|
aus den Entscheidungsgründen: |
|
"Bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden
Rechtsfolgen des Widerrufs wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen
haben, dass § 9 VerbrKrG (in der
bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung)
gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne
dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie dass nach der ständigen
langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag
und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer
wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen sind
(vgl. Senatsurteil vom 09.04.2002 m.w.N.).
Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren
(Derleder, ZBB 2002,208f.; Hoffmann, ZIP 2002,1066ff.;
Fischer, DB 2002,1266,1267; Fritz, ZfIR 2002,529ff.; Rörig, MDR 2002,894,895;
Tonner, BKR 2002,856,859f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer,
ZIP 2002,1080,1083; Lange, EWiR 2002,523,524; Rohe, BKR 2002,575,577,
Knott, WM 2003,49,51) an dem Senatsurteil vom 09.04.02 geübt worden ist,
gibt dem Senat, wie er bereits in seinen Urteilen
vom 10.09.02
und vom 12.11.02
zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund,
von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger
Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art.25 Abs.1 Nr.7
des Gesetzes
vom 23.07.02 eingefügten § 358 Abs.3 Satz 3 BGB auch für
die Zukunft klargestellt hat, dass Darlehensverträge und die durch sie
finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten
engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages
über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene
richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs.2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge,
dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden
Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso
nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie
(Senatsurteil
vom 09.04.02). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen
(a.M. Fritz, ZfIR 2002,529,530; Rörig,
MDR 2002,894; Strube, BKR 2002,938,942ff., Lindner, ZIP 2003,67,69),
weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs
von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt.
Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch
für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für
den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH, Urteil vom 13.12.01)." |
|
| |