|
Leitsätze: |
1. |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG (...)
ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt,
die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und
bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen
sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich
der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation
erfolgen. |
2. |
Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen,
die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch
im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne
den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre,
auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken. |
3. |
Die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat,
die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss,
obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage
entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs
der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer
ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall
des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund
dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern
dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen
zahlen muss.
In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung,
ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre,
es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen,
die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4
der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten,
dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher
schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen,
indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher
die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. |
|
| |