www.rechtsrat.ws

*brummbrumm*
KFZ-Unfall
Mietwagen: "Unfallersatztarif"

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 15.02.05
(VI ZR 74/04)
NJW 2005, 1041


siehe auch:
-->  VI ZR 160/04


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsätze:
1.  Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.10.04 und vom 26.10.04).
2.  Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.
 

weitere Infos:
  •