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Begriff Haustürgeschäft    

aktuell:  BGH, Beschluss vom 05.05.08
(neue EuGH-Vorlage zum Widerruf der Fondsbeteiligung)

aktuell:  EuGH, Urteil vom 10.04.08
(kein Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung)


Schrottimmobilien

Haustürwiderruf

 

Diese Seite unternimmt den Versuch,
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Bisher eingearbeitet:

  • EuGH, Urteil vom 10.04.08, C-412/06 (Hamilton)
  • EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte)
  • EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank)
  • BGH, Urteil vom 10.06.08, XI ZR 348/07
  • BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07
  • BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 371/07
  • BGH, Beschluss vom 05.05.08, II ZR 292/06
  • BGH, Urteil vom 11.03.08, XI ZR 317/06
  • BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06
  • BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 76/06
  • BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06
  • BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05
  • BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 17/06
  • BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 191/06
  • BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05
  • BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 195/05
  • BGH, Urteil vom 05.12.06, XI ZR 341/05
  • BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05
  • BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03
  • BGH, Urteil vom 20.06.06, XI ZR 224/05
  • BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04
  • BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 94/05
  • BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04
  • BGH, Urteile vom 09.05.06, XI ZR 119/05 u.a.
  • BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04
  • BGH, Urteil vom 14.02.06, XI ZR 255/04
  • BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04
  • BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02
  • BGH, Urteil vom 18.10.04, II ZR 352/02
  • BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02
  • BGH, Urteil vom 27.01.04, XI ZR 37/03
  • BGH, Urteil vom 23.09.03, XI ZR 135/02
  • BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01
  • BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01
  • BGH, Urteil vom 09.04.02, XI ZR 32/99
  • BGH, Beschluss vom 05.02.02, XI ZR 327/01
  • BGH, Urteil vom 07.11.00, XI ZR 27/00
  • BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 108/99
  • BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 150/99
  • BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99
  • BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
  • BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 197/95 (Securenta)
  • BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95
  • BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 57/95
  • BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02
  • BGH, Urteil vom 30.03.00, VII ZR 167/99
  • BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.08, 6 U 8/06
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.08, 6 U 274/06
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05
  • OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05
  • OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02
  •  
    Widerruf des Darlehensvertrages
  • Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
        - zeitliche Anwendbarkeit (Übergangsrecht)
        - notarieller Kaufvertrag: nein
        - Darlehensvertrag: ja (EuGH, 13.12.01)
  • Voraussetzungen des Widerrufs
        - entgeltliche Leistung
        - Haustürgeschäft
        - insbesondere Privatwohnung
        - keine Bestellung des Besuchs
        - Kausalität
        - Zurechnung
        - Schutzbedürfnis
        - fehlerhafte Widerrufsbelehrung
        - keine beiderseits vollständige Leistungserbringung
        - keine Verwirkung
  • Rechtsfolgen des Widerrufs
        - Risikoverteilung (EuGH, 25.10.05)
        - richtlinienkonforme Auslegung
        - (keine) "gespaltene" Auslegung
        - Schadensersatz (wegen fehlender Widerrufsbelehrung)
        - verbundenes Geschäft
        - Widerruf der Fondsbeteiligung
        - wirksame Zahlungsanweisung ?
  • und sonst?
        - örtliche Zuständigkeit
  • siehe auch

  • Schadensersatz
  • Nichtigkeit des Treuhandvertrages
  • Rechtsprechungsübersicht Schrottimmobilien

  • Widerruf des Darlehensvertrages
    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes

  • zeitliche Anwendbarkeit (Übergangsrecht)
  • notarieller Kaufvertrag: nein
  • Darlehensvertrag: ja (EuGH, 13.12.01)

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes

    zeitliche Anwendbarkeit (Übergangsrecht)

    Für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, gelten das Haustürwiderrufsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz in ihrer damaligen Fassung weiter.

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    "Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art.229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002) ist lex specialis zu Art.229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001)."

    BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 94/05, Leitsatz

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes

    notarieller Kaufvertrag: nein

    "Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes

    Darlehensvertrag: ja (EuGH, 13.12.01)

    "Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13.12.2001 entschieden, dass die Haustürgeschäfterichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie auf Realkreditverträge Anwendung findet, so dass dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art.5 der Richtlinie eingeräumt werden muss und dieses für den Fall, dass der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art.4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluss befristet werden darf.

    Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom 09.04.2002 in der Sache XI ZR 91/99 entschieden und im Einzelnen begründet hat, § 5 Abs.2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte i.S.d. § 5 Abs.2 HWiG anzusehen sind, die 'die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz' erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs.2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt."

    BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01

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    "Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf die Darlehensverträge der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 5 Abs.2 HaustürWG (jetzt § 312a BGB) nicht entgegen.

    Nach § 5 Abs.2 HaustürWG gelten nur die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann nicht zur Anwendung, wenn das Verbraucherkreditgesetzes kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetzes einräumt. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 ("Heininger") - bereits mit Urteil vom 09.04.2002 (BGHZ 150,248) entschieden, und zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für - wie hier - Personalkredite.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfasst - oder ob der Vertragsschluss - wie hier - lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteile vom 14.06.2004; vom 18.10.2004 und vom 31.10.2005). Danach kommt § 5 Abs.2 HaustürWG hier nicht zur Anwendung, weil das Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Verbraucherkreditgesetzes (...) wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 7 Abs.1 Satz 3 VerbrKrG (...) abgelaufen ist."

    BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnrn.12f


     
    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs
  • entgeltliche Leistung
  • Haustürgeschäft
  • insbesondere Privatwohnung
  • keine Bestellung des Besuchs
  • Kausalität
  • Zurechnung
  • Schutzbedürfnis
  • fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  • keine beiderseits vollständige Leistungserbringung
  • keine Verwirkung

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    entgeltliche Leistung

    "Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs.1 HWiG ist nur zu verneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür ein Entgelt zahlen zu müssen (...). Sie liegt bereits dann vor, wenn der Vertrag schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht, wobei es genügen kann, dass der Verbraucher das Entgelt an einen Dritten zu entrichten hat (...)."

    BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02

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    "Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar."

    BGH, Urteil vom 18.10.04, II ZR 352/02, Leitsatz

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    "Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (...)."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)

    "Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und (...) dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art.1 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden und (...)"

    BGH, Beschluss vom 05.05.08, II ZR 292/96, Pressemitteilung

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    Haustürgeschäft

    "Eine mündliche Verhandlung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG liegt bereits vor, wenn der Kunde mit dem Ziel eines späteren Vertragsschlusses angesprochen worden ist."

    BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95, Leitsatz

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    "'Verhandlungen' i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG beginnen nicht erst dann, wenn es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht. Der Begriff umfasst vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede anbieterinitiierte Kontaktaufnahme (...), die auf einen späteren Vertragsabschluß abzielt (...). § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG kann schon dann eingreifen, wenn bei dem Gespräch am Arbeitsplatz lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird, der Geschäftsabschluss aber erst dort erfolgt (...)."

    BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95

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    "§ 1 HWiG ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen (...)."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta), Leitsatz

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    "Es besteht kein Grund, einem nahen Angehörigen, der in dieser Situation in die Gefahr einer Überrumpelung gerät, den Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes zu versagen."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)

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    "Der Anwendbarkeit des § 1 HWiG steht hier auch (...) nicht entgegen, dass der Beklagte durch einen Verwandten zum Darlehensvertragsschluss bestimmt wurde. (...). Der Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes kann einem nahen Angehörigen aber nicht versagt werden, wenn sein Verwandter (...) ihm gegenüber wie gegenüber Dritten werbend tätig wird, um sein Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage zu wecken (Senat, BGHZ 133,254,258). (...)"

    BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Rdnr.20

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    "(...) besteht unter den Voraussetzungen des § 1 Abs.1 HWiG bzw. des § 312 BGB ein eigenes Widerrufsrecht des Bürgen, weil ein Bürge, der in einer Haustürsituation einen gewerblichen Zwecken dienenden Kredit verbürgt, im Hinblick auf den Schutzzweck dieser Normen und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht schlechter stehen darf als derjenige, der in einer solchen Situation den Kreditvertrag als Mithaftender unterzeichnet (Senat aaO, S.368f.)."

    BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 195/05, Rdnr.36

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    "1. Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrages an.

    2. Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG belehrt worden.

    3. Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit."

    BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 108/99, Leitsätze
    BGH, Urteil vom 02.05.00, XI ZR 150/99, Leitsätze 1 und 2

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    "Die Darlehensverträge wurden für die Klägerin und ihren Ehemann durch die Treuhänderin als Vertreterin abgeschlossen. In diesem Fall kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer Haustürsituation auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss an (Senat, BGHZ 144,223,227ff.; 161,15,32; Urteil vom 13.03.1991, XII ZR 71/90, WM 1991,860,861; Senatsurteile vom 14.10.2003, XI ZR 134/02, WM 2003,2328,2330, und vom 28.03.2006, XI ZR 239/04, WM 2006,853,854). Da sich die Treuhänderin bei Abschluss der Darlehensverträge unstreitig nicht in einer Haustürsituation befand, konnten die Klägerin und ihr Ehemann die entsprechenden Erklärungen nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG a.F. widerrufen."

