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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Nachdem der Beklagte (...) sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
ist der Darlehensvertrag endgültig unwirksam (§ 1 Abs.1 HWiG).
Nach Auffassung der Kammer ist damit auch
gemäß § 9 VerbrKrG der notarielle Kaufvertrag unwirksam.
Der anders lautenden Ansicht des BGH
in seiner Entscheidung
vom 09.04.2002 vermag sie nicht zu folgen.
Der BGH begründet sein Ergebnis im Wesentlichen damit,
dass § 9 VerbrKrG
gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge
(und um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall) nicht anwendbar
sei. Der Gesetzgeber habe damit dem Umstand Rechnung tragen wollen,
dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und
geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer
in der Regel verschiedene Personen sind. Diese Argumentation findet
allerdings in der Systematik und der Enstehungsgeschichte des Gesetzes
keine Stütze (vgl. Hoffmann, ZIP 2002,1066,1069)." |
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