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Schrottimmobilien

Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 28.03.06
(17 U 66/05)
OLGR 2006, 476


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Leitsätze:
1.  Bei der Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen eines finanzierten Immobilienfondserwerbs liegt typischerweise nicht eine Anweisungsleistung der Finanzierungsbank an den Anleger vor, sondern eine Leistung der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger gemäß §§ 362 Abs.2, 185 Abs.1 BGB (Anschluss an Senatsurteil vom 29.12.2005, 17 U 43/05, OLGR Karlsruhe 2006,199).
2.  Im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages richtet sich die Rückabwicklung der Darlehensvaluta allein nach dem Tatbestandsmerkmal der Leistung gemäß § 812 Abs.1 BGB bzw. § 3 HWiG (= §§ 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB). Über sein Vorliegen entscheidet das rechtsgeschäftliche Erklärungsverhalten der Beteiligten und nicht die gesetzliche Verbundregel des § 9 VerbrKrG (i.V.m. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG). Danach steht der Bank regelmäßig ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu, vielmehr muss sich die Bank an den Partner des finanzierten Erwerbsgeschäfts halten.
3.  Nach dieser rechtsgeschäftlichen Lösung trägt die Bank, die den Darlehensnehmer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages belehrt hat, ohne Weiteres auch das Kreditverwendungs- bzw. das Anlagerisiko, so dass die Vorgaben des EuGH (Urteil vom 25.10.2005, Rs. C-350/03 unter Tz.100,101) ohne Konstruktion einer verschuldensunabhängigen (Garantie-) Haftung erfüllt werden können.
 

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