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Leitsätze: |
1. |
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende
Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer
an den Kreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision
im Darlehensvertrag auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers
erfolgt im Rahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse
des Darlehensnehmers zur Erzielung der begehrten Steuervorteile. |
2. |
Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art.1 § 1 Abs.1 RBerG
führt nicht zur Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers
abgeschlossenen Kreditvertrages. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank
stellt grundsätzlich keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung
dar. |
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