Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform.
Dies gilt auch für die Zweckbefristung
gemäß § 3
Abs.1 Satz 2 Alt.2 TzBfG. Da die Vertragsdauer bei der Zweckbefristung
von dem Vertragszweck abhängt, muss der Vertragszweck schriftlich
vereinbart sein.