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aus der Pressemitteilung: |
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"... weist der Senat weiter darauf hin, dass die Veräußerung
eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung
auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist.
Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues
Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung
dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es
dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber
dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren.
Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt,
ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt." |
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