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Schrottimmobilien
Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 29.12.05
(17 U 43/05)
ZIP 2006, 1128
OLGR 2006, 199
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Aktenzeichen beim BGH: XI ZR 26/06
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Leitsätze: |
1. |
Durch eine nach Ablauf der Zinsfestschreibung vorgenommene
Vereinbarung der Kreditbedingungen passen die Darlehensvertragsparteien lediglich
die Konditionen für das fortlaufende Kapitalnutzungsrecht
den Marktbedingungen an und stellen den wegen Nichtigkeit der Treuhandvollmacht
(Art.1 § 1 RBerG, § 134 BGB) unwirksamen
Darlehensvertrag nicht auf eine neue vertragliche Grundlage mit der Folge
seiner Wirksamkeit für die Zukunft. |
2. |
Bei Auszahlung des Darlehenskapitals im Rahmen einer finanzierten
Immobilienfondsbeteiligung handelt die Finanzierungsbank nicht auf Anweisung
des Anlegers, sondern bestimmt in Verfolgung ihrer gegenüber
den Fondsverantwortlichen gegebenen Finanzierungszusage den Auszahlungszweck
gegenüber dem Zahlungsempfänger selbst. |
3. |
Aus diesem Grund steht der Bank bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags
auch ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Kunden nicht zu.
Dieser schuldet der Bank lediglich Herausgabe des erlangten Fondsanteils
einschließlich etwaiger Fondsausschüttungen. |
4. |
Der Anleger haftet der Bank auch nicht als Gesellschafter für einen
etwaigen auf die Darlehensvaluta gerichteten Rückerstattungsanspruch
der Bank gegenüber der Fondsgesellschaft. |
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