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Schrottimmobilien

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 27.01.04
(XI ZR 37/03)
NJW 2004, 1367
WM 2004, 620
ZIP 2004, 606
MDR 2004, 641
BB 2004, 738
DB 2004, 701


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Leitsätze:
1.  Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.
2.  Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.
 

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