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Leitsätze: |
1. |
Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls
im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff
auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz
aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze
über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht. |
2. |
Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche
Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm
die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer -
mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen.
Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel,
das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer
auf den Darlehensgeber abzuwälzen. |
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