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Verbraucherrecht
Vertragsfallen
Nachweis der Arglist kann schwierig sein


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 22.02.05
(X ZR 123/03)
"Henghuber-Formular"
WRP 2005, 749


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Leitsatz
  Zur Anfechtung wegen Arglist, wenn das zugesandte Angebotsschreiben zur Irreführung geeignete Angaben hinsichtlich der Entgeltlichkeit und der Laufzeit des abzuschließenden Vertrags enthält.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "(...)

Das Landgericht (Düsseldorf) hat eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint, weil das von der Beklagten verwendete Angebotsschreiben alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthalte und diese bei einem Studium des Schriftstücks mit der gebotenen Aufmerksamkeit hätten erkannt werden können. Das bekämpft die Revision vergeblich.

(...)

Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs.1 BGB hat, hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die 'Offerte' in dem Bewusstsein, dass sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, der Klägerin zugesandt hat. Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muss vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden (...).

In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden können (...). Bei Aufmachung eines Angebotsschreibens in Art einer Rechnung (typische Rechnungsmerkmale; Angabe einer Zahlungsfrist), bei dem kleingedruckte Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, hat die Rechtsprechung das ebenfalls angenommen (BGHSt 47,1; OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2002,47; AG Bückeburg, Mitt.2004,326; vgl. aber auch LG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2000, 7). Der Schluss auf den erforderlichen Täuschungswillen wird ferner dann häufig möglich sein, wenn erkennbar für den Adressaten wichtige Umstände verschwiegen sind, obwohl eine Offenbarungspflicht besteht.

Keiner dieser Sachverhalte ist hier jedoch zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Anschreibens der Beklagten, das angesichts seiner einleitenden Bezeichnung 'Offerte' und der weiteren Angabe, man m&oum;ge aus einem Angebot auswählen, den Angebotscharakter nicht verbirgt, festgestellt, das es alle für die Entschließung des Angebotsempfängers maßgeblichen Angaben enthält. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass sämtliche Umstände, über welche die Klägerin sich nach ihrer Behauptung geirrt hat, vollständig und richtig angegeben sind.

Damit rückt vor allem in den Blickpunkt die Frage, ob aus der Art und Weise, wie diese Umstände in dem Anschreiben dargestellt sind, auf den erforderlichen Täuschungswillen der Beklagten geschlossen werden kann. (...) Insbesondere kann ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet ist. So kann eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist (...). Bei lediglich irreführender Darstellung wird es deshalb vor allem darauf ankommen, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Bejahendenfalls wird eher darauf geschlossen werden können, dass das Schreiben tatsächlich in der Erwartung, dass die Adressaten sich irren, und in dem Bewusstsein und mit dem Willen zu täuschen, abgesandt wurde, als wenn das Schreiben nur eine geringe Irreführungsgefahr in sich birgt.

Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat sie im Streitfall ersichtlich dahin getroffen, dass die von ihm angenommene Irreführungsgefahr nicht von solchem Gewicht sei, dass auf eine arglistige Täuschung geschlossen werden könne oder gar müsse. Denn das Berufungsgericht hat (...) schon eine Entstellung von Tatsachen verneint angesichts des Umstands, dass das Anschreiben der Beklagten den kaufmännischen Verkehr betreffe, der beinhalte, sich vor rechtsverbindlicher Unterzeichnung eines Schriftstücks erschöpfend - auch was das sogenannte Kleingedruckte anbelange - vergewissert zu haben, welche Wirkungen hierdurch hervorgerufen werden.

