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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten des

Einzelhandels

 
 

zurück (§§ 11-14)

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 15 Übersicht
  Urlaub
§ 15  (1)   Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
 
§ 15  (2)   Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.
 
§ 15  (3)   Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr

 bis  zum vollendeten 20. Lebensjahr   30 
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36   Werktage
 
§ 15  (4)   Jeglicher Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen.

Die Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit wird nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit oder einen sonstigen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden oder durch Betriebsstörungen an der Arbeitsleistung verhindert ist.
 
§ 15  (5)

  Notiz
  Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, steht dem Arbeitnehmer nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu, soweit ihm nicht für diese Zeit von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
 
§ 15  (6)   Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 5 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür zuviel erhaltene Urlaubsentgelt zurückgefordert werden, sofern der Arbeitnehmer zu Recht fristlos entlassen worden ist oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig aufgelöst hat.
 
§ 15  (7)   Der Urlaub ist möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen.

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Absatz 5 entstandener geringfügiger Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
 
§ 15  (8)   Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 4 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

siehe hierzu   BAG, Urteil vom 03.04.01    
§ 15  (9)   Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Hierbei ist je Urlaubstag 1/26 des Monatseinkommens zugrunde zu legen.
 
§ 15  (10)   Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Antritt des Urlaubs, bei kürzerer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit während der Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit durchschnittlich verdient hat.

Bei Angestellten wird jedoch mindestens das für den Urlaubsmonat geltende Gehalt, bei gewerblichen Arbeitnehmern der für den Urlaubsmonat geltende vereinbarte Lohn zugrunde gelegt.

Nicht zum Arbeitsverdienst rechnen einmalige Zuwendungen, z.B. Gratifikationen, Jahrestantiemen, Jubiläumsgelder, Urlaubsgeld.

Hat der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder Krankheit die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt infolgedessen vermindert, so ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne den Arbeitsausfall bezogen hätte.

Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
 
§ 15  (11)   Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld gemäß einem besonderen Urlaubsgeldabkommen.
 
§ 15  (12)   Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Kenntnis zu geben.

Die in die Zeit der Erkrankung fallenden Urlaubstage gelten in diesem Falle als nicht genommen.

Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf diese Urlaubstage nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit.

Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs, oder falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
 
§ 15  (13)   Kuren und Schonungszeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

siehe hierzu   § 9 EFZG    

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 16 Übersicht

bezahlte Freistellung von der Arbeit

§ 16  (1)   In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachfolgenden Ereignissen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub

a) beim Tode des mit den Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten  4   Werktage
 
b)bei eigener Eheschließung  2   Werktage
 
c)bei Niederkunft der Ehefrau  2   Werktage
 
d)beim Tode der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder, Eltern, Geschwister, Groß- und Schwiegereltern  2   Werktage
 
e)bei Wohnungswechsel, wenn ein eigener Hausstand besteht oder der Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt  2   Werktage
 
f)bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern  1   Werktag
 
g)bei eigener Silberhochzeit sowie bei silberner, goldener, diamantener, eiserner und Gnadenhochzeit der Eltern und Schwiegereltern  1   Werktag
 
h)beim Tode von Familienangehörigen (Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Schwager und Schwägerin von Ehegatten) 1   Werktag
 
i)die erforderliche Freizeit bei Vorladungen vor Gerichten und Behörden
 
j)bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst oder geht auf Wunsch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber über.
 
§ 16  (2)   Für die nach Abs. 1 a) - h) gewährte Freistellung wird das regelmäßige Arbeitsentgelt weitergezahlt, soweit die Freistellung im Kalenderjahr 8 Werktage nicht überschreitet.

Die über 8 Werktage hinausgehende Freistellung in den Fällen des Absatzes 1 b) - h) kann auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.

In den Fällen des Absatzes 1 i) ist das Entgelt für die ausgefallene Arbeitszeit zu gewähren; dies gilt nicht bei selbstverschuldeten Vorladungen, bei Ladungen als Partei in Gerichtsverfahren, bei Vergütung eines entsprechenden Lohn- oder Gehaltsanspruchs oder soweit ein Rechtsanspruch auf Gebühren oder auf Erstattung eines Verdienstausfalls besteht.
 
