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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die Revision macht unter Berufung auf Bülow
(VerbrKrG, 4.Aufl., § 3 Rdnr.80) geltend, die beiden Kredite ...
seien nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
gemacht worden, weil der Kreditvertrag auch noch andere Sicherheiten vorsehe,
insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
und einem Bausparvertrag. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie steht schon
mit dem Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht im Einklang. Diesem ist
nichts dafür zu entnehmen, dass das Grundpfandrecht
den Kreditbetrag allein voll absichern muss. Entscheidend ist
nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Vertragsparteien den Kredit
von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht haben,
d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht gewährt worden
wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben sein,
wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstücks
ersichtlich überschreitet (...).
An einer von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits
von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich
in einem solchen Falle auch dann nichts, wenn sie die Stellung
weiterer Sicherheiten vereinbaren. Nichts spricht dafür,
dass dem Gesetzgeber die in der Praxis häufige Abtretung
von Ansprüchen aus anzusparenden Bausparverträgen und
Kapitallebensversicherungen in Realkreditverträgen zur Finanzierung
des Kaufpreises von Häusern oder Eigentumswohnungen, wie sie
die Parteien hier vereinbart haben, unbekannt gewesen wäre und er solche
Kreditverträge nicht als Realkreditverträge
i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG behandelt wissen wollte. Nicht anzuwenden
ist diese Vorschrift danach erst, wenn die Voraussetzungen
des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein
nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
Davon kann hier keine Rede sein; die von den Klägern
bestellte Grundschuld über 241.000 DM lastet auf einer Eigentumswohnung,
die sie für 170.000 DM gekauft haben. Dass der Kaufpreis nicht
dem Verkehrswert der Wohnung entsprach, ist nicht vorgetragen,
geschweige denn festgestellt.
Ohne jede Bedeutung für die Abhängigkeit des Kredits von einem Grundpfandrecht
und damit die Anwendung des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ist, anders als Bülow
(WM 2001,2225,2226) meint, schließlich, ob und wie
die kreditgebende Bank den grundpfandrechtlich gesicherten Kredit refinanziert.
Auch wenn sie einen solchen langfristig ausgereichten Kredit zunächst nur
kurzfristig am Geldmarkt refinanziert, etwa weil sie von einem alsbald
sinkenden Euribor ausgeht, oder wenn sie von einer Refinanzierungsmaßnahme
überhaupt absieht, weil sie über ausreichende Einlagen von Kunden
verfügt, liegt im Verhältnis zum Kreditnehmer selbstverständlich
ein Realkredit i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG vor." |
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