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aus den Entscheidungsgründen: |
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Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs.4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages
der Schriftform. Im Falle einer Zeitbefristung folgt hieraus, dass der Zeitraum der Befristung
schriftlich vereinbart werden muss; hingegen bedarf es - wenn die Zeitbefristung
auf einem Sachgrund beruht - nicht der Aufnahme dieses Grundes
in den schriftlichen Arbeitsvertrag.
--> Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 23.06.04
(...)
Für den Fall einer Zweckbefristung bedarf es daher der schriftlichen
Vereinbarung des Zweckes, da er der einzige Anhaltspunkt
für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ist und nur so auch in diesem Bereich Rechtssicherheit erreicht
werden kann. |
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