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Der Leitsatz bezieht sich auf das EuGH-Urteil Hamilton vom 10.04.08. Hiernach soll
das Widerrufsrecht erlöschen, wenn der Verbraucher aus dem
zu widerrufenden Vertrag keine Verpflichtungen mehr hat.
Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass die Kläger
das zu widerrufende Darlehen (Ausgangsdarlehen) mittels eines neu aufgenommenen
Darlehens (Ablösungsdarlehen) abgelöst haben; aus diesem Ablösungsdarlehen
haben sie weiterhin Verpflichtungen. Dies wird vom OLG Stuttgart
nicht ausreichend berücksichtigt. Im Einzelnen verweise ich hierzu
auf meinen Aufsatz "Beschränkungen des Haustürwiderrufs
in der aktuellen Rechtsprechung" in der Zeitschrift
Verbraucher und
Recht (VuR), 2008, S.401, Teil B (Heft 11).
Aufsatz im Volltext |
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