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Schrottimmobilien
Haustürwiderruf
Zurechnung der Haustürsituation


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 14.02.06
(XI ZR 255/04)
NJW 2006, 1340
ZIP 2006, 652
WM 2006, 674


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Leitsatz:
  Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Auslegung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs.2 BGB ergibt, kommt es nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.10.05, Rs. C-229/04).
 

siehe aber jetzt: BGH (XI.Zivilsenat), Urteil vom 10.06.08
 "Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgewährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler kein 'Näheverhältnis' bestand." 

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