§ 16  (3)   Den Tarifkommissionsmitgliedern ist zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen im erforderlichen Umfang Freizeit zu gewähren.
 
§ 16  (4)   Den verantwortlichen Mandatsträgern bei den vertragschließenden Gewerkschaften ist zur Teilnahme an den Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten Freizeit zu gewähren, jedoch nicht mehr als 6 aufeinanderfolgende Tage, im Jahr nicht mehr als 12 Tage.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 17 Übersicht

unbezahlte Freistellung von der Arbeit

In Betrieben ab 10 Beschäftigten haben Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Regelung des § 45 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung bis zu insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr zur häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Kinder, Pflegekinder, Ehepartner und Eltern, sofern nach einem ärztlichen Attest die Betreuung notwendig ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 18 Übersicht

Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis

§ 18  (1)   Kann der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene Ereignisse seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung bekanntzugeben.
 
§ 18  (2)   Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht und dauert sie länger als drei Werktage, so ist vor Ablauf des vierten Werktages ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in begründeten Ausnahmefällen auch bei einer Erkrankung bis zu drei Werktagen eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Fehltag beizubringen.
 
§ 18  (3)   Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine Folgebescheinigung vorzulegen.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 19 Übersicht

Elternurlaub

§ 19  (1)   In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern wird zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Elternurlaub nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
 
§ 19  (2)   Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer(innen), die zum Zeitpunkt der Entbindung dem Betrieb mindestens 4 Jahre, davon mindestens 2 Jahre nach Beendigung der Ausbildung, angehört haben.
 
§ 19  (3)   Die Höchstdauer von Erziehungs- und Elternurlaub beträgt insgesamt 5 Jahre.
 
§ 19  (4)   Der Antrag auf Elternurlaub muss mindestens 3 Monate vor Antritt des Elternurlaubs vom Anspruchsberechtigten gestellt werden.

Dabei ist vorbehaltlich der Regelung in Abs.9 zu erklären, ab wann und für wie lange Elternurlaub gewährt werden soll.

Der Elternurlaub kann in höchstens zwei Abschnitten in Anspruch genommen werden.

Jeder Abschnitt muss mindestens eine Dauer von sechs Monaten umfassen.
 
§ 19  (5)   Während des Elternurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis.

Unter Berücksichtigung betrieblicher Belange kann auf Wunsch des Arbeitnehmers an Stelle einer vollen Beurlaubung eine teilweise Beurlaubung (Teilzeitbeschäftigung) erfolgen.

Der Zeitraum des Elternurlaubs wird auf die Berufs- und Tätigkeitsjahre angerechnet, nicht jedoch auf die Betriebszugehörigkeit.

Weitergehende Ansprüche auf tarifliche oder betriebliche Leistungen bestehen nicht.
 
§ 19  (6)   Sind beide Elternteile im selben Unternehmen beschäftigt, können Ansprüche nach dieser Regelung nur einmal gestellt werden.

Eine Teilung zwischen den Eltern ist zulässig.
 
§ 19  (7)   Während des Elternurlaubs darf keine Erwerbstätigkeit bei anderen Unternehmen ausgeübt werden.

Dagegen sind Arbeitnehmer im Elternurlaub bevorzugt zu berücksichtigen bei Aushilfstätigkeiten im eigenen Unternehmen.
 
§ 19  (8)   Arbeitnehmer im Elternurlaub können an geeigneten betrieblichen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
 
§ 19  (9)   Mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten hat der Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er nach Beendigung des Elternurlaubs sein wegen des Elternurlaubs ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt.

Die gleiche Frist gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Elternurlaub vorzeitig beenden möchte.

Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt vorbehaltlich Abs.5 zu den vor Beginn des Elternurlaubs geltenden Vertragsbedingungen.
 
§ 19  (10)   Nach Ende des Elternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb.
 

weiter (§§ 20ff)