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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Da beide Tarifverträge auf dasselbe Arbeitsverhältnis
anwendbar waren, liegt eine echte Tarifkonkurrenz vor. Eine solche Kollision
von zwei Tarifverträgen ist nach dem Spezialitätsprinzip zu lösen.
Der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe
und ihrer Arbeitnehmer wird am besten Rechnung getragen, wenn der diesen Betrieb
räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende
Tarifvertrag angewandt wird. Dabei geht ein Firmentarifvertrag als speziellere
Regelung dem Verbandstarifvertrag stets vor (BAG, Urteil vom 24.01.01, 4 AZR 655/99).
Hierbei ist das Günstigkeitsprinzip nicht anwendbar.
Es gilt nicht bei ranggleichen Regelungen. Tarifverträge stellen
jeweils ein einheitliches Regelungswerk dar. Zwischen ihnen ist ein
Günstigkeitsvergleich nicht durchführbar. Eine Anwendung der
sog. "Rosinentheorie" würde den Absichten der Tarifvertragsparteien
nicht entsprechen, da sie in ihren jeweiligen Tarifverträgen
ein ausgewogenes Verhältnis ihrer jeweiligen Verhandlungspositionen
formuliert haben." |
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