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Leitsätze: |
1. |
Anspruchsgegner i.S.d.§ 15 Abs.2 AGG ist nur der (potentielle) Arbeitgeber,
auch wenn Dritte im Auswahlverfahren einbezogen sind. Der Entschädigungsanspruch muss hinreichend
bestimmt geltend gemacht werden. Kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht, so muss der Anspruchsgegner
benannt werden oder sich deutlich ergeben. |
2. |
Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Arbeitgeber Kenntnis von einer Behinderung
des Bewerbers erlangt, die sich allein aus einem dem Bewerbungsschreiben beigefügten Arbeitszeugnis
ergibt. |
3. |
Ein Arbeitgeber, der seiner Pflicht nach § 81 Abs.1 S.2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann die tatsächliche
Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung widerlegen, wenn er darlegt,
dass er seine Pflicht nach § 71 SGB IX übererfüllt. |
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