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| aus den Entscheidungsgründen: |
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"(...)
Das Landgericht (Düsseldorf) hat eine arglistige Täuschung der Klägerin
durch die Beklagte verneint, weil das von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben alle
für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthalte und diese
bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden
können. Das bekämpft die Revision vergeblich.
(...)
Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs.1 BGB hat, hängt mithin
davon ab, ob die Beklagte die 'Offerte' in dem Bewusstsein, dass sie sich in der
geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten
zu täuschen, der Klägerin zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten
geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig
dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muss vielmehr
in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (...).
In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem
dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben,
wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen
werden können (...). Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung
(typische Rechnungsmerkmale; Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscharakter
völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls angenommen
(BGHSt 47,1; OLG Frankfurt/Main,
NStZ-RR 2002,47; AG Bückeburg, Mitt.2004,326; vgl. aber auch LG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2000, 7).
Der Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig möglich sein, wenn erkennbar
für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht.
Keiner dieser Sachverhalte ist hier jedoch zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Anschreibens
der Beklagten, das angesichts seiner einleitenden Bezeichnung 'Offerte' und der weiteren Angabe, man m&oum;ge
aus einem Angebot auswählen, den Angebotscharakter nicht verbirgt, festgestellt, das es alle
für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthält.
Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass sämtliche Umstände, über welche
die Klägerin sich nach ihrer Behauptung geirrt hat, vollständig und richtig angegeben sind.
Damit rückt vor allem in den Blickpunkt die Frage, ob aus der Art und Weise, wie diese Umstände
in dem Anschreiben dargestellt sind, auf den erforderlichen Täuschungswillen der Beklagten geschlossen
werden kann. (...) Insbesondere kann ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden,
weil die Darstellung zur Irreführung geeignet ist. So kann eine irreführende Darstellung
beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein
nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist (...). Bei lediglich irreführender Darstellung wird es deshalb
vor allem darauf ankommen, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind
und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können,
dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können.
Bejahendenfalls wird eher darauf geschlossen werden können, dass das Schreiben tatsächlich in der Erwartung,
dass die Adressaten sich irren, und in dem Bewusstsein und mit dem Willen zu täuschen,
abgesandt wurde, als wenn das Schreiben nur eine geringe Irreführungsgefahr in sich birgt.
Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat sie
im Streitfall ersichtlich dahin getroffen, dass die von ihm angenommene Irreführungsgefahr nicht
von solchem Gewicht sei, dass auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könne oder gar müsse.
Denn das Berufungsgericht hat (...) schon eine Entstellung von Tatsachen verneint angesichts des Umstands,
dass das Anschreiben der Beklagten den kaufmännischen Verkehr betreffe, der beinhalte,
sich vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstücks erschöpfend - auch was
das sogenannte Kleingedruckte anbelange - vergewissert zu haben, welche Wirkungen hierdurch hervorgerufen werden.
Als tatrichterliche Würdigung ist die solchermaßen begründete Verneinung des erforderlichen Täuschungswillens
bei der Beklagten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig und rechtlich möglich sowie nicht
gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (...), wenn der Revisionsführer insoweit
Mängel rügt (...). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf.
Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts liegt vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter
nach § 286 ZPO übertragenen
Bewertung und Tatsachenfeststellung. Denn dass für den Grundeintrag der in den nachfolgenden
Hinweisen genannte Preis von jährlich 845 Euro netto zu zahlen ist, ist durch ein Sternchen
sowohl beim Grundeintrag als auch bei den Hinweisen in einer gebräuchlichen Form der Verweisung
auf der Vorderseite des Anschreibens der Beklagten dokumentiert und über die zweijährige Laufzeit
verhalten sich die - wie ebenfalls durchaus üblich - auf der Rückseite wiedergegebenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auch nicht etwa in besonders kleinem Druck gehalten oder
wegen ihres Umfangs besonders unübersichtlich sind. Soweit die Revision sich auf ein Urteil
des Oberlandesgerichts München vom 15.03.2001
bezieht, welches ein gegenüber der Beklagten vom Landgericht München I am 23.08.2000
ausgesprochenes Verbot zum Gegenstand hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis mit dem auch der Klägerin zugesandten
Formular zu werben, kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, die im Rahmen
des § 3 UWG a.F. getroffene
Einschätzung einer in hohem Maße bestehenden Irreführung nicht zur Kenntnis genommen
zu haben. Das Berufungsgericht hat diese Einschätzung eines anderen Gerichts lediglich nicht für
im Streitfall entscheidungserheblich gehalten, wie seinem Hinweis entnommen werden kann, es brauche nicht entschieden
zu werden, ob die 'Offerte' den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterfalle, weil das im Hinblick
auf § 123 Abs.1 BGB
ohne Belang sei. Auch diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil ein
wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen kann, wenn eine zu Wettbewerbszwecken begangene Handlung zur Irreführung
geeignet ist (...) und § 3 UWG a.F. anders als
§ 123 Abs.1 BGB
einen Täuschungswillen auf seiten des Werbenden nicht voraussetzt.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz des vom Landgericht München I ausgesprochenen gerichtlichen Verbots
die Versendung ihres Vertragsangebots an die Klägerin vorgenommen hat, musste das Berufungsgericht
im Streitfall nicht auf eine Arglist der Beklagten schließen. Ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot - auch wenn es wie hier (nur) im Wege
einstweiliger Verfügung ergangen und noch anfechtbar ist - kann allerdings durchaus als Anzeichen genommen werden,
dass der gleichwohl weiterhin in der untersagten Weise im Wettbewerb Auftretende den im konkreten Fall eingetretenen Irrtum
jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher insoweit mit Täuschungswillen gehandelt hat. Denn durch ein
auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot
wird dem Unterlassungsschuldner normalerweise die Eignung seiner Handlung, Irrtum zu erregen, vor Augen
geführt, so dass im Wiederholungsfall angenommen werden kann, er nehme jedenfalls in Kauf, dass sich hier
die vom Gericht festgestellte Gefahr realisiert und der Irrtum tatsächlich eintritt. Ein solcher auf Arglist hinweisender
Normalfall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil das Anschreiben der Beklagten auch Gegenstand einer
wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung in Düsseldorf
war und das Landgericht Düsseldorf - anders als das Landgericht München I - durch am 11.10.2000
verkündetes Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte.
Bei Absendung der Offerte vom 07.03.2001 lagen der Beklagten also zwei widerstreitende Urteile vor,
was die Irreführungseignung des Anschreibens anbelangt. Unter diesen Umständen
ist es im Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Verhalten
der Beklagten nicht als Ausdruck einer arglistigen Täuschung der Klägerin gewertet hat.
Die Abweisung der Klage begegnet auch nicht etwa deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Rechtsprechung
nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss eine Verantwortlichkeit
bereits dann anerkennt, wenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluss führenden Irrtum
der anderen Partei veranlasst hat (...) und die Vertragserfüllung dann unter dem Gesichtspunkt
eines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann (...). Denn ein solcher Gegenanspruch kann
gemäß § 254 BGB
bei überwiegendem Mitverschulden des Geschädigten entfallen. Ein solches einer Schadensersatzpflicht
der Beklagten entgegenstehendes eigenes Verschulden der Klägerin hat das Landgericht ersichtlich
mit seinen Hinweisen bejahen wollen, dass es einerseits gerade im kaufmännischen Verkehr Sache
jeder Partei sei, sich vor Leistung einer rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend vergewissert zu haben,
welche Wirkungen durch die Unterzeichnung hervorgerufen werden, und dass andererseits der Inhalt
des Angebots der Beklagten unschwer erkennbar gewesen sei. Die Revision befasst sich mit einem
Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht und erinnert gegen diese Bewertung des beiderseitigen
Verhaltens nichts.
(...)" |
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