei Monaten wird durch kurzfristige Unterbrechungen
des Arbeitsverhältnisses bis zur Dauer von jeweils höchstens
zwei Wochen nicht unterbrochen.
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§ 14 (3) |
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Geht das Aushilfsarbeitsverhältnis in ein Probearbeitsverhältnis
über, wird die Aushilfszeit auf die Probezeit angerechnet. |
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