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Schrottimmobilien
Haustürwiderruf:
Erlöschen des Widerrufsrechts
bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung


Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart
Urteil vom 15.07.08
(6 U 8/06)
nicht rechtskräftig
ZIP 2008, 1570


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Leitsätze:
1.  Zu § 2 Abs.1 S.4 HWiG:
Die Vorschrift ist bei verbundenen Geschäften dahingehend auszulegen, dass für die beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen lediglich auf die Leistungen in dem Vertrag abzustellen ist, der widerrufen werden soll, nicht dagegen auch auf die Leistungen in dem verbundenen anderen Vertrag.
2.  Zum kleinen Rückforderungsdurchgriff (Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft):
a. Für die Anwendung der Grundsätze des kleinen Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs.1 S.4 VerbrKrG oder § 813 BGB i.V.m. § 9 Abs.3 VerbrKrG im Falle des finanzierten Erwerbs von Gesellschaftsanteilen ist es nicht erforderlich, dass der Anleger bei der Werbung zum Beitritt zur Gesellschaft vorsätzlich getäuscht wurde; Fahrlässigkeit genügt.
b. Fondsausschüttungen, die der Darlehensnehmer nach Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank vereinnahmt hat, hat er dieser nach § 818 Abs.2 BGB herauszugeben.
3.  Zur Innenprovision: (...)
4.  Zur Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds: (...)
5.  Der Senat gibt seinen Widerstand gegen die Abschaffung des großen Rückforderungsdurchgriffs (also dass der Bank Ansprüche gegen Fondsinitiatoren über § 9 Abs.3 VerbrKrG entgegengehalten werden können) durch den XI.Zivilsenat des BGH auf.
 
 
  
  Anmerkung RA Maier:
  Der 1. Leitsatz bezieht sich auf das EuGH-Urteil Hamilton vom 10.04.08. Hiernach soll das Widerrufsrecht erlöschen, wenn der Verbraucher aus dem zu widerrufenden Vertrag keine Verpflichtungen mehr hat.

Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass die Klägerin das zu widerrufende Darlehen (Ausgangsdarlehen) mittels eines neu aufgenommenen Darlehens (Ablösungsdarlehen) abgelöst hat; aus diesem Ablösungsdarlehen hat sie weiterhin Verpflichtungen. Dies wird vom OLG Stuttgart nicht ausreichend berücksichtigt. Im Einzelnen verweise ich hierzu auf meinen Aufsatz "Beschränkungen des Haustürwiderrufs in der aktuellen Rechtsprechung" in der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR), 2008, S.401, Teil B (Heft 11).
  • Aufsatz im Volltext
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    Aktenzeichen beim BGH:
    XI ZR 252/08

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