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Schrottimmobilien

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 26.11.02
(XI ZR 10/00)
NJW 2003, 885
ZIP 2003, 247
WM 2003, 64


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Leitsätze:
1.  Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfasst, verstößt nicht gegen § 3 AGBG.
2.  Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Auch bei wirksamem Widerruf der Darlehensverträge stünde dem Kläger deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Nettokreditbeträge sowie auf deren marktübliche Verzinsung zu (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2002). Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es sich bei den von den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb um ein verbundenes Geschäft handeln würde mit der Folge, dass der Widerruf der Darlehensverträge zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde (Senat, BGHZ 133,254,259 = NJW 1996,3414).

Ein solches verbundenes Geschäft liegt aber nicht vor.

Auf Realkreditverträge - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 09.04.02; vgl. auch Edelmann, BKR 2002,80,83; Felke, MDR 2002,226,227; Koch, WM 2002,1593,1597; Schleicher, BKR 2002,609,612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder, ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.; Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz, ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895; Tonner, BKR 2002,856,859f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer, ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524; Rohe, BKR 2002,575,577) an dem Senatsurteil vom 09.04.02 geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom 10.09.02 zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7 des Gesetzes vom 23.07.02 eingefügten § 358 Abs.3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat, dass Darlehensverträge und die durch sie finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.

Der Widerruf des Realkreditverträge berührt die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteil vom 09.04.02). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig, MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt. Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH, Urteil vom 13.12.01)."
 

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