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Leitsätze: |
2. |
Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetzes bei unterbliebener Belehrung
gemäß § 2 Abs.1 Satz 4
HaustürWG
(in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung) nicht schon
einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts
im Handelsregister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen,
mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen
beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten
wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen
bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten. |
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