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Leitsätze: |
1. |
Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über
§§ 171 und 172 BGB hinaus aus
allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber
als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen
auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände
als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen
über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. |
2. |
Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft,
einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung"
durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag
das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluss
von Darlehensverträgen nicht zu begründen. |
3. |
Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger
ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und
dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln
der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen. |
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