    BGH, Urteil vom 05.12.06, XI ZR 341/05, Rdnr.20

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    "Telefonwerbung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG."

    BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 57/95, Leitsatz

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    "Zwar ist anerkannt, dass auch bei einer den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen Anfrage die Gefahr einer Überrumpelung bestehen kann und dass deswegen, wenn der Kunde in einem solchen Telefongespräch einem Hausbesuch zugestimmt hat, sein Widerrufsrecht nicht gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG ausgeschlossen ist. Daraus folgt aber nicht, dass eine telefonische Kontaktaufnahme auch ohne nachfolgenden Hausbesuch genügt, um die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG zu erfüllen (Senat, BGHZ 132,1,4f.).

    BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    insbesondere Privatwohnung

    "Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Vermittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat."

    BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Leitsatz

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    "Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung (§ 1 Abs.1 Nr.1 HWiG) zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurde. Zwar ist eine Haustürsituation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht. Denn dann befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals (BGHZ 144,133,136). Der vorliegende Fall ist aber (...) anders gelagert.

    (...) war der Beklagte zu einem privaten Besuch bei dem Vermittler eingeladen und wurde erst im Laufe des Besuches auf die Möglichkeiten einer steuersparenden Beteiligung an der GbR angesprochen. Ein Verbraucher ist auch dann durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG zum Vertragsschluss bestimmt worden, wenn er (...) die Privatwohnung des Unternehmers bzw. Vermittlers nicht zu Vertragsverhandlungen, sondern aus privatem Anlass aufgesucht hat (...).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem Haustürwiderrufsgesetz den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes oder einer besonderen psychologischen Situation überrumpelt und zu einem von ihm nicht gewünschten Vertragsschluss überredet wird (siehe BT-Drs.10/2876, S.6). Er hat in Verfolgung dieses Gesetzeszwecks bestimmte Tatbestände geschaffen, denen gemein ist, dass der Kunde sich in einer Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen.

    Eine derartige psychologische Zwangslage besteht auch, wenn der Kunde den Unternehmer bzw. die für ihn handelnden Personen aus privatem Anlass in ihrer Privatwohnung aufsucht, selbst wenn dort auch regelmäßig Geschäfte abgeschlossen werden. Insoweit befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei einem Besuch zum Zwecke von Vertragsverhandlungen. Der Verbraucher ist bei einem zunächst privaten Besuch nicht auf ein werbemäßiges Ansprechen eingestellt. Er hat aus Gründen der Höflichkeit gegenüber seinem Gastgeber auch nicht die Möglichkeit, ohne Weiteres die Wohnung zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vermittler zu entziehen. Dies engt ihn in seiner Entscheidungsfreiheit ein und birgt in besonderem Maße die Gefahr der Überrumpelung in sich.

    (...) ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG bei Vertragsabschlüssen in der Privatwohnung des Unternehmers generell unanwendbar sein soll. Zwar heißt es in der Begründung des Bundesrates zu seinem Entwurf des Gesetzes (BT-Drs.10/2876, S.11) (...), dass Verträge, zu deren Abschluss der Kunde seinen geschäftsmäßig handelnden Vertragspartner in dessen Privatwohnung aufsucht, nicht vom Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes erfasst werden sollen, weil die Lage des Kunden hier nicht anders sei, als wenn er seinen Vertragspartner in ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzten Räumen aufgesucht hätte. Daraus folgt jedoch kein genereller Ausschluss der Privatwohnung des Unternehmers vom& Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG, sondern lediglich, dass nach der Intention des Gesetzgebers keine Haustürsituation vorliegen soll, wenn sich der Kunde darüber im Klaren ist, dass er die Privatwohnung des Vertragspartners zu geschäftlichen Zwecken aufsucht. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, wenn es sich um einen privaten Besuch handelt."

    BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Rdnrn.14ff

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    "Das Merkmal der 'Privatwohnung' erfasst auch Gestaltungen, in denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt."

    BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02, Leitsatz

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    "Zwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde die Privatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen aufsucht (BGH, Urteil vom 30.03.2000, VII ZR 167/99). Anders verhält es sich aber, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten geführt wurden (...). (...) Durch das Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auch solche Gestaltungen erfasst werden, bei denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson (...) ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt (BT-Drs.10/2876, S.11)."

    BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02

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    "Der Kunde ist nicht zur Abgabe einer Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG bestimmt, wenn er die Privatwohnung des Vertragspartners zu Vertragsverhandlungen aufsucht und dort der Vertrag geschlossen wird."

    BGH, Urteil vom 30.03.00, VII ZR 167/99, Leitsatz

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    "Nach Auffassung des Senats ist die Privatwohnung des Vertragspartners jedenfalls dann keine Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG, wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um Vertragsverhandlungen zu führen (...).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften den Kunden vor übereilten Vertragsschlüssen unter typischen Bedingungen schützen, die die Gefahr in sich bergen, dass er in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überfordert wird, weil er zuvor in der Regel weder andere Angebote prüfen noch sich den Vertragsabschluss hinreichend überlegen kann. Er hat bestimmte Tatbestände geschaffen, in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt. Diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Kunde sich in einer  Lage befindet, in der es ihm schwer fällt, die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen (BT-Drs.10/2876, S.6 ...).

    Eine derartige Situation besteht nicht, wenn der Kunde den Vertragspartner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsucht. Insoweit befindet er sich grundsätzlich in keiner anderen Situation als beim Besuch eines Geschäftslokals. Er hat die Möglichkeit, die Wohnung ohne Weiteres zu verlassen und sich jederzeit aus freiem Entschluss der Einwirkung durch den Vertragspartner zu entziehen. (...) Das Gesetz schützt nicht generell vor übereilten Willenserklärungen, sondern knüpft die Möglichkeit des Widerrufs an Situationen, die im besonderen Maße die Gefahr der Überrumpelung bergen. (...)

    (...) führt die Richtlinie (...) nicht zu einem anderen Verständnis. Die Richtlinie gilt insoweit nur für Verträge anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in der Wohnung des Verbrauchers oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers."

    BGH, Urteil vom 30.03.00, VII ZR 167/99

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    "Arbeitsplatz i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG a.F (§ 312 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers."

    BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 195/05, Leitsatz und Rdnrn.38f

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    keine Bestellung des Besuchs

    "1. (...)

    2. Eine das Widerrufsrecht ausschließende 'vorhergehende Bestellung des Kunden' kann dann nicht angenommen werden, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt. Das gilt auch, wenn der Kunde vorher auf einer Werbeantwortkarte um Zusendung von Prospekten gebeten und dabei seine 'Telefonnummer zwecks Rückruf' angegeben hat.

    3. Für die 'vorhergehende Bestellung' i.S.d. § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG ist es ohne Bedeutung, ob der Kunde sich bei einem nicht von ihm veranlassten Telefongespräch mit einem Hausbesuch auf Nachfrage des Vertreters einverstanden erklärt oder eine Einladung von sich aus ausspricht.

    4. Die Bestellung zu einer allgemeinen Informationserteilung oder zur Warenpräsentation erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG. Die Vorschrift setzt eine Einladung zu einem Hausbesuch zur Führung von Vertragsverhandlungen voraus."

    BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88, Leitsätze

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    "Die Auffassung, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften schütze nur vor überraschenden Vertragsverhandlungen, nicht aber vor der überraschenden Verabredung eines Hausbesuchs (...), unterschätzt diese Gefahren und verlegt den Schutzbereich des Gesetzes zu weit zurück. Wer die Bestellung zu einem Hausbesuch in einer Situation ausspricht, in der ihm eine Überrumpellung droht, für den ist auch die Freiheit der Entscheidung, sich auf die Führung von Vertragsverhandlungen in der einer isolierten und intensiven Kontaktaufnahme in besonderem Maße zugänglichen und für unlautere Machenschaften und Rechtsverstöße erfahrungsgemäß anfälligen Privatsphäre seiner Wohnung (...) einzulassen, typischerweise gefährdet. (...)"

    BGH, Urteil vom 25.10.89, VIII ZR 345/88

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    "Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluss des Vertrages auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner vor dessen Besuch beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der Antragsteller mit dem Besuch des Antragsgegners einverstanden erklärt hat. Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende 'vorhergehende Bestellung des Kunden' i.S.d § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGHZ 109,127,132ff.)."

    BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02

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    "Zwar ist anerkannt, dass auch bei einer den Kunden unvorbereitet treffenden telefonischen Anfrage die Gefahr einer Überrumpelung bestehen kann und dass deswegen, wenn der Kunde in einem solchen Telefongespräch einem Hausbesuch zugestimmt hat, sein Widerrufsrecht nicht gemäß § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG ausgeschlossen ist. Daraus folgt aber nicht, dass eine telefonische Kontaktaufnahme auch ohne nachfolgenden Hausbesuch genügt, um die Voraussetzungen des § 1 Abs.2 Nr.1 HWiG zu erfüllen (Senat, BGHZ 132,1,4f.).

    BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    Kausalität

    "Für die notwendige Ursächlichkeit genügt es, wenn der spätere Vertrag ohne die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre."

    BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95, Leitsatz

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    "§ 1 Abs.1 Nr.1 HWiG setzt allerdings voraus, dass der Kunde durch die mündlichen Verhandlungen (...) zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es genügt, dass sie einen unter mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustande gekommen wäre (...). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG und der Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert (...). Jedoch wird bei zunehmendem zeitlichen Abstand die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (...). Der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität bleibt dem Kunden jedoch unbenommen (...)."

    BGH, Urteil vom 16.01.96, XI ZR 116/95

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    "Die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme können auch dann ursächlich für den Vertragsschluss sein, wenn der Kunde seine Vertragserklärung erst später in Abwesenheit des Vertragspartners und eines für diesen auftretenden Werbers unterschrieben hat."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 197/95 (Securenta), Leitsatz

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    "(...) sind die Beklagten durch den Hausbesuch des Vermittlers (...) auch zu dem Abschluss der beiden Darlehensverträge (...) bestimmt worden i.S.d. § 1 HaustürWG.

    Ein derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn die Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der später geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131,385,392). Das ist hier anzunehmen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Tätigkeit des Vermittlers ursächlich für den Abschluss der Darlehensverträge."

    BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnrn.14f

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    "§ 1 Abs.1 Nr.1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist Mitursächlichkeit ausreichend. Es genügt, dass die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zustande gekommen wäre (siehe z.B. Senat BGHZ 131,385,392). Ausreichend ist dabei, dass der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in eine Lage gebracht worden ist, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123,380,393 m.w.N.; ...)."

    BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02

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    "Kein Fortbestehen der durch eine Haustürsituation hervorgerufenen Überrumpelung bei einem Vertragsschluss, der mehr als vier Monate nach dem Besuch des Vermittlers erfolgt."

    OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.06, 9 U 79/05, Leitsatz

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    "Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht einen Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs.1 HWiG verneint hat, weil die Verhandlungen in der Haustürsituation am 26. April 1996 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien.

    Zwar setzt § 1 Abs.1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages in einer Haustürsituation voraus. Es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs.1 HWiG und der Vertragserklärung nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (Senat BGHZ 131,385,392 m.w.N.).

    Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123,380,393 m.w.N.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, WM 2003,483,484, vom 18.03.2003, XI ZR 188/02, WM 2003,918,921 und vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372).

    Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Kaufvertrages berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372)."

    BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 94/05, Rdnrn.14f

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    "Angesichts dieser Beurkundung (08.09.1992) spielte der anschließende zeitliche Ablauf bis zum tatsächlichen Abschluss des Darlehensvertrages am oder nach dem 06.10.1992 keine entscheidende Rolle mehr. Der Beklagte hatte aus seiner damaligen Sicht mit der Beurkundung des ihn für drei Monate bindenden Angebots vollendete Tatsachen geschaffen, denn damit war der Erwerb der Anlage endgültig in die Wege geleitet; der Abschluss des zur Finanzierung benötigten Darlehensvertrages stellte sich für ihn als zwangsläufige Folge dieser Entscheidung dar. Für den Beklagten war damit die maßgebliche Entscheidung gefallen. Ein erneuter Anlass, dennoch bis zum Abschluss des Darlehensvertrages diese Entscheidung zu überdenken, was zu einer Beendigung der Überrumpelungssituation hätte führen können, ist weder ersichtlich noch dargetan (siehe auch KG, Urteil vom 27.09.04)."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.29

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    "Ob eine Haustürsituation i.S.v. § 1 Abs.1 HWiG für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt."

    BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 76/06, Leitsatz

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    "Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden."

    BGH, Urteil vom 09.05.06, XI ZR 119/05, Leitsatz

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    "Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien (...) gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

    Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123,380,393; Senatsurteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004,521,522, und vom 08.06.2004, XI ZR 167/02, WM 2004,1579,1581). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil vom 20.05.2003, XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372 m.w.N.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat, BGHZ 131,385,392 m.w.N.; Senatsurteile vom 21.01.2003, XI ZR 125/02, WM 2003,483,484, vom 20.05.2003, aaO, und BGH, Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02, WM 2003,2372,2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21.01.2003, aaO, vom 18.03.2003, XI ZR 188/02, WM 2003,918,920f., vom 20.05.2003, aaO, sowie vom 20.01.2004, aaO; siehe ferner BGH, Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 398/02, WM 2003,2372,2374f.).

    Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp drei Wochen zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 01.12.1994 und dem Vertragsschluss vom 15./19.12.1994 sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3.Aufl., § 1 HWiG Rdn.17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1,2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs.1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen hat. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen."

    BGH, Urteil vom 09.05.06, XI ZR 119/05, Rdnrn.13ff

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    "Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen."

    BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05, Leitsatz

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    Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss verneint hat.

    Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in  der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123,380,393; 131,385,392; Senatsurteile vom 20.01.2004, XI ZR 460/02, WM 2004,521,522; vom 08.06.2004, XI ZR 167/02, WM 2004,1579,1581, und vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, WM 2006,1243,1244, Tz.14 m.w.N.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, WM 2006,1243,1244, Tz.14, und vom 13.06.2006, XI ZR 94/05, WM 2006,1995,1997, Tz.15 m.w.N.).

    Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war und dass der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung."

    BGH, Urteil vom 10.07.07, XI ZR 243/05, Rdnrn.10ff

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    Zurechnung

    "Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG (...) sind dahin auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation i.S.v. Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz

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    "Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.10.2005, C-229/04)."

    BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Leitsatz

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    "Der Klägerin ist die Haustürsituation zuzurechnen.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person des Anlagevermittlers, der für die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank tätig wird, eine Haustürsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen Rechtsprechung die Haustürsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs.2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Verhandlungsführer (...) als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der Bank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr übermittelte Willenserklärung beruhte (es folgen zahlreiche Nachweise zu dieser bisherigen Rechtsprechung).

    An dieser Auffassung hält der Senat - nach Rückfrage bei dem XI. Zivilsenat, der insoweit keine Einwände hat - nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG (...) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 25.10.2005, Rs.C-229/04) ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung der in Anlehnung an § 123 Abs.2 BGB entwickelten Grundsätze ausscheidet. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Danach muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, - anders als das bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen worden ist - von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat."

    BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnrn.16ff

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    "Nach richtlinienkonformer und vom Wortlaut des § 1 HWiG gedeckter Auslegung muss sich ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, die in der Person des Verhandlungsführers objektiv bestehende Haustürsituation ohne weiteres zurechnen lassen. Auf die Frage, ob sich eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation aus einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs.2 BGB ergibt, kommt es nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.10.2005, Rs.C-229/ 04)."

    BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.06, XI ZR 255/04, Leitsatz

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    "(...) muss sich die Beklagte die (...) Haustürsituation zurechnen lassen.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Kreditvertrag nicht schon dann nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer kreditfinanzierten Anlage den Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks.10/2876, S.11 = ZIP 1985,376) und der ganz herrschenden Ansicht in der Literatur (...) - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurechnung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs.2 BGB notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, wie es zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Kreditsuchenden gekommen ist (es folgen zahlreiche Nachweise zu dieser bisherigen Rechtsprechung).

    Wie schon der II. Zivilsenat (Urteil vom 12.12.2005) hält auch der erkennende Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Mit dem Haustürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG (...) in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäischen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem (...) Urteil vom 25.10.2005 (Rs.C-229/04) muss sich die Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die Haustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes, sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen bleiben sollte."

    BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.06, XI ZR 255/04, Rdnrn.12ff
    BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 20.06.06, XI ZR 224/05, Rdnrn.12ff

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    "Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgewährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler kein 'Näheverhältnis' bestand."

    BGH, XI. Zivilsenat, Urteil vom 10.06.08, XI ZR 348/07, Leitsatz

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    Schutzbedürfnis

    "Die Absicht der Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung ihrer Rechte aus dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz. (...) Das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz lässt eine Schlechterstellung dessen, der bei der Vertragsabwicklung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollte, nicht zu."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    "(...) ist die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Verbraucher gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen."

