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Leitsätze: |
1. |
Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines
finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt typischerweise nicht eine Anweisungsleistung
der Finanzierungsbank an den Anleger vor, sondern eine Leistung
der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger
gemäß §§ 362 Abs.2,
185 Abs.1 BGB (Anschluss an
Senatsurteil vom 29.12.2005,
17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006,199). |
2. |
Im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages richtet sich die Rückabwicklung
der Darlehensvaluta allein nach dem Tatbestandsmerkmal der Leistung
gemäß § 812 Abs.1 BGB bzw.
§ 3 HWiG
(= §§ 357 Abs.1,
346 Abs.1 BGB). Über sein Vorliegen entscheidet
das rechtsgeschäftliche Erklärungsverhalten der Beteiligten und nicht
die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG (i.V.m. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG). Danach steht der Bank
regelmäßig ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden
nicht zu, vielmehr muss sich die Bank an den Partner
des finanzierten Erwerbsgeschäfts halten. |
3. |
Nach dieser rechtsgeschäftlichen Lösung trägt die Bank,
die den Darlehensnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß
über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt hat,
ohne Weiteres auch das Kreditverwendungs- bzw. das Anlagerisiko, so dass
die Vorgaben des EuGH
(Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-350/03 unter Tz.100,101) ohne Konstruktion
einer verschuldensunabhängigen (Garantie-) Haftung erfüllt werden können. |
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