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Vorlagefragen: |
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
gemäß Art.234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: |
1. |
Ist die Bestimmung des Art.1 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG (...) dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers
zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist,
wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder
der Genossenschaft zu werden, sondern - was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds häufig zutrifft - die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung
von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind? |
2. |
Ist die Bestimmung des Art.5 Abs.2 der Richtlinie 85/577/EWG (...)
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge i.S.d. Art.7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts
dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten
Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben,
d.h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens
entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft,
des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich
ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten
ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist? |
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