    EuGH, Urteil vom 10.04.06, C-412/06 (Hamilton), Rdnr. 35

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    "Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs.2 VerbrKrG nicht den Anforderungen einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG. Die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs.2 VerbrKrG enthält den nach § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz, dass der Widerruf nicht als erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat und es nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs bzw. nach Darlehensauszahlung zurückzahlt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12.11.02, XI ZR 3/01, WM 2003,61,63, und vom 08.06.04, XI ZR 167/02, WM 2004,1579,1580f. m.w.N.; BGH, Urteile vom 31.01.05, II ZR 200/03, WM 2005,547,548, und vom 12.12.05, II ZR 327/04, WM 2006,220,221). Zur Aufgabe dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Argumente des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof bereits erwogen hat, kein Anlass."

    BGH, Urteil vom 21.11.06, XI ZR 347/05, Rdnr.25

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    "Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs.1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluss an das Senatsurteil vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt."

    BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01, Leitsatz

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    "Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs.1 HWiG die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs.1 HWiG in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern nicht erteilt worden. Die von ihnen unterzeichnete Widerrufsbelehrung genügte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nicht. Mit dem Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Kredits der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahle, enthielt sie entgegen § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG eine andere Erklärung. Diese konnte bei dem Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken, sein aus § 1 Abs.1 HWiG folgendes Widerrufsrecht sei an die weitere Voraussetzung der Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist gebunden.

    (...) genügt eine den inhaltlichen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herrschende Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG unterblieben war, die davon ausging, dass das Haustürwiderrufsgesetz bei Verbraucherkrediten verdrängt sei. Eine solche Argumentation stützt sich auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dass dieser nicht gegen die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG spricht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 09.04.2002 ausgeführt. Vertrauensschutzgesichtspunkte können folgerichtig auch nicht dazu herangezogen werden, die Konsequenzen der richtlinienkonformen Auslegung zu beseitigen. Da nach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG in Fällen wie dem vorliegenden ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht, muss die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen. Nur so wird dem Verbraucher der gebotene Schutz nach dem Haustürwiderrufsgesetz zuteil."

    BGH, Urteil vom 12.11.02, XI ZR 3/01

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    "Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs.1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluss an das Senatsurteil vom 09.04.2002 gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.11.2002, dort zum Realkreditvertrag)."

    BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02, Leitsatz

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    "Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 HWiG die einwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt worden. Mit dem formularmäßigen Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt, entspricht die Widerrufsbelehrung zwar den zwingenden Vorgaben des § 7 Abs.3 VerbrKrG. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12.11.2002 für einen Realkreditvertrag entschieden hat, enthält dieser einschränkende Zusatz aber eine nach § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG unzulässige andere Erklärung. Diese konnte bei einem Durchschnittskunden die unrichtige Vorstellung erwecken, dass sein aus § 1 Abs.1 HWiG folgendes Widerrufsrecht genauso wie im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist voraussetzt. Die Widerrufsbelehrung erfüllt daher nicht die strengen Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes mit der Folge, dass ein etwaiges Widerrufsrecht nach § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG erst einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erlischt.

    Ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Anforderungen des Art.4 der Haustürgeschäfterichtlinie und/oder des § 7 Abs.2 Satz 3 VerbrKrG genügt, ist (...) ohne Bedeutung. Nach der sowohl für Realkreditverträge als auch für Personalkreditverträge gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG (Senat, BGHZ 150,248,258f.) muss die Widerrufsbelehrung des Darlehensnehmers, sofern ihm ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, den Vorgaben dieses Gesetzes in jeder Hinsicht genügen. Nur dann wird dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung hinreichend Rechnung getragen (Senatsurteil vom 12.11.2002)."

    BGH, Urteil vom 08.06.04, XI ZR 167/02

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    "Nach § 2 Abs.1 Satz 3 HaustürWG darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs.3 VerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (BGH, Urteile vom 12.11.2002; vom 08.06.2004; vom 14.06.2004)."

    BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnr.21

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    "(...) entsprach die von ihr dem Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Vorgaben des § 2 Abs.1 Satz 3 HaustürWG, weil sie "andere Erklärungen" im Sinne dieser Vorschrift enthielt. Nach Auffassung des Senats sind derartige untaugliche Widerrufsbelehrungen jedenfalls dann einer nicht erteilten gleich zu stellen, wenn ihre Tauglichkeit nicht allein an formellen Mängeln scheitert, sondern ihre Mangelhaftigkeit sich aus einer inhaltlichen und den Verbraucher irreführenden Fehlerhaftigkeit ergibt. Dies ist hier der Fall, denn die Belehrung enthält den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher ein bereits empfangenes Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückzahlt. Dieser Zusatz kann bei einem Durchschnittskunden die unrichtige Vorstellung erwecken, dass sein aus § 1 Abs.1 HaustürWG folgendes Widerrufsrecht genauso wie im Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist voraussetzt (...)."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.25f

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    "Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.d § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH, II ZR 385/02)."

    BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 191/06, Leitsatz

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    "Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs.1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgesehene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann (Ergänzung des Senatsurteils vom 24.04.2007, XI ZR 191/06)."

    BGH, Urteil vom 11.03.08, XI ZR 317/06, Leitsatz

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    keine beiderseits vollständige Leistungserbringung

    Das Problem entsteht dann, wenn das Darlehen zurückbezahlt oder - was in den Schrottimmobilien-Fällen häufiger vorkommen wird - auf eine andere Bank umgeschuldet wird. Gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG sollte das Widerrufsrecht einen Monat nach dieser "beiderseits vollständigen Leistungserbringung" erlöschen.

    Diese Regelung schien der EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie zu widersprechen, nachdem der EuGH mit Urteil vom 13.12.01 ("Heininger") (in anderem Zusammenhang) festgestellt hatte: "Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577/EWG daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Art.5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Art.4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen." Inzwischen (Urteil vom 10.04.08) hat der EuGH aber entschieden, dass nach vollständiger Vertragserfüllung gar kein Widerrufsrecht (mehr) bestehen soll.

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    "§ 2 Abs.1 S.4 HWiG ist bei verbundenen Geschäften dahingehend auszulegen, dass für die beiderseits vollständige Erbingung der Leistungen lediglich auf die Leistungen in dem Vertrag abzustellen ist, der widerrufen werden soll, nicht dagegen auch auf die Leistungen in dem verbundenen anderen Vertrag."

    OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.08, 6 U 274/06, Leitsatz
    OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.08, 6 U 8/06, Leitsatz
    (Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.)

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    "Die Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin auszulegen, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art.5 Abs.1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann."

    EuGH, Urteil vom 10.04.06, C-412/06 (Hamilton), Leitsatz

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    "(41) So sieht der 5. Erwägungsgrund der Richtlinie (...) in Bezug auf den Zweck der Widerrufsfrist im Besonderen vor, dass diese Frist dem Verbraucher 'die Möglichkeit … geben [soll], die Verpflichtungen aus dem [als Haustürgeschäft geschlossenen] Vertrag noch einmal zu überdenken'. Dass in diesem Erwägungsgrund der Ausdruck der 'Verpflichtungen aus dem Vertrag' verwendet wird, deutet darauf hin, dass der Verbraucher einen solchen Vertrag während dessen Laufzeit widerrufen kann.

    (42) Ebenso sieht die Vorschrift, die die Ausübung des Widerrufsrechts regelt, d.h. Art.5 Abs.1 der Richtlinie, u.a. vor, dass 'der Verbraucher … das Recht [besitzt], von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten'. Die Verwendung des Begriffs 'Verpflichtung' in dieser Vorschrift weist (...) darauf hin, dass das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, es sei denn, dass für den Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Ausübung keinerlei Verpflichtung aus dem widerrufenen Vertrag besteht. Diese Logik entspricht einem der allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, nämlich dem, dass sich die vollständige Durchführung eines Vertrags in der Regel aus der Erbringung der gegenseitigen Leistungen der Vertragsparteien und der Beendigung des entsprechenden Vertrags ergibt.

    (43) Außerdem bewirkt die Anzeige des Widerrufs nach Art.5 Abs.2 der genannten Richtlinie, der die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts regelt, dass der Verbraucher aus 'allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen' entlassen ist. Die ,Verwendung des Begriffs 'Verpflichtungen' in dieser Vorschrift zeigt, dass der Eintritt dieser Folgen voraussetzt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen Vertrag ausgeübt hat, der noch durchgeführt wurde, wohingegen nach der vollständigen Durchführung des Vertrags keine Verpflichtung mehr besteht."

    EuGH, Urteil vom 10.04.06, C-412/06 (Hamilton), Rdnrn. 41-43

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    "Bei unterbliebener Belehrung des Kunden kann sein Widerrufsrecht nicht allein deshalb enden, weil der Vertrag beiderseits erfüllt wurde."

    Gesetzentwurf des Bundesrates vom 15.02.1985 (BT-Drs.10/2876), S.13

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    "1. Lassen sich Artikel 4 Abs.1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?

    Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:

    2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insbesondere nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie belehrt wurde?"

    OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06, Vorlagefragen

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    "Der Gerichtshof hat in der Heininger-Entscheidung (Urteil vom 13.12.2001, C-481/99) in Tz.45-47 ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber das Widerrufsrecht nicht unabhängig von einer Belehrung des Verbrauchers auf 1 Jahr befristen dürfe. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit müssten angesichts der Belehrungsmöglichkeit zurücktreten. Trotzdem vermag der Senat dieser Entscheidung nicht eindeutig zu entnehmen, dass es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt wäre, für eine Befristung an die vollständige Abwicklung des Vertrags anzuknüpfen. Dann kommt nämlich zugunsten des Unternehmers noch das Argument des Rechtsfriedens hinzu. Es ist auch nur schwer vorstellbar, dass das Widerrufsrecht jahre-, jahrzehnte- oder gar jahrhundertelang über Generationen hinweg vererbt bestehen bleibt.

    (...) Der Spielraum des nationalen Gesetzgebers dürfte überschritten sein, wenn er in Kauf nimmt, dass das Widerrufsrecht in mehr als seltenen Einzelfällen durch reinen Zeitablauf erlischt, ohne dass der Verbraucher von ihm jemals oder wenigstens unbeeinflusst von einer unzutreffenden Rechtsfolgenbelehrung erfahren hat. Selbst wenn man aber einen reinen Zeitablauf genügen lassen wollte, erscheint die Monatsfrist des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG als zu kurz.

    Wie oben bereits angerissen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG nicht mit den Mitteln des Zivilrechts abgeholfen werden könne. Alle drei vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle betrafen grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen.

    Wenn die nationalen Gerichte nach einer negativen Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu einer möglichst europarechtskonformen Anwendung des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG gezwungen sind, kann und muss die Vorschrift nach Auffassung des Senats (...) jedenfalls bei wie hier nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen in Verbundfällen wenigstens so ausgelegt werden, dass 'Leistungen' auch die des verbundenen Geschäfts sind. Damit würde die Monatsfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn alle Leistungen in den beiden verbundenen Verträgen erbracht sind. Dies ist hier für den verbundenen Vertrag der Immobilienfondsbeteiligung bislang nicht der Fall. Dazu genügt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, S.9) nicht bereits, dass die Gesellschaftseinlage erbracht und der Verbraucher Inhaber der Rechte aus dem Gesellschaftsanteil geworden ist. Vielmehr müsste die Gesellschaftsbeteiligung beendet und abgewickelt sein.

    Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage hingegen bejahen, so sieht der Senat trotz der dem nationalen Recht von der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, über die Richtlinie hinauszugehen, keine Möglichkeit, den Beginn der Monatsfrist des § 2 Abs.1 Satz 4 HWiG später als mit der Erbringung der Leistungen allein im Darlehensvertrag beginnen zu lassen, womit das Widerrufsrecht dann mit dem Ablauf dieser Frist erlischt."

    OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06, Rdnrn. 31-35

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    "Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    1. Die Richtlinie 85/577/EWG (...) ist dahin gehend auszulegen, dass dem Verbraucher eine Begrenzung des Widerrufsrechts nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihm keine Belehrung über sein Recht erteilt worden ist oder diese Belehrung fehlerhaft ist.

    2. Dagegen hindern die Art.4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten nicht daran, im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine Frist festzusetzen, innerhalb deren das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden kann und die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem nachgewiesen ist, dass der Verbraucher Kenntnis von seinem Recht erlangt hat oder hätte erlangen können."

    Generalanwalt (EuGH), Schlussanträge vom 21.11.07, C-412/06

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    "Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetzes bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 HaustürWG (...) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsregister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten."

    BGH, Urteil vom 18.10.04, II ZR 352/02, Leitsatz

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    "Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar."

    BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07, Leitsatz

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Voraussetzungen des Widerrufs

    keine Verwirkung

    "Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 (Rs.C-481/99) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148,201,203f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001 über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.1999, I ZR 57/97, NJW 2000,140,142)."

    BGH, Urteil vom 15.11.04, II ZR 375/02

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    "1. (...)

    2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insbesondere nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie belehrt wurde?"

    OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 02.10.06, 6 U 8/06, Vorlagefragen

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    "Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    1. (...)

    2. Dagegen hindern die Art.4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten nicht daran, im Rahmen ihres Ermessensspielraums eine Frist festzusetzen, innerhalb deren das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden kann und die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem nachgewiesen ist, dass der Verbraucher Kenntnis von seinem Recht erlangt hat oder hätte erlangen können."

    Generalanwalt (EuGH), Schlussanträge vom 21.11.07, C-412/06


     
    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
  • Risikoverteilung (EuGH, 25.10.05)
  • richtlinienkonforme Auslegung
  • (keine) "gespaltene" Auslegung
  • Schadensersatz (wegen fehlender Widerrufsbelehrung)
  • verbundenes Geschäft
  • Widerruf der Fondsbeteiligung
  • wirksame Zahlungsanweisung ?
     
    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs

    Risikoverteilung (EuGH, 25.10.05)

    "Die Richtlinie 85/577/EWG verbietet es nicht, dass
    • ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
    • die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
    • nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz

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    "Die Richtlinie steht zwar grundsätzlich nicht der Anwendung nationaler Vorschriften, wonach der Verbraucher, der einen Darlehensvertrag widerruft, das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss, in Fällen entgegen, in denen der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung zur Belehrung des Verbrauchers nach Artikel 4 der Richtlinie nachgekommen ist. Dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch dann, wenn der Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.94

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    "In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsfall in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Art.4 der Richtlinie 85/577/EWG jedoch die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz
    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-229/04 (Crailsheimer Volksbank), Leitsatz

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    "Ein für die Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits relevanter Umstand besteht - sofern der Widerruf nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirksam erfolgt ist - darin, dass die Bausparkasse die (Kläger) nicht über deren Widerrufsrecht belehrt hat und dass diese den Darlehensvertrag erst nach mehreren Jahren widerrufen haben.

    Hätte die Bausparkasse die (Kläger) rechtzeitig über deren Widerrufsrecht nach dem HWiG belehrt, so hätten diese sieben Tage Zeit gehabt, um ihre Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig zu machen. Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen, so steht fest, dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag Letzterer nicht zustande gekommen wäre.

    In einem Fall, in dem ein Kreditinstitut der ihm nach Artikel 4 der Richtlinie obliegenden Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, trägt der Verbraucher, wenn er das Darlehen nach deutschem Recht in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof zurückzahlen muss, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbundenen Risiken (...).

    In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hätte aber der Verbraucher, wenn er rechtzeitig über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, es vermeiden können, sich diesen Risiken auszusetzen.

    Unter solchen Umständen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Verbraucher nicht die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten müssen also dafür sorgen, dass unter diesen Umständen das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken trägt, damit der Pflicht, die Verbraucher zu schützen, genügt wird.

    In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie daher die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnrn.96ff

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    "Die Klägerin hat aber den Beklagten von den wirtschaftlichen Risiken zu entlasten, die dieser trägt, weil er von der Klägerin nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde: Nach den Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 zu C-350/03 und C-229/04 verpflichtet Art.4 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher vor den Risiken einer über ein Darlehen finanzierten Kapitalanlage schützen, wenn die Verbraucher nicht nach Art.4 Satz 1 Richtlinie vom Kreditgeber über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden und es daher nicht über die Ausübung des Widerrufsrechts vermeiden konnten, sich den Risiken der Kapitalanlage auszusetzen. Der Schutz des Verbrauchers hat dadurch zu erfolgen, dass das Kreditinstitut, welches seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken trägt. Sache der nationalen Gerichte ist es, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und es so weit wie möglich so auszulegen, dass das soeben skizzierte Ergebnis erzielt wird (...)."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.22

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs

    richtlinienkonforme Auslegung

    "Demnach ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Rechtsfolgen des Widerrufs zu regeln, doch muss diese Befugnis unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie ausgeübt werden, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Weise, die ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet, auszulegen sind. Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (...)."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.69

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    "Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, muss allerdings bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (...)."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.71

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    "Sache der nationalen Gerichte ist es, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und es so weit wie möglich so auszulegen, dass das soeben skizzierte Ergebnis erzielt wird (...)."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.22

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs

    (keine) "gespaltene" Auslegung

    "Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsituation abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfasst - oder ob der Vertragsschluss - wie hier - lediglich in der Haustürsituation angebahnt worden ist."

