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Leitsätze: |
1. |
Steht fest, dass der Arbeitgeber einem schwerbehinderten
Arbeitnehmer gegenüber entgegen § 81 Abs.1 Satz 9 SGB IX keine Gründe für die Ablehnung
der Bewerbung mitgeteilt hat, so ist dessen Benachteiligung wegen
der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten (im Anschluss an
BAG, Urteil vom 15.02.2005,
9 AZR 635/03). |
2. |
Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich
verwehrt, sich auf sachliche Gründe für die Ablehnung zu berufen,
die er dem betroffenen Bewerber bei seiner Unterrichtung
nach § 81 Abs.1 Satz 9 SGB IX nicht mitgeteilt hat (so auch schon
ArbG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.02.2003, 17 Ca 8469/02). |
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