Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Ein von einer nicht tariffähigen Vereinigung
abgeschlossener Tarifvertrag ist nichtig und kann deshalb die für
allgemeinverbindlich erklärten
Bautarifverträge nicht
als speziellerer Tarifvertrag
verdrängen. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit
einer Vereinigung wird nicht geschützt.