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Schrottimmobilien
Widerruf der Fondsbeteiligung

Bundesgerichtshof (BGH)
Vorlageschluss vom 05.05.08
(II ZR 292/06)
NJW 2008, 2464 (LS)
ZIP 2008, 1018
WM 2008, 1026


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und (...) dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt,
  • ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art.1 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden,


  • und
     
  • ob die Bestimmungen der Art.5 Abs.2 und Art.7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen."
 
 
  
Vorlagefragen:
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art.234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.  Ist die Bestimmung des Art.1 Abs.1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG (...) dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern - was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft - die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?
2.  Ist die Bestimmung des Art.5 Abs.2 der Richtlinie 85/577/EWG (...) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge i.S.d. Art.7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d.h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?
 

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