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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
zum Befristungsrecht vor Inkrafttreten des TzBfG bedurfte die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen
eines sie rechtfertigenden Sachgrunds, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung
der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen werden konnte (...).
(...)
Durch das am 01.01.01 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
hat sich daran hinsichtlich der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nichts geändert.
(...)
Das TzBfG
ist nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden. (...)
§ 14 TzBfG ist
auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen daher ebenso wenig anzuwenden
wie die Klagefrist in § 17 Satz 1 TzBfG.
(...)
Deshalb sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit
der Befristung einzelner Vertragsbedingungen weiterhin anzuwenden (...).
Ob dies auch für Befristungen gilt, die nach Inkrafttreten
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.02 vereinbart werden,
war nicht zu entscheiden, da die streitgegenständliche Befristung
im Jahr 2001 vereinbart wurde und deren Wirksamkeit nach der damals
geltenden Rechtslage zu beurteilen ist." |
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