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Arbeitsrecht
Nachwirkung eines Tarifvertrages
"Herauswachsen aus dem Geltungsbereich"

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 10.12.97
(4 AZR 247/96)
NZA 1998, 484
DB 1998, 1089


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Leitsätze:
1.  Entfällt die Tarifbindung einer GmbH & Co. KG wegen Herauswachsens aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages und Austritts aus der Innung bei zeitnaher Löschung in der Handwerksrolle und begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs.5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages kraft Nachwirkung für das Arbeitsverhältnis weiter (im Anschluss an und in Fortführung von BAG Urteil vom 18.03.1992 - 4 AZR 339/91; ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 28.05.1997, 4 AZR 546/95, sowie BAG Urteil vom 04.05.1994, 4 AZR 418/93).
2.  Die Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs.5 TVG erstreckt sich nicht auf erst nach dem Ablauf des Tarifvertrages begründete Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt, die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte (ständige Rechtsprechung des BAG seit Urteil vom 06.06.1958, 1 AZR 515/57, BAGE 6,90, zuletzt Beschluss vom 13.08.1986, 4 ABR 2/86; vgl. auch Beschluss vom 09.07.1996, 1 ABR 55/95).
 

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