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Leitsätze: |
1. |
Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte
ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er
Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen,
als sie gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich waren
(Bestätigung der Senatsurteile
vom 12.10.04 und
vom 26.10.04). |
2. |
In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es
nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter
des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung
zustehen. |
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