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Leitsätze: |
1. |
Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss
eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit
der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich
nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen
bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters
bei Abschluss des Darlehensvertrages an. |
2. |
Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete
Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber
hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene
Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über
sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG belehrt worden. |
3. |
Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber
abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils
bilden keine wirtschaftliche Einheit. |
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