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Leitsätze: |
1. |
Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluss
eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit
der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich
nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen
bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters
bei Abschluss des Darlehensvertrages an. |
2. |
Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte notariell beurkundete
Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber
darf ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Vertretenen
ein Recht zum Widerruf der Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung
nicht zusteht (§ 1 Abs.2 Nr.3 HWiG). |
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