Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Zu einem Anspruch des Verbrauchers gegen die Bank
wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Rahmen eines
kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung unter Berücksichtigung
der neueren Rechtsprechung des EuGH (C-350/03 und C-229/04).
2.
Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können
nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss
des Darlehensvertrages eingegangen ist. War der Kaufvertrag schon
vor Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen, hätte er
auch durch ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht
nicht mehr beseitigt werden können.