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Leitsätze: |
1. |
Zu § 2 Abs.1 S.4 HWiG:
Die Vorschrift ist bei verbundenen Geschäften dahingehend auszulegen, dass für die beiderseits vollständige Erbringung
der Leistungen lediglich auf die Leistungen in dem Vertrag abzustellen ist, der widerrufen werden soll,
nicht dagegen auch auf die Leistungen in dem verbundenen anderen Vertrag. |
2. |
Zum kleinen Rückforderungsdurchgriff (Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft):
a. Für die Anwendung der Grundsätze des kleinen Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs.1 S.4 VerbrKrG oder
§ 813 BGB i.V.m. § 9 Abs.3 VerbrKrG im Falle
des finanzierten Erwerbs von Gesellschaftsanteilen ist es nicht erforderlich, dass der Anleger bei der Werbung
zum Beitritt zur Gesellschaft vorsätzlich getäuscht wurde; Fahrlässigkeit genügt.
b. Fondsausschüttungen, die der Darlehensnehmer nach Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank
vereinnahmt hat, hat er dieser nach § 818
Abs.2 BGB herauszugeben. |
3. |
Zur Innenprovision: (...) |
4. |
Zur Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds: (...) |
5. |
Der Senat gibt seinen Widerstand gegen die Abschaffung des großen Rückforderungsdurchgriffs (also dass der Bank
Ansprüche gegen Fondsinitiatoren über § 9 Abs.3
VerbrKrG entgegengehalten werden können) durch den XI.Zivilsenat des BGH
auf. |
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