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Leitsätze: |
1. |
Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte
ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er
Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen,
als sie gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich waren
(Bestätigung der Senatsurteile
vom 12.10.04 und
vom 26.10.04). |
2. |
Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug
ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die
hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate
Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt
eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen
Beurteilung gemäß § 287 ZPO. |
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