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Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 17.09.96
(XI ZR 164/94)
BGHZ 133, 254
NJW 1996, 3414
ZIP 1996, 1940
WM 1996, 2100
BB 1996, 2431
DB 1996, 2535


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Leitsätze:
1.  § 1 HWiG ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen (...).
2.  Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch aus § 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers.
 

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