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zurück (§§ 15-19)
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Krankengeldzuschuss |
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§ 20 (1) |
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Den Arbeitnehmern ist nach 10jähriger ununterbrochener
Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit der Unterschiedsbetrag zwischen
dem Krankengeld
und 90% des Nettoeinkommens über die gesetzliche Regelung
hinaus für weitere sechs Wochen, bei über
20jähriger Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit darüber hinaus
nach freiem Ermessen zu zahlen.
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§ 20 (2) |
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Bei Angestellten, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nicht
unterliegen, ist im Falle des Abs. 1 der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Höchstsatz des Krankengeldes für Pflichtversicherte
(fiktives Krankengeld) und 90% des Nettogehaltes zu zahlen.
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§ 20 (3) |
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Die Ansprüche gemäß Absätzen 1 und 2 erlöschen
in jedem Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
Gehalts- und Lohnzahlung im Sterbefall
§ 21 (1) |
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Hinterlässt der Arbeitnehmer einen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte unverheiratete Kinder unter
27 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist,
sind die Bezüge für den Sterbemonat und weiter nach folgender
Staffelung zu zahlen:
nach ununterbrochener Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit
von | 1 Jahr | | 1 Monat | |
| 3 Jahren | | 2 Monate |
| 5 Jahren | | 4 Monate |
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§ 21 (2) |
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Die Fortzahlung der Bezüge im Sterbefall tritt nicht ein, wenn seitens
des Betriebes oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte laufende
oder einmalige Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen gewährt
werden.
Bei einmaligen und/oder laufenden Zuwendungen dieser Art gilt dies nur, soweit sie
insgesamt mindestens so hoch sind wie die bisherigen Nettobezüge.
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§ 21 (3) |
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Die Zahlung an eine der unterhaltsberechtigten Personen erfolgt
mit befreiender Wirkung gegenüber allen Anspruchsberechtigten. |
Arbeits- und Schutzbekleidung
§ 22 (1) |
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Wird durch Gesetz oder Verordnung, durch Vorschriften der Berufsgenossenschaft
oder des Arbeitgebers das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben,
so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen.
Sie ist pfleglich zu behandeln. |
§ 22 (2) |
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Die in Kälte oder Nässe arbeitenden Arbeitnehmer erhalten
vom Arbeitgeber geeignete Schutzbekleidung kostenlos gestellt.
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§ 22 (3) |
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Sofern die unter Abs. 1 und 2 genannte Kleidung Eigentum
des Arbeitgebers bleibt, übernimmt dieser die Reinigung
und Instandhaltung. |
Auszubildende
§ 23 (1) |
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In Betrieben, welche die Voraussetzungen für die Ausbildung
zum Einzelhandelskaufmann erfüllen, sind mit dem Betriebsrat
Regelungen für den Zugang zum dritten Ausbildungsjahr festzulegen.
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§ 23 (2) |
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Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen
während der betrieblichen Ausbildungszeit in erforderlichem Umfang
zu gestatten.
Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung
unmittelbar vorausgeht, von der Arbeit freizustellen.
Gleiches gilt an den Prüfungstagen für die Zeit vor der Prüfung.
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§ 23 (3) |
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Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung
vom Arbeitgeber angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht
anderweitig finanziert wird, vom Arbeitgeber zu bezahlen.
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§ 23 (4) |
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Spätestens drei Monate vor dem vertraglichen Ende der Ausbildungszeit
sollen sich Arbeitgeber und Auszubildender über eine Fortsetzung oder
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich erklären.
Erklärt sich der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gilt ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden nicht in einem
Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er
vor Mitteilung an den Auszubildenden den Betriebsrat
zu hören und diesen über die Gründe für die
beabsichtigte Nichtübernahme zu informieren.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgte Mitteilung über
die Nichtübernahme ist unwirksam.
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Verfallklausel
§ 24 (1) |
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Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:
a) 3 Monate nach Fälligkeit:
Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden;
b) spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung
des Arbeitsverhältnisses:
Ansprüche auf Urlaub,
Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;
c) 6 Monate nach Fälligkeit:
alle übrigen aus Tarifvertrag
und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche.
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§ 24 (2) |
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Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten
Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
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§ 24 (3) |
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Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.
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§ 24 (4) |
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Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines
Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte
Handlung gestützt werden.
Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften. |
Schiedsstelle
§ 25 (1) |
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Zur Klärung von Auslegungsfragen über Bestimmungen in den
Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen
wird eine Schiedsstelle gebildet, die aus je drei Arbeitgebern und
Arbeitnehmern besteht.
Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt.
Beteiligte Personen können nicht Beisitzer sein.
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§ 25 (2) |
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Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Schiedsstelle unter Vorsitz
eines Unparteiischen erneut zusammentreffen.
Der unparteiische Vorsitzende soll - wenn eine Einigung über seine Person
nicht zustande kommt - vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
bestellt werden. |
§ 25 (3) |
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Das Anrufen der Schiedsstelle unterbricht die Ausschlussfristen
(§ 24).
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§ 25 (4) |
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Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind für beide Teile bindend. |
Gerichtsstandsklausel
Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, auf das
die Bestimmungen dieses Tarifvertrages Anwendung finden, gilt das
für den Beschäftigungsort zuständige Arbeitsgericht als
vereinbarter Gerichtsstand. |
Schlussbestimmungen
§ 27 (1) |
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Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 1996 in Kraft.
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§ 27 (2) |
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Mit dem 31.10.1996 treten der und die Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag,
jeweils vom 23. Juli 1993, außer Kraft.
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§ 27 (3) |
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Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit dreimonatiger Frist
zum Quartalsschluss, erstmalig zum 31.12.1999, gekündigt werden.
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§ 27 (4) |
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Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen,
dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages
nicht zu deren Ungunsten verändert werden.
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§ 27 (5) |
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Jedem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages
auszuhändigen oder in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang)
zugänglich zu machen.
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§ 27 (6) |
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Dieser Tarifvertrag bleibt auch nach erfolgter Kündigung
bis zum Abschluss eines neuen Vertrages in Kraft.
Die Rechtswirkungen enden, wenn nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
eine der Vertragsparteien den anderen Vertragspartnern schriftlich mitteilt,
dass die Verhandlungen als gescheitert anzusehen sind. |
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weiter (Protokollnotiz)
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