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aus den Entscheidungsgründen: |
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"§ 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG stellt entscheidend
auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab.
Er setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich
vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks
gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12
HypBG eingehalten ist. Dies ergibt sich schon
aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Einhaltung einer bestimmten
Beleihungsgrenze zählt nicht zu den 'Bedingungen' des Kredits,
sondern liegt auf der Ebene des Motivs der Kreditgewährung.
Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereich
der Bank und kann nach dem Zweck der Ausnahmevorschrift
des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht dazu führen, dass sie auch noch
dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird. Überdies ist es
ein Gebot der Rechtssicherheit, die Anwendung
des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht von der Bewertung
des jeweiligen Grundpfandobjekts abhängig zu machen, über die
häufig erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen können (...)." |
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