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Schrottimmobilien
Aufklärungspflicht bei institutionalisiertem Zusammenwirken
Schadensersatz wegen fehlender Widerrufsbelehrung


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 06.11.07
(XI ZR 322/03)
NJW 2008, 644
ZIP 2008, 210
WM 2008, 115
VuR 2008, 142


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Leitsätze:
1.  Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden.
2.  Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
 
 
  
  Anmerkung RA Maier:
  Das Verfahren wurde in I.Instanz vom Langericht Hamburg eingeleitet (Urteil vom 13.11.02). Dort war das Landgericht Hamburg zutreffend davon ausgegangen, dass der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz nichts an die Bank zurückbezahlen muss, sondern die Bank auf die Immobilie verweisen kann (verbundenes Geschäft). Auf die Berufung der Bank hatte das OLG Hamburg dieses Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass die Grundschuld einem verbundenen Geschäft entgegenstehen soll (so auch die ständige Rechtsprechung des XI.Zivilsenates beim Bundesgerichtshof), und den Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank verurteilt.

Auf die Revision des Verbrauchers hat der Bundesgerichtshof jetzt auch das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen; allerdings nicht mit der ursprünglichen Begründung des Landgerichts Hamburg (verbundenes Geschäft), sondern unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers
  • aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts

    oder
     
  • aus dem Verschulden der Bank bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung.
Siehe in diesem Zusammenhang auch das Urteil BGH XI ZR 74/06 vom 26.02.08 (OLG Bremen).
 
 

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