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Schrottimmobilien
(kein) Widerrufsrecht bei Abschluss des Vertrages durch Vertreter

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteile vom 02.05.00
(XI ZR 108/99)
NJW 2000, 2270
ZIP 2000, 1152
WM 2000, 1247


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Leitsätze:
1.  Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluss des Darlehensvertrages an.
2.  Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG belehrt worden.
3.  Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit.
 

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