Stand dieser Seite: 31.03.2003     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
Druckfassung als
Word-Dokument

Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten des

Einzelhandels

 
 

zurück (§§ 15-19)

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 20 Übersicht
  Krankengeldzuschuss
§ 20  (1)   Den Arbeitnehmern ist nach 10jähriger ununterbrochener Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeld und 90% des Nettoeinkommens über die gesetzliche Regelung hinaus für weitere sechs Wochen, bei über 20jähriger Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit darüber hinaus nach freiem Ermessen zu zahlen.
 
§ 20  (2)   Bei Angestellten, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen, ist im Falle des Abs. 1 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstsatz des Krankengeldes für Pflichtversicherte (fiktives Krankengeld) und 90% des Nettogehaltes zu zahlen.
 
§ 20  (3)   Die Ansprüche gemäß Absätzen 1 und 2 erlöschen in jedem Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 21 Übersicht

Gehalts- und Lohnzahlung im Sterbefall

§ 21  (1)   Hinterlässt der Arbeitnehmer einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte unverheiratete Kinder unter 27 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, sind die Bezüge für den Sterbemonat und weiter nach folgender Staffelung zu zahlen:

nach ununterbrochener Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit

von   1 Jahr 1 Monat 
 3 Jahren 2 Monate
 5 Jahren 4 Monate
 
§ 21  (2)   Die Fortzahlung der Bezüge im Sterbefall tritt nicht ein, wenn seitens des Betriebes oder auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte laufende oder einmalige Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen gewährt werden.

Bei einmaligen und/oder laufenden Zuwendungen dieser Art gilt dies nur, soweit sie insgesamt mindestens so hoch sind wie die bisherigen Nettobezüge.
 
§ 21  (3)   Die Zahlung an eine der unterhaltsberechtigten Personen erfolgt mit befreiender Wirkung gegenüber allen Anspruchsberechtigten.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 22 Übersicht

Arbeits- und Schutzbekleidung

§ 22  (1)   Wird durch Gesetz oder Verordnung, durch Vorschriften der Berufsgenossenschaft oder des Arbeitgebers das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben, so ist diese vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen.

Sie ist pfleglich zu behandeln.
 
§ 22  (2)   Die in Kälte oder Nässe arbeitenden Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber geeignete Schutzbekleidung kostenlos gestellt.
 
§ 22  (3)   Sofern die unter Abs. 1 und 2 genannte Kleidung Eigentum des Arbeitgebers bleibt, übernimmt dieser die Reinigung und Instandhaltung.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 23 Übersicht

Auszubildende

§ 23  (1)   In Betrieben, welche die Voraussetzungen für die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann erfüllen, sind mit dem Betriebsrat Regelungen für den Zugang zum dritten Ausbildungsjahr festzulegen.
 
§ 23  (2)   Auszubildenden ist das Führen von Berichtsheften/Tätigkeitsnachweisen während der betrieblichen Ausbildungszeit in erforderlichem Umfang zu gestatten.

Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, von der Arbeit freizustellen.

Gleiches gilt an den Prüfungstagen für die Zeit vor der Prüfung.
 
§ 23  (3)   Lernmittel, wie z.B. Fach- und Schulbücher, deren Beschaffung vom Arbeitgeber angeordnet wird, sind, sofern ihre Beschaffung nicht anderweitig finanziert wird, vom Arbeitgeber zu bezahlen.
 
§ 23  (4)   Spätestens drei Monate vor dem vertraglichen Ende der Ausbildungszeit sollen sich Arbeitgeber und Auszubildender über eine Fortsetzung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich erklären.

Erklärt sich der Arbeitgeber nicht fristgerecht, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden nicht in einem Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so hat er vor Mitteilung an den Auszubildenden den  Betriebsrat zu hören und diesen über die Gründe für die beabsichtigte Nichtübernahme zu informieren.

Eine ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgte Mitteilung über die Nichtübernahme ist unwirksam.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 24 Übersicht

Verfallklausel

§ 24  (1)   Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:

a) 3 Monate nach Fälligkeit:

Ansprüche auf Abgeltung der Überstunden;

b) spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;

c) 6 Monate nach Fälligkeit:

alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche.
 
§ 24  (2)   Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
 
§ 24  (3)   Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen.
 
§ 24  (4)   Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung gestützt werden.

Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 25 Übersicht

Schiedsstelle

§ 25  (1)   Zur Klärung von Auslegungsfragen über Bestimmungen in den Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet, die aus je drei Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht.

Die Beisitzer werden von Fall zu Fall von den Vertragsparteien bestellt.

Beteiligte Personen können nicht Beisitzer sein.
 
§ 25  (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Schiedsstelle unter Vorsitz eines Unparteiischen erneut zusammentreffen.

Der unparteiische Vorsitzende soll - wenn eine Einigung über seine Person nicht zustande kommt - vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestellt werden.
 
§ 25  (3)   Das Anrufen der Schiedsstelle unterbricht die Ausschlussfristen (§ 24).
 
§ 25  (4)   Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind für beide Teile bindend.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 26 Übersicht

Gerichtsstandsklausel

Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Tarifvertrages Anwendung finden, gilt das für den Beschäftigungsort zuständige Arbeitsgericht als vereinbarter Gerichtsstand.

 
   MTV Einzelhandel NRW    § 27 Übersicht

Schlussbestimmungen

§ 27  (1)   Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 1996 in Kraft.
 
§ 27  (2)   Mit dem 31.10.1996 treten der und die Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag, jeweils vom 23. Juli 1993, außer Kraft.
 
§ 27  (3)   Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit dreimonatiger Frist zum Quartalsschluss, erstmalig zum 31.12.1999, gekündigt werden.
 
§ 27  (4)   Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen, dürfen aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages nicht zu deren Ungunsten verändert werden.
 
§ 27  (5)   Jedem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung dieses Tarifvertrages auszuhändigen oder in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang) zugänglich zu machen.
 
§ 27  (6)   Dieser Tarifvertrag bleibt auch nach erfolgter Kündigung bis zum Abschluss eines neuen Vertrages in Kraft.

Die Rechtswirkungen enden, wenn nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eine der Vertragsparteien den anderen Vertragspartnern schriftlich mitteilt, dass die Verhandlungen als gescheitert anzusehen sind.
 

weiter (Protokollnotiz)