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*brummbrumm*
KFZ-Unfall
Mietwagen: "Unfallersatztarif"

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 15.02.05
(VI ZR 160/04)
NJW 2005, 1043


siehe auch:
-->  VI ZR 74/04


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Leitsätze:
1.  Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.10.04 und vom 26.10.04).
2.  In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
 

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