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Leitsätze: |
1. |
Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine
unzulässige Rechtsberatung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen
Art.1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB
nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die
vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen. |
2. |
§ 171 und § 172 BGB sowie die
allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht
kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Bevollmächtigung
des Geschäftsbesorgers gemäß Art.1 § 1 RBerG i.V.m.
§ 134 BGB nichtig ist. |
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