Stand dieser Seite: 21.01.2010     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 
Schrottimmobilien

Nichtigkeit des Treuhandvertrages

 

Diese Seite unternimmt den Versuch,
die ausufernde Schrottimmobilien-Rechtsprechung zu sortieren.

Die Seite wird nach und nach ergänzt.
Die Seite ist weder vollständig noch aktuell.

Bisher eingearbeitet:

  • BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07
  • BGH, Urteil vom 29.07.08, XI ZR 387/06
  • BGH, Urteile vom 17.06.08, XI ZR 112/07 u.a.
  • BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07
  • BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 149/07
  • BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 409/06
  • BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06
  • BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06
  • BGH, Urteile vom 27.02.07, XI ZR 56/06 u.a.
  • BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 216/05
  • BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03
  • BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
  • BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
  • BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
  • BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03
  • BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01
  • BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04
  • BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04
  • BGH, Urteil vom 28.09.00, IX ZR 279/99
  •  
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages

  • Rechtsberatungsgesetz
        - Treuhandvollmacht ist nichtig
        - formularmäßiger Zeichnungsschein
        - vom Treuhänder abgeschlossene Verträge
  • Rechtsscheinvollmacht
        - Vollmachtmangel ist heilbar
        - §§ 171, 172 BGB (Kenntnis)
        - §§ 171, 172 BGB (Voraussetzungen)
        - Duldungsvollmacht
        - Genehmigung
        - Treu und Glauben
        - Beweislast
  • Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht
        - Darlehensvertrag ist nichtig
        - Zahlungsanweisung ist nichtig
        - Kaufvertrag ist nichtig
  • und sonst?
        - Was wird aus der Wohnung / Fondsbeteiligung?
        - Fondsbeteiligung: Haftung nach § 128 HGB?
        - Verjährung des Bereicherungsanspruchs
  • siehe auch

  • Haustürwiderruf
  • Schadensersatz
  • Rechtsprechungsübersicht Schrottimmobilien

  •  
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsberatungsgesetz
  • Treuhandvollmacht ist nichtig
  • formularmäßiger Zeichnungsschein
  • vom Treuhänder abgeschlossene Verträge

  •  
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsberatungsgesetz

    Treuhandvollmacht ist nichtig

    "Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen des Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art.1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art.1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch die dem Treuhänder zur Durchführung des Vertrages erteilte Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 11.01.2005, XI ZR 272/03, vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, WM 2005,828,830 und vom 21.06.2005, XI ZR 88/04 sowie BGH, Urteile vom 08.10.2004, V ZR 18/04, und vom 17.06.2005, V ZR 78/04, WM 2005,1764,1765)."

    BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03, Rdnr.19
    BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
    BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03

    - - - - - - - - - -

    "Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art.1 § 1 Abs.1 Satz 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig."

    BGH, Urteil vom 28.09.00, IX ZR 279/99, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist."

    BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04, Leitsatz

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsberatungsgesetz

    formularmäßer Zeichnungsschein

    "Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst."

    BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 216/05, Leitsatz

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsberatungsgesetz

    vom Treuhänder abgeschlossene Verträge

    "Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02)."

    BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art.1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossenen Verträge (BGH, Urteil vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, WM 2004,1127,1129). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die andere Vertragspartei in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeitet, dass ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02; Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02). Das ist hier jedoch - auch wenn man den Vortrag der Kläger zu der Einbindung der Bank in die Konzeption des Steuersparmodells als richtig unterstellt - nicht der Fall.

    (...)

    Im Zusammenhang mit der rechtlichen Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells hat der Bundesgerichtshof dagegen (...) entschieden, dass die von dem Rechtsbesorger in Vertretung des Auftraggebers mit Banken abgeschlossenen Darlehensverträge nicht der verbotenen Rechtsbesorgung dienten, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbs einer Eigentumswohnung (BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02; Urteil vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, WM 2004,1127,1129). Eine organisatorische Zusammenarbeit zwischen dem Rechtsbesorger und den Banken sowie deren Einbeziehung in das Bauobjekt ändern daran nichts, sondern haben allenfalls zur Folge, dass die Banken in anderer Weise als durch den Abschluss des Darlehensvertrags an der verbotenen Rechtsbesorgung mitgewirkt oder zu ihr beigetragen haben (BGH, Urteil vom 16.03.2004, XI ZR 60/03; Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02).

    Ebenso hat der Senat den Abschluss eines Immobilienkaufvertrags im Rahmen eines Steuersparmodells, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch beschränkt, nicht als Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell tätigen Treuhänders angesehen (Urteil vom 08.10.2004, V ZR 18/04)."

    BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04


     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht
  • Vollmachtmangel ist heilbar
  • §§ 171, 172 BGB (Kenntnis)
  • §§ 171, 172 BGB (Voraussetzungen)
  • Duldungsvollmacht
  • Genehmigung
  • Treu und Glauben
  • Beweislast

  •  
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht

    Vollmachtmangel ist heilbar

    "Die §§ 171, 172 BGB sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers (...) unmittelbar gegen Art.1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02; Urteil vom 08.10.2004, V ZR 18/04; Urteil vom 17.06.2005, V ZR 78/04)."

    BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04

    - - - - - - - - - -

    "(...) sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders (...) unmittelbar gegen Art.1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Urteile vom 22.10.2003, IV ZR 33/03, WM 2003,2375,2379, vom 10.03.2004, IV ZR 143/03, WM 2004,922,924, vom 23.03.2004, XI ZR 194/02, vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03, sowie vom 08.10.2004, V ZR 18/04). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26.10.2004 (XI ZR 255/03) und vom 09.11.2004 (XI ZR 315/03) im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II.Zivilsenats vom 14.06.2004 (II ZR 393/02 und II ZR 407/02) jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte fest."

    BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03

    - - - - - - - - - -

    (...) kann sich eine Wirksamkeit der Abschlussvollmacht der Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträge grundsätzlich aus § 172 Abs.1 BGB ergeben. §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers (...) unmittelbar gegen Art.1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom 25.03.2003, XI ZR 227/02, vom 03.06.2003, XI ZR 289/02, vom 16.09.2003, XI ZR 74/02, BKR 2003,942,945, vom 14.10.2003, XI ZR 134/02, WM 2003,2328,2333, vom 02.12.2003, XI ZR 53/02, WM 2004,417,421, vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, Umdruck S.7 und vom 23.03.2004, XI ZR 194/02; BGH, Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 33/03, WM 2003,2375,2379)."

    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03

    - - - - - - - - - -

    "Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat."

    BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06, Leitsatz und Rdnrn.27ff

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht

    §§ 171, 172 BGB (Kenntnis)

    "Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete, kann die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden."

    BGH, Urteil vom 28.09.00, IX ZR 279/99, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145,265)."

    BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt."

    BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "(...) war der Bank der Mangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch musste sie ihn gemäß 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 03.06.2003, XI ZR 289/02, vom 02.12.2003, XI ZR 53/02, WM 2004,417,421, vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, WM 2004,1127,1128, vom 23.03.2004, XI ZR 194/02 und vom 09.11.2004, XI ZR 315/03).

    Daran fehlt es hier. Dass die Bank positive Kenntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Bank musste die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht erkennen.

    (...) konnten damals alle Beteiligten den Verstoß des Treuhandvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (...). Allerdings dürfen auch im Rahmen des 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden (...). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war (...).

    Davon kann im Jahr 1993 keine Rede sein, da der Treuhandvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, V ZR 18/04). Dies gilt (...) auch für die in der Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden (vgl. nur BGHZ 154,283,284). Hinzu kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet war (...) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145,265,275ff.).

    Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art.1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise in dem Senatsurteil vom 09.11.2004, XI ZR 315/03). Dies gilt (...) auch bei umfassenden Treuhandvollmachten, die (...) einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden (vgl. Senatsurteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02 sowie BGH, Urteile vom 22.10.2003, IV ZR 33/03, WM 2003,2376,2379, vom 10.03.2004, IV ZR 143/03, WM 2004,922,924 und vom 08.10.2004, V ZR 18/04).

    Die Bank war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der Vollmacht der Treuhänderin mit dem Rechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (...), musste die Bank nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen suchen (Senatsurteil vom 09.11.2004, XI ZR 315/03)."

    BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht

    §§ 171, 172 BGB (Voraussetzungen)

    "Schließt ein Vertreter, dessen Vollmacht nach Art.1 § 1 Abs.1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, einen Darlehensvertrag, setzt seine Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171f. BGB voraus, dass die Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Vertrages, nicht erst bei Auszahlung des Darlehens vorliegt."

    BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 149/07, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Der danach anwendbare § 172 Abs.1 BGB setzt voraus, dass der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrags eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102,60,63; zuletzt Senatsurteile vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03, vom 26.10.2004, XI ZR 255/03, und vom 09.11.2004, XI ZR 315/03)."

    BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03

    - - - - - - - - - -

    "Die Anwendung des § 172 Abs.1 BGB erfordert, dass der Bank spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102,60,63; siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 02.12.2003, XI ZR 53/02, WM 2004,417,421 und vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, Umdruck S.10f.)."

    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht

    Duldungsvollmacht

    "Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint."

    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03, Leitsatz
    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (vgl. BGHZ 102,60,62,64ff.; Senatsurteil vom 25.03.2003, XI ZR 227/02). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102,60,62,64; Senatsurteile vom ...). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa ...)."

    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03

    - - - - - - - - - -

    "Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (...). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (...)."

    BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04

    - - - - - - - - - -

    "Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer 'Notarbestätigung' durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen."

    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03, Leitsatz
    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Die von den Klägern unterzeichneten Formulare vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen. (...) dient die