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Arbeitsrecht
Befristung des Arbeitsvertrages
Schriftform bei Zweckbefristung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 19.05.04
(9 Sa 2026/03)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs.4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrages der Schriftform. Im Falle einer Zeitbefristung folgt hieraus, dass der Zeitraum der Befristung schriftlich vereinbart werden muss; hingegen bedarf es - wenn die Zeitbefristung auf einem Sachgrund beruht - nicht der Aufnahme dieses Grundes in den schriftlichen Arbeitsvertrag.
-->  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.04

(...)

Für den Fall einer Zweckbefristung bedarf es daher der schriftlichen Vereinbarung des Zweckes, da er der einzige Anhaltspunkt für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und nur so auch in diesem Bereich Rechtssicherheit erreicht werden kann.
 

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