www.rechtsrat.ws

Schrottimmobilien
zu den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 05.02.02
(XI ZR 327/01)
NJW 2002, 3103
WM 2002, 588


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Die Revision macht unter Berufung auf Bülow (VerbrKrG, 4.Aufl., § 3 Rdnr.80) geltend, die beiden Kredite ... seien nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden, weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheiten vorsehe, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie steht schon mit dem Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht im Einklang. Diesem ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Grundpfandrecht den Kreditbetrag allein voll absichern muss. Entscheidend ist nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Vertragsparteien den Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht haben, d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht gewährt worden wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstücks ersichtlich überschreitet (...).

An einer von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich in einem solchen Falle auch dann nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten vereinbaren. Nichts spricht dafür, dass dem Gesetzgeber die in der Praxis häufige Abtretung von Ansprüchen aus anzusparenden Bausparverträgen und Kapitallebensversicherungen in Realkreditverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises von Häusern oder Eigentumswohnungen, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wäre und er solche Kreditverträge nicht als Realkreditverträge i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden ist diese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Davon kann hier keine Rede sein; die von den Klägern bestellte Grundschuld über 241.000 DM lastet auf einer Eigentumswohnung, die sie für 170.000 DM gekauft haben. Dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nicht vorgetragen, geschweige denn festgestellt.

Ohne jede Bedeutung für die Abhängigkeit des Kredits von einem Grundpfandrecht und damit die Anwendung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ist, anders als Bülow (WM 2001,2225,2226) meint, schließlich, ob und wie die kreditgebende Bank den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit refinanziert. Auch wenn sie einen solchen langfristig ausgereichten Kredit zunächst nur kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, etwa weil sie von einem alsbald sinkenden Euribor ausgeht, oder wenn sie von einer Refinanzierungsmaßnahme überhaupt absieht, weil sie über ausreichende Einlagen von Kunden verfügt, liegt im Verhältnis zum Kreditnehmer selbstverständlich ein Realkredit i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG vor."
 

weitere Infos: