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Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Benachteiligung wegen einer Behinderung
 
  • nur (potentieller) Arbeitgeber als Anspruchsgegner
  • Wahrung der Ausschlussfrist
  • Kenntnis des Arbeitgebers von der Behinderung
  • Widerlegung der Indizwirkung
Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 18.09.07
(7 Ca 1969/07)


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Leitsätze:
1.  Anspruchsgegner i.S.d.§ 15 Abs.2 AGG ist nur der (potentielle) Arbeitgeber, auch wenn Dritte im Auswahlverfahren einbezogen sind. Der Entschädigungsanspruch muss hinreichend bestimmt geltend gemacht werden. Kommen mehrere Anspruchsgegner in Betracht, so muss der Anspruchsgegner benannt werden oder sich deutlich ergeben.
2.  Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Arbeitgeber Kenntnis von einer Behinderung des Bewerbers erlangt, die sich allein aus einem dem Bewerbungsschreiben beigefügten Arbeitszeugnis ergibt.
3.  Ein Arbeitgeber, der seiner Pflicht nach § 81 Abs.1 S.2 SGB IX nicht nachgekommen ist, kann die tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung widerlegen, wenn er darlegt, dass er seine Pflicht nach § 71 SGB IX übererfüllt.
 

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