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Schrottimmobilien
zu den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 18.04.00
(XI ZR 193/99)
NJW 2000, 2352
ZIP 2000, 1051
WM 2000, 1245


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Leitsatz:
  § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG (Ausnahme vom Einwendungsdurchgriff des § 9 Abs.3 VerbKrG) setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "§ 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG stellt entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab. Er setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze zählt nicht zu den 'Bedingungen' des Kredits, sondern liegt auf der Ebene des Motivs der Kreditgewährung. Eine etwaige Untersicherung fällt in den Risikobereich der Bank und kann nach dem Zweck der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht dazu führen, dass sie auch noch dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird. Überdies ist es ein Gebot der Rechtssicherheit, die Anwendung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht von der Bewertung des jeweiligen Grundpfandobjekts abhängig zu machen, über die häufig erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen können (...)."
 

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