Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Einem tariflichen Anspruch auf Zahlung des "Unterschiedsbetrags
zwischen dem Krankengeld und 90% des Nettoeinkommens" liegt mangels abweichender
Anhaltspunkte das Krankengeld im Sinne der
§§ 44ff, 47 SGB V (sog. Bruttokrankengeld) zugrunde
(hier: § 20 des allgemeinverbindlichenManteltarifvertrages für den Einzelhandel
in Nordrhein-Westfalen vom 20.09.1996).