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Leitsätze: |
1. |
Verletzt ein Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes seine Pflichten
nach § 81 Abs.1 Satz 2
und § 82 SGB IX,
frei werdende Stellen frühzeitig zu melden und mit der Agentur
für Arbeit wegen der Vermittlung arbeitsloser und arbeitsuchender
schwerbehinderter Menschen Verbindung aufzunehmen sowie die schwerbehinderten Bewerber
zu einem Vorstellungsgespräch zu laden, rechtfertigt das die Vermutung,
er benachteilige schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung
i.S.v. § 81
Abs.2 Satz 2 Nr.1 Satz 3 SGB IX a.F.. |
2. |
Ein Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes kann diese Vermutung nicht allein mit dem Hinweis widerlegen,
der schwerbehinderte Bewerber erfülle nicht den in der Stellenausschreibung verlangten formalen Ausbildungsabschluss
einer bestimmten Hochschulart. Der öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, das Anforderungsprofil ausschließlich
nach objektiven Kriterien festzulegen. Ansonsten würde der Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes das durch
Art.33 Abs.2 GG gewährleistete Recht auf Zugang zu einem
öffentlichen Amt einschränken, ohne dass dies durch Gründe in der Eignung, Befähigung und
fachlichen Leistung des Bewerbers gerechtfertigt wäre. Daher ist es unzulässig, einen für die Art
der auszuübenden Tätigkeit nicht erforderlichen Ausbildungsabschluss einer bestimmten Hochschulart (hier: Fachhochschuldiplom)
zu verlangen. Bewerber mit gleichwertigen Bildungsabschlüssen dürfen nicht ausgeschlossen werden. |
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