Als tatrichterliche Würdigung ist die solchermaßen begründete Verneinung des erforderlichen Täuschungswillens bei der Beklagten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig und rechtlich möglich sowie nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt (...), wenn der Revisionsführer insoweit Mängel rügt (...). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts liegt vielmehr im Rahmen der dem Tatrichter nach § 286 ZPO übertragenen Bewertung und Tatsachenfeststellung. Denn dass für den Grundeintrag der in den nachfolgenden Hinweisen genannte Preis von jährlich 845 Euro netto zu zahlen ist, ist durch ein Sternchen sowohl beim Grundeintrag als auch bei den Hinweisen in einer gebräuchlichen Form der Verweisung auf der Vorderseite des Anschreibens der Beklagten dokumentiert und über die zweijährige Laufzeit verhalten sich die - wie ebenfalls durchaus üblich - auf der Rückseite wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auch nicht etwa in besonders kleinem Druck gehalten oder wegen ihres Umfangs besonders unübersichtlich sind. Soweit die Revision sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15.03.2001 bezieht, welches ein gegenüber der Beklagten vom Landgericht München I am 23.08.2000 ausgesprochenes Verbot zum Gegenstand hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Eintragung in ein Firmenverzeichnis mit dem auch der Klägerin zugesandten Formular zu werben, kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, die im Rahmen des § 3 UWG a.F. getroffene Einschätzung einer in hohem Maße bestehenden Irreführung nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Das Berufungsgericht hat diese Einschätzung eines anderen Gerichts lediglich nicht für im Streitfall entscheidungserheblich gehalten, wie seinem Hinweis entnommen werden kann, es brauche nicht entschieden zu werden, ob die 'Offerte' den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterfalle, weil das im Hinblick auf § 123 Abs.1 BGB ohne Belang sei. Auch diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil ein wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen kann, wenn eine zu Wettbewerbszwecken begangene Handlung zur Irreführung geeignet ist (...) und § 3 UWG a.F. anders als § 123 Abs.1 BGB einen Täuschungswillen auf seiten des Werbenden nicht voraussetzt.

Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz des vom Landgericht München I ausgesprochenen gerichtlichen Verbots die Versendung ihres Vertragsangebots an die Klägerin vorgenommen hat, musste das Berufungsgericht im Streitfall nicht auf eine Arglist der Beklagten schließen. Ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot - auch wenn es wie hier (nur) im Wege einstweiliger Verfügung ergangen und noch anfechtbar ist - kann allerdings durchaus als Anzeichen genommen werden, dass der gleichwohl weiterhin in der untersagten Weise im Wettbewerb Auftretende den im konkreten Fall eingetretenen Irrtum jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher insoweit mit Täuschungswillen gehandelt hat. Denn durch ein auf § 3 UWG a.F. gestütztes gerichtliches Verbot wird dem Unterlassungsschuldner normalerweise die Eignung seiner Handlung, Irrtum zu erregen, vor Augen geführt, so dass im Wiederholungsfall angenommen werden kann, er nehme jedenfalls in Kauf, dass sich hier die vom Gericht festgestellte Gefahr realisiert und der Irrtum tatsächlich eintritt. Ein solcher auf Arglist hinweisender Normalfall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, weil das Anschreiben der Beklagten auch Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung in Düsseldorf war und das Landgericht Düsseldorf - anders als das Landgericht München I - durch am 11.10.2000 verkündetes Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte. Bei Absendung der Offerte vom 07.03.2001 lagen der Beklagten also zwei widerstreitende Urteile vor, was die Irreführungseignung des Anschreibens anbelangt. Unter diesen Umständen ist es im Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten nicht als Ausdruck einer arglistigen Täuschung der Klägerin gewertet hat.

Die Abweisung der Klage begegnet auch nicht etwa deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Rechtsprechung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss eine Verantwortlichkeit bereits dann anerkennt, wenn eine Partei auch nur fahrlässig einen zum Vertragsschluss führenden Irrtum der anderen Partei veranlasst hat (...) und die Vertragserfüllung dann unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs verweigert werden kann (...). Denn ein solcher Gegenanspruch kann gemäß § 254 BGB bei überwiegendem Mitverschulden des Geschädigten entfallen. Ein solches einer Schadensersatzpflicht der Beklagten entgegenstehendes eigenes Verschulden der Klägerin hat das Landgericht ersichtlich mit seinen Hinweisen bejahen wollen, dass es einerseits gerade im kaufmännischen Verkehr Sache jeder Partei sei, sich vor Leistung einer rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend vergewissert zu haben, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung hervorgerufen werden, und dass andererseits der Inhalt des Angebots der Beklagten unschwer erkennbar gewesen sei. Die Revision befasst sich mit einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht und erinnert gegen diese Bewertung des beiderseitigen Verhaltens nichts.