    BGH, Urteil vom 12.12.05, II ZR 327/04, Rdnr.13

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    "Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall unmittelbar der Haustürgeschäftsrichtlinie unterfällt. Nach dem oben festgestellten Sachverhalt wäre dies zu verneinen, denn der Senat geht von einer Haustürsituation vor Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages abzielenden Willenserklärung aus; die Richtlinie stellt auf einen in einer Haustürsituation abgeschlossenen Vertrag oder auf ein in solcher Situation gemachtes Vertragsangebot des Verbrauchers ab (Art.1 Richtlinie). (...) denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die richtlinienkonforme Auslegung auch auf solche Verträge zu erstrecken, die zwar nicht unmittelbar der Richtlinie unterfallen, die aber nach nationalem Recht die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts erfüllen (siehe BGH, Urteil vom 09.04.02)."

    OLG Bremen, Urteil vom 02.03.06, 2 U 20/02, S.22f

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    "Soweit der EuGH gemeint hat, Art.4 der Haustürgeschäfterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deutschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwendig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Arbeitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Angebot abgegeben hat (Art.1 Abs.1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in denen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war. (...)"

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.30

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs

    Schadensersatz (wegen fehlender Widerrufsbelehrung)


  • Infos zu diesem Schadensersatzanspruch finden Sie auf der Infoseite zum Schadensersatz.


     
    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
    verbundenes Geschäft
  • (keine) Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts
  • Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts
  • Realkredit: § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG soll entgegenstehen
  • zu den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG
  • Rückabwicklung im Verbund
  • Anrechnung der wirtschaftlichen Vorteile (auch Steuervorteile)

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
    verbundenes Geschäft

    (keine) Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts

    "Die Richtlinie 85/577/EWG steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Leitsatz

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    "Unter diesen Umständen schließt es die Richtlinie zwar nicht aus, dass das nationale Recht für den Fall, dass die beiden verbundenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, vorsieht, dass sich der Widerruf des Realkreditvertrags auf die Gültigkeit des Kaufvertrags über eine Immobilie auswirkt, doch schreibt sie in einem Fall, wie ihn das vorlegende Gericht schildert, ein solches Ergebnis nicht vor."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnr.80

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    "Im Übrigen kann (...) nicht angenommen werden, dass der Darlehensnehmer die vom Kreditinstitut unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlte Darlehensvaluta nicht erhalten hat, wenn das Kreditinstitut - wie im Ausgangsverfahren - auf Weisung der Verbraucher gehandelt hat, die als Gegenleistung für die Zahlung des Darlehensbetrags das Eigentum an einer Immobilie erwerben konnten. Auch wenn das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird, steht die Richtlinie daher einer Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehensbetrags nicht entgegen."

    EuGH, Urteil vom 25.10.05, C-350/03 (Schulte), Rdnrn.85f

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
    verbundenes Geschäft

    Voraussetzungen des verbundenen Geschäfts

    "Zur Abgrenzung und zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs.1 Satz 1 und 2 VerbrKrG."

    BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06, Leitsatz und Rdnrn.14-27

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    "Eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 9 Abs.1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156,46 und Senatsurteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02)."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz und Rdnr.14

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    "Zwar ist der zeitgleiche Abschluss von Kauf- und Darlehensvertrag ein Indiz für ein verbundenes Geschäft (...). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber auch die nachträgliche Verbindung von Kauf- und Darlehensvertrag die Anwendung des § 9 VerbrKrG rechtfertigen. Es kann sogar ausreichend sein, wenn zunächst ein Bargeschäft geschlossen und erst nachträglich eine Finanzierung über Kredit vereinbart wird, sofern nur (...) die Lieferung der Kaufsache erst nach der Finanzierungszusage erfolgte (BGHZ 91,9,13 für einen Abzahlungskauf). Ausreichend kann es auch sein, dass (...) die Fremdfinanzierung von vornherein vorgesehen ist (BGHZ 131,66,70)."

    BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01, Leitsatz

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    "Dass der notariell beurkundete Fondsbeitritt des Beklagten (...) nach § 1 Abs.2 Nr.3 HWiG isoliert nicht widerrufbar wäre (...), führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf Grund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.09.2003, XI ZR 447/02, WM 2003,2184,2186 und vom 23.09.2003, XI ZR 325/02, WM 2003,2186,2187). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 Abs.2 Nr.3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Widerrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drs.10/2876, S.12), gilt nicht zwangsläufig auch für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem übereilten Vertragsabschluss, der auf Grund der Verbundenheit der beiden Geschäfte auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist (...)."

    BGH, Urteil vom 13.06.06, XI ZR 432/04, Rdnr.27

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
    verbundenes Geschäft

    Realkredit: § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG soll entgegenstehen

    "Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und Rs.C-229/04, Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs.1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs.1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152,331)."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Leitsatz

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    "Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Bank gegen die Darlehensnehmer (...) gemäß § 3 Abs.1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152,331,336,338; Senatsurteile vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, ...), (...).

    Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs.3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, BGHZ 152,331,337; BGH, Senatsurteile vom 26.11.2002, XI ZR 10/00 und vom 21.03.2006, XI ZR 204/03 m.w.N.).

    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152,331,337; BGHZ 161,15,25; Senatsurteile vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, ...). (...)"

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.20f
    BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnrn.12f

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    "Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27.01.2004, XI ZR 37/03, m.w.N.).

    Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der (...) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 (Rs.C-350/03, Schulte und Rs.C-229/04, Crailsheimer Volksbank)."
    (Dieser verblüffende Standpunkt des XI.Zivilsenats beim BGH wird in den folgenden Rdnrn.27-34 des Urteils XI ZR 6/04 bzw. Rdnrn.16-21 des Urteils XI ZR 283/03 ausführlich begründet.)

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnrn.25f
    BGH, Urteil vom 26.09.06, XI ZR 283/03, Rdnrn.14f

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    "1. Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.

    2. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen."

    BGH, Urteil vom 27.01.04, XI ZR 37/03, Leitsätze

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    "Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005,2507,2510 und VuR 2006,53,57; zustimmend Hofmann BKR 2005,487,492ff. und Staudinger NJW 2005,3521,3525) findet eine 'richtlinienkonforme' Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs.2 Satz 4, 7 Abs.4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs.1 HWiG versehenen Darlehensvertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze.

    Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 steht fest, dass § 3 Abs.1 und 3 HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch dann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darlehen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft.

    Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit (...) zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, BGHZ 150,248,262; BGHZ 152,331,337; BGHZ 161,15,25; ...), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG (...) von vornherein nicht in Betracht kommen."

    BGH, Urteil vom 16.05.06, XI ZR 6/04, Rdnr.29

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
    verbundenes Geschäft

    zu den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG

    "Zur Feststellung der Üblichkeit der Bedingungen für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite (§ 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG)."

    BGH, Urteil vom 18.12.07, XI ZR 324/06, Leitsatz und Rdnrn.28-30

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    "Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht greift."

    BGH, Urteil vom 23.09.03, XI ZR 135/02, Leitsatz

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    "Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu 'üblichen Bedingungen' i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet."

    BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01, Leitsatz

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    "Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senatsurteile vom 18.04.2000, XI ZR 193/99 und vom 07.11.2000, XI ZR 27/00; Senatsbeschluss vom 05.02.2002, XI ZR 327/01). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (...). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln, WM 2000,2139,2145; LG Stuttgart, WM 2000,1103,1105).

    Die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, die auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfandkredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1% p.a.. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur begrenzte Aussagekraft zu. (...) kann sich ein gegenüber den von der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze (Senatsurteil vom 18.04.2000, XI ZR 193/99) - in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 20.06.2000, XI ZR 237/99, WM 2000,1580,1581; OLG Köln, WM 2000,2139,2145; LG Stuttgart, WM 2000,1103,1105; ...).

    (...)

    Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden Sachaufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Bei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, dass sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten. In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel.

    So ist es hier. Der vereinbarte Effektivzins von 8,25% weicht so erheblich von den in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätzen ab, dass ohne die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu klären ist, ob die vereinbarten Kreditbedingungen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des gewährten Darlehens zum fraglichen Zeitpunkt üblich waren. Zweifel an der Üblichkeit folgen bereits aus dem Maß, in dem der vereinbarte effektive Jahreszins die von der Bundesbank ermittelten Zinssätze überschreitet. (...)"

    BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01

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    "§ 9 VerbrKrG ist nach § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht anwendbar, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (...) um einen Realkreditvertrag i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG handelt.

    Dem steht nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor Abgabe der Darlehensvertragserklärungen der Parteien bestellt worden war. Wie der erkennende Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bereits mehrfach (BGHZ 161,15, 26f. sowie Senatsurteile vom 09.11.2004, XI ZR 315/03 und vom 18.01.2005, XI ZR 201/03) und neuerdings auch für einen finanzierten Immobilienfondsbeitritt entschieden hat (Senatsurteile vom 25.04.2006, XI ZR 29/05 und XI ZR 219/04), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nur darauf an, ob die Kreditgewährung nach dem Inhalt des Darlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (...) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bereits bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt oder (...) revalutiert. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab.

