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Schrottimmobilien
wirksame Zahlungsanweisung?

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 29.04.08
(XI ZR 371/07)
NJW 2008, 2331
ZIP 2008, 1161
WM 2008, 1118
EWiR 2008, 431


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Leitsatz:
  Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986,1381).
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen: (Rdnrn.16f)   
  "(16) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der Eindruck entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer Leistungsbeziehung nicht aus.

(17) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die Rechtslage anders dar. (...)"
 
 

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