(...)"
 
 
  
   Anmerkung RA Maier:   
  Das Urteil ist (wenn überhaupt) nur mit den prozessualen Besonderheiten des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof zu erklären.

Das Urteil behandelt in erster Linie die Frage, ob die Klägerin über die Entgeltlichkeit des Grundeintrags arglistig getäuscht wurde und deshalb ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB hatte. Das Berufungsgericht (Landgericht Düsseldorf) hatte das Anfechtungsrecht verneint, weil insbesondere die Gestaltung des Eintragungsantrags keine arglistige Täschung begründe. Hierzu Prof. Lorenz in einer kurzen Urteilsanmerkung: "Was man hier auch anders hätte sehen können, aber als Tatfrage insoweit keiner weiteren revisionsrechtlichen Kontrolle unterlag".

Auch der Bundesgerichtshof macht sich diese Bewertung des Berufungsgerichts nicht zu eigen, sondern verweist insoweit auf seine eingeschränkte Prüfungskompetenz. "Die hiernach erforderliche Abwägung im Einzelfall ist Sache des Tatrichters", also des Berufungsgerichts. Der Bundesgerichtshof überprüft hier nur, ob die Würdigung des Berufungsgerichts "vollständig und rechtlich möglich sowie nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze verstößt". Einen solchen Rechtsfehler konnte der Bundesgerichtshof nicht feststellen.

Der Fehler lag also beim Landgericht Düsseldorf und der Bundesgerichtshof sah sich nicht befugt, diesen Fehler im Revisonsverfahren zu korrigieren. Dabei ist es zwar richtig, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Absendung des Anschreibens (07.03.2001) zu der Frage, ob das Anschreiben wegen Irreführung wettbewerbswidrig war, zwei widerstreitende Urteile des Landgerichts Müchen I einerseits und des Landgerichts Düsseldorf andererseits vorlagen. Dies hatte sich jedoch bis zur Verkündung des BGH-Urteils im Februar 2005 maßgeblich geändert:
  • Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des Landgerichts München I und damit die wettbewerbswidrige Irreführung durch das Anschreiben bestätigt mit Urteil vom 15.03.01.
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zwar das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zunächst bestätigt, hatte also zunächst eine wettbewerbswidrige Irreführung verneint (Urteil vom 10.05.01); das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seine Auffassung aber geändert und ebenfalls eine wettbewerbswidrige Irreführung angenommen mit Urteil vom 25.04.02.
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das letztgenannte Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf und damit die wettbewerbswidrige Irreführung durch das Anschreiben abschließend bestätigt mit Urteil vom 08.07.04.
     
Der Bundesgerichtshof setzt voraus, dass die Klägerin einem Irrtum über die Entgeltlichkeit des Grundeintrags unterlegen ist. Die Klägerin hätte den Vertrag deshalb auch wegen Irrtums anfechten können (§ 119 BGB). Das Urteil äußert sich zu dieser Irrtumsanfechtung nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils, dass die Klägerin das Entgelt zunächst (auf Mahnung) bezahlt und erst dann die Anfechtung erklärt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für die Irrtumsanfechtung vermutlich schon verstrichen; anders als die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Anfechtungsfrist: 1 Jahr, § 124 BGB) muss die Irrtumsanfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtende seinen Irrtum erkannt hat (§ 121 BGB).

Praxistipp:
Betroffenen ist deshalb dringend anzuraten, in vergleichbaren Fällen sogleich wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dadurch lässt sich ggf. das Ärgernis umgehen, der Gegenseite deren Arglist nachweisen zu müssen; eben diesen Nachweis konnte die Klägerin vorliegend nicht erbringen.
 
 
 

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