    Dies gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 14.06.2004, BGHZ 159,294,307f. und II ZR 407/02 sowie vom 21.03.2005, II ZR 411/02) - gleichermaßen für die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts (Senatsurteile vom 25.04.2006, XI ZR 29/05 und XI ZR 219/04). Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, welchem Zweck der Kredit dienen soll.

    Soweit der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zur Anwendung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf ein durch ein bereits bestehendes Grundpfandrecht gesichertes Darlehen im Bereich finanzierter Beteiligungen an Immobilienfonds vertreten hat, hat er bereits vor den Senatsurteilen vom 25.04.2006 (XI ZR 29/05 und XI ZR 219/04) auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er daran nicht festhält."

    BGH, Urteil vom 20.06.06, XI ZR 224/05, Rdnrn.16ff

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    "Die Regeln des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist."

    BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Leitsatz und Rdnrn.25f

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    "Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 18.04.2000, XI ZR 193/99 und vom 07.11.2000, XI ZR 27/00 sowie Beschluss vom 05.02.2002, XI ZR 327/01) setzt § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten - hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung - vereinbaren (Senatsbeschluss vom 05.02.2002, XI ZR 327/01).

    § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsbeschluss vom 05.02.2002, XI ZR 327/01).
    Das ist hier (...) nicht der Fall, da die Grundschuld über 175.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert 106.941,60 DM beträgt."

    BGH, Urteil vom 18.03.03, XI ZR 422/01

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    "§ 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG (Ausnahme vom Einwendungsdurchgriff des § 9 Abs.3 VerbKrG) setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist."

    BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99, Leitsatz

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    "§ 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG stellt entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab. Er setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze zählt nicht zu den 'Bedingungen' des Kredits, sondern liegt auf der Ebene des Motivs der Kreditgewährung. Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereich der Bank und kann nach dem Zweck der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht dazu führen, dass sie auch noch dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird. Überdies ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, die Anwendung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht von der Bewertung des jeweiligen Grundpfandobjekts abhängig zu machen, über die häufig erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen können (...)."

    BGH, Urteil vom 18.04.00, XI ZR 193/99

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    "Die Revision macht unter Berufung auf Bülow (...) geltend, die beiden Kredite ... seien nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden, weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheiten vorsehe, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie steht schon mit dem Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht im Einklang. Diesem ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Grundpfandrecht den Kreditbetrag allein voll absichern muss. Entscheidend ist nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Vertragsparteien den Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht haben, d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht gewährt worden wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstücks ersichtlich überschreitet (...).

    An einer von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich in einem solchen Falle auch dann nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten vereinbaren. Nichts spricht dafür, dass dem Gesetzgeber die in der Praxis häufige Abtretung von Ansprüchen aus anzusparenden Bausparverträgen und Kapitallebensversicherungen in Realkreditverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises von Häusern oder Eigentumswohnungen, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wäre und er solche Kreditverträge nicht als Realkreditverträge i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden ist diese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Davon kann hier keine Rede sein; die von den Klägern bestellte Grundschuld über 241.000 DM lastet auf einer Eigentumswohnung, die sie für 170.000 DM gekauft haben. Dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nicht vorgetragen, geschweige denn festgestellt.

    Ohne jede Bedeutung für die Abhängigkeit des Kredits von einem Grundpfandrecht und damit die Anwendung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ist, anders als Bülow (WM 2001,2225,2226) meint, schließlich, ob und wie die kreditgebende Bank den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit refinanziert. Auch wenn sie einen solchen langfristig ausgereichten Kredit zunächst nur kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, etwa weil sie von einem alsbald sinkenden Euribor ausgeht, oder wenn sie von einer Refinanzierungsmaßnahme überhaupt absieht, weil sie über ausreichende Einlagen von Kunden verfügt, liegt im Verhältnis zum Kreditnehmer selbstverständlich ein Realkredit i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG vor."

    BGH, Beschluss vom 05.02.02, XI ZR 327/01

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    § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber bei dem Erlass dieser Vorschrift von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs.11/5462, S.18) würde das Widerrufsrecht die taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite, die eine Grundlage für deren günstige Verzinsung darstellt, erheblich gefährden. In der Praxis ist aber die Zuordnung einer bestimmten Refinanzierungsmaßnahme einer Bank zu einem konkreten einzelnen Kreditgeschäft vielfach nicht möglich (Rösler/Wimmer, WM 2000,164,166). Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit des gesetzlichen Ausschlusses des Widerrufsrechts bei Realkrediten i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG."

    BGH, Urteil vom 07.11.00, XI ZR 27/00

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
    verbundenes Geschäft

    Rückabwicklung im Verbund

    "Wenn der nach § 1 Abs.1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 Abs.1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133,254)."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz

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    "Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit gewährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensverwendung auf den Darlehensgeber abwälzen.

    Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG, dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (st.Rspr.: Senat BGHZ 133,254,259 ff.; BGHZ 152,331,337; Urteile vom 17.09.1996, XI ZR 197/95, und vom 26.11.2002, XI ZR 10/00, Beschlüsse vom 16.09.2003, XI ZR 447/02, WM 2003,2184,2186 und vom 23.09.2003, XI ZR 325/02, WM 2003,2186,2187).

    Dabei spielt es (...) keine Rolle, ob die Bank als deutlich von der Anlagegesellschaft getrenntes Rechtssubjekt mit nicht deckungsgleichen wirtschaftlichen Interessen aufgetreten ist. Die auf dem Schutzzweck des Widerrufsrechts beruhende Freistellung des Darlehensnehmers von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta stellt allein darauf ab, dass es sich hierbei um verbundene Geschäfte handelt."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Rdnr.12

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    "Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz

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    "Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der notariell beurkundete und durch eine Vertreterin erklärte Fondsbeitritt des Klägers nach § 1 Abs.2 Nr.3 HWiG isoliert nicht widerrufbar wäre (...), führt auch das zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.11.2003, XI ZR 447/02, WM 2003,2184,2186 und vom 23.09.2003, XI ZR 325/02, WM 2003,2186,2187 für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswohnung). Der dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 1 Abs.2 Nr.3 HWiG zugrunde liegende Gedanke, dass bei notarieller Beurkundung ein Übereilungsschutz durch eine Widerrufsmöglichkeit nicht erforderlich ist (BT-Drs.10/2876, S.12), gilt nicht zwangsläufig auch für den nicht beurkundeten Darlehensvertrag. Liegen für diesen die Voraussetzungen eines Widerrufs vor, bedarf es weiterhin des Schutzes vor dem übereilten Vertragsabschluss, der aufgrund der Verbundenheit der beiden Geschäfte auch auf das beurkundete Geschäft zu erstrecken ist (...)."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Rdnr.17

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    "Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch aus § 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta), Leitsatz

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    "Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es der Klägerin als Rechtsfolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gemäß § 3 HWiG zubilligt und zur Begründung ausführt, trotz der Direktüberweisung auf ein Konto der S-GbRmH habe die Beklagte eine Leistung der Klägerin in Höhe des Darlehenskapitals empfangen, daher müsse sie nach Widerruf Wertersatz leisten.

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hat; der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Direktüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit. Hier liegt es jedoch anders, weil das Darlehen nach dem von der Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S-GbRmH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung der Beklagten dienen sollte, Darlehens- und Beteiligungsvertrag daher als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge wäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden; das ist zwischen den Parteien nicht streitig. In derartigen Fällen fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht.

    (...) Bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser  Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müsste und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müsste (...).

    (...) Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrundeliegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (...). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muss, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim Haustürgeschäftewiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluss, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (...)."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)
    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 197/95 (Securenta)

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    "Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Beklagten stehen nämlich gegen den Treuhänder keine Ansprüche zu, deren Abtretung die Bank aus § 3 HWiG verlangen könnte. Selbst wenn man die Überweisung des Darlehensbetrags auf das Gesellschaftskonto als Leistung an den Treuhänder ansehen wollte, könnte sich die Beklagte nach dem Widerruf nicht mehr darauf berufen, der Empfänger habe das Geld als ihre Leistung erhalten und müsse es daher ihr zurückgewähren. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Falle der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des Kredit- wie des finanzierten Geschäfts im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen. Eine Rückabwicklung "übers Dreieck" (...) findet nicht statt. (...) Der erkennende Senat bejaht einen Durchgriffsanspruch der Bank auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf nach § 1 HWiG zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags und des finanzierten Gesellschaftsbeitritts durch einen Treuhänder geführt hat. Der Beklagten stehen nach ihrem Widerruf keine Rückgewähransprüche gegen den Treuhänder zu, die sie an die Klägerin abtreten könnte."

    BGH, Urteil vom 17.09.96, XI ZR 164/94 (Securenta)

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    "Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs.1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S.v. § 813 Abs.1 Satz 1 BGB entgegensteht.

    Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs.1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine analoge Anwendung von § 9 Abs.2 Satz 4 VerbrKrG zur Begründung eines Rückforderungsdurchgriffs ist mangels Regelungslücke kein Raum (Abweichung von BGHZ 156,46,54ff)."

    BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06, Leitsätze

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    Wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt, dann kann der Darlehensnehmer außerdem mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verkäufer / Vermitter auch der Bank entgegenhalten (sog. Einwendungs- / Rückforderungsdurchgriff); dies gilt unabhängig von einem Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

    Infos zu dieser Durchgriffhaftung der Bank im verbundenen Geschäft finden Sie auf der Infoseite zum Schadensersatz.

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    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs
    verbundenes Geschäft

    Anrechnung der wirtschaftlichen Vorteile (auch Steuervorteile)

    "Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Leitsatz

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    "Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2006, XI ZR 193/04, WM 2006,1003,1005, Tz.12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167,252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14.06.2004, II ZR 385/02, WM 2004,1527,1529, vom 18.10.2004, II ZR 352/02, WM 2004,2491,2494, und vom 31.01.2005, II ZR 200/03, WM 2005,547,548)."

    BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 17/06, Leitsatz und Rdnrn.20ff

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    "Rechtsfehlerhaft ist (...) schließlich auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht es abgelehnt hat, von den Klägern durch die Fondsbeteiligung erlangte Steuervorteile, denen kein gleich hoher Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf den schadensersatzrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Kläger anspruchsmindernd anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist nicht nur bei Schadensersatzansprüchen, sondern auch bei im Rahmen eines Verbundgeschäfts bestehenden Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers aus § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG notwendig (Senatsurteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Umdruck S.10ff., für BGHZ vorgesehen). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Vorteile trifft zwar die Bank. An ihr Vorbringen dürfen insoweit aber keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, weil sie zu mit dem Anteilserwerb zusammenhängenden Steuervorteilen der Kläger aus eigener Kenntnis keine näheren Angaben machen kann. Das gilt in besonderem Maße für etwaige eine Vorteilsausgleichung ausschließende Rückforderungsansprüche der Finanzbehörden. Dem hat das Berufungsgericht bei der Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zu Steuervorteilen der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen."

    BGH, Urteil vom 24.04.07, XI ZR 340/05, Rdnr.28

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    "Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG dar."

    Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27.06.06, IX R 47/04, Leitsatz

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    Hinweise:
    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen evtl. Steuervorteile des Verbrauchers auf seinen Rückabwicklungsanspruch anzurechnen sind, stellt sich auch im Zusammenhang mit dem
  • Schadensersatzanspruch.


  • Siehe zur Anrechnung von Steuervorteilen auch
    Lampe, BB 2008, 2599 ("Steuervorteile in der Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen im Rahmen von Schadensersatz und Haustürwiderruf)" und
    Janssen, NJW 2008, 625 ("Steuerliche Folgen der Rückabwicklung eines Anteilserwerbs an Immobilienfonds").


     
    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs

    Widerruf der Fondsbeteiligung

    "Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und (...) dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob (...) und ob die Bestimmungen der Art.5 Abs.2 und Art.7 der Richtlinie 85/577/EWG dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen."

    BGH, Beschluss vom 05.05.08, II ZR 292/96, Pressemitteilung


     
    Widerruf des Darlehensvertrages
    Rechtsfolgen des Widerrufs

    wirksame Zahlungsanweisung ?

    Nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages muss der Darlehensnehmer das Darlehen jedenfalls nur dann zurückbezahlen, wenn er die Darlehensvaluta (das Geld) zuvor "empfangen" hat. Bei Schrottimmobilien zahlt die Bank die Darlehensvaluta in aller Regel nicht an den Darlehensnehmer aus, sondern an einen Dritten (Verkäufer, Notar, Treuhänder). In diesen Fällen "empfängt" der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta (nur dann), wenn er selbst eine Zahlungsanweisung erteilt hat oder die Zahlungsanweisung eines Dritten dem Darlehensnehmer zuzurechnen ist. An dieser Zurechenbarkeit kann es insbesondere dann fehlen, wenn ein Treuhänder beteiligt war.

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    "Zwar hat ein Darlehensnehmer die Valuta im Fall des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich zurückzuzahlen. Das Widerrufsrecht soll seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit gewährleisten, nicht jedoch das wirtschaftliche Risiko der Darlehensverwendung auf den Darlehensgeber abwälzen. Eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn der Darlehensnehmer den Kredit nicht empfangen hat oder der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft ein verbundenes Geschäft bilden mit der Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht. In diesem Fall erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung zu ermöglichen, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht, eine Auslegung des § 3 HWiG, dahin, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (...)."

    BGH, Urteil vom 25.04.06, XI ZR 193/04, Rdnr.12

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    "Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der Eindruck entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer Leistungsbeziehung nicht aus.

    Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die Rechtslage anders dar. (...)"

    BGH, Urteil vom 29.04.08, XI ZR 371/07, Rdnrn.16f

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    Weitere Infos hierzu finden Sie auf der
    Infoseite zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages.


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    "1.  Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt typischerweise nicht eine Anweisungsleistung der Finanzierungsbank an den Anleger vor, sondern eine Leistung der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger gemäß §§ 362 Abs.2, 185 Abs.1 BGB (Anschluss an Senatsurteil vom 29.12.2005, 17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006,199).
      2.  Im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages richtet sich die Rückabwicklung der Darlehensvaluta allein nach dem Tatbestandsmerkmal der Leistung gemäß § 812 Abs.1 BGB bzw. § 3 HWiG (= §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB). Über sein Vorliegen entscheidet das rechtsgeschäftliche Erklärungsverhalten der Beteiligten und nicht die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG (i.V.m. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG). Danach steht der Bank regelmäßig ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu, vielmehr muss sich die Bank an den Partner des finanzierten Erwerbsgeschäfts halten.
      3.  Nach dieser rechtsgeschäftlichen Lösung trägt die Bank, die den Darlehensnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt hat, ohne Weiteres auch das Kreditverwendungs- bzw. das Anlagerisiko, so dass die Vorgaben des EuGH (Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-350/03 unter Tz.100,101) ohne Konstruktion einer verschuldensunabhängigen (Garantie-) Haftung erfüllt werden können."

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.06, 17 U 66/05, Leitsätze


    Widerruf des Darlehensvertrages
    und sonst?

  • örtliche Zuständigkeit

  •  
    Widerruf des Darlehensvertrages
    und sonst?

    örtliche Zuständigkeit

    "Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden."

    BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02, Leitsatz

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    "§ 7 Abs.1 HWiG eröffnete für Klagen aus Geschäften i.S.d. § 1 HWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand an dem Ort, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. An die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 01.01.2002 § 29c ZPO getreten, wobei die Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers) keine ausschließliche mehr ist. § 29c Abs.1 ZPO nimmt nunmehr Bezug auf Haustürgeschäfte i.S.d. § 312 BGB, ist jedoch, soweit das vor dem 01.01.2002 geltende materielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Haustürgeschäfte anwendbar. Dabei ist der sachliche Anwendungsbereich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes weit auszulegen (...). Dieser besteht darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zu dem Vertragsschluss ergriffen hat (...). § 29c ZPO erfasst deshalb mit der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung 'Klagen aus Haustürgeschäften' ohne Rücksicht auf die Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemacht werden, die sich auf ein Haustürgeschäft i.S.d. §§ 1 Abs.1 HWiG, § 312 BGB gründen. Die Anwendung des § 29c Abs.1 ZPO erstreckt sich demgemäß auch auf alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften (...); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus der Schlechterfüllung solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei Vertragsschluss ergeben (...)."

    BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02

    - - - - - - - - - -

    "Der Gerichtsstand des § 29c Abs.1 ZPO besteht schließlich auch für die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB. Der Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe Inanspruchnahme seines Vertragspartners zu ermöglichen, trägt nicht nur bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen positiver Forderungsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch bei deliktischen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn aus der Sicht des durch § 29c Abs.1 ZPO geschützten Verbrauchers besteht kein Unterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung des Vertrages oder durch eine im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss schuldhaft begangene unerlaubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegung des § 29c Abs.1 ZPO führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche Ansprüche anzuwenden (...)."

    BGH, Beschluss vom 07.01.03, X ARZ 362/02

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    "§ 5 Abs.2 HWiG schließt in Fällen, in denen ein Realkreditvertrag i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts i.S.d. § 1 Abs.1 HWiG erfüllt, eine Anwendung der Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs.1 HWiG aus."

    BGH, Urteil vom 09.04.02, XI ZR 32/99, Leitsatz

    Hinweis: Im Anwendungsbereich des § 29c ZPO (seit 01.01.02) stellt sich dieses Problem nicht (mehr), Zöller, § 29c Rdnr.4.


     
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