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Arbeitsrecht
Tarifrecht
Tarifkonkurrenz

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 16.05.01
(10 AZR 357/00)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Da beide Tarifverträge auf dasselbe Arbeitsverhältnis anwendbar waren, liegt eine echte Tarifkonkurrenz vor. Eine solche Kollision von zwei Tarifverträgen ist nach dem Spezialitätsprinzip zu lösen. Der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und ihrer Arbeitnehmer wird am besten Rechnung getragen, wenn der diesen Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende Tarifvertrag angewandt wird. Dabei geht ein Firmentarifvertrag als speziellere Regelung dem Verbandstarifvertrag stets vor (BAG, Urteil vom 24.01.01, 4 AZR 655/99).

Hierbei ist das Günstigkeitsprinzip nicht anwendbar. Es gilt nicht bei ranggleichen Regelungen. Tarifverträge stellen jeweils ein einheitliches Regelungswerk dar. Zwischen ihnen ist ein Günstigkeitsvergleich nicht durchführbar. Eine Anwendung der sog. "Rosinentheorie" würde den Absichten der Tarifvertragsparteien nicht entsprechen, da sie in ihren jeweiligen Tarifverträgen ein ausgewogenes Verhältnis ihrer jeweiligen Verhandlungspositionen formuliert haben."
 

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