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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Das angefochtenen Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs.1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 565
Abs.1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der Frage
zu treffen haben, ob der Beklagten das Zustandekommen der Verträge
in einer Haustürsituation zuzurechnen ist.
Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht
bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen
des Widerrufs zu berücksichtigen haben, dass § 9 VerbrKrG (in der
bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung)
gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne
dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie dass nach der ständigen
langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und
das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind
(vgl. Senatsurteil vom 09.04.2002 m.w.N.).
Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren
(Derleder, ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.;
Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz, ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895;
Tonner, BKR 2002,856,859f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer,
ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524; Rohe, BKR 2002,575,577)
an dem Senatsurteil
vom 09.04.02 geübt worden ist, gibt dem Senat,
wie er bereits in seinem Urteil vom 10.09.02 zum Ausdruck gebracht hat,
keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht
umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7
des Gesetzes
vom 23.07.02 eingefügten § 358 Abs.3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft
klargestellt hat, dass Darlehensverträge und die durch sie finanzierten
Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen
Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages
über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene
richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge,
dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden
Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso
nebeneinander wie Haustürgeschäfte-
und Verbraucherkreditrichtlinie
(Senatsurteil vom 09.04.02).
Die Haustürgeschäfterichtlinie
steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig,
MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff.), weil ihr Artikel 7
die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften
ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt.
Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch
für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für
den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH, Urteil vom 13.12.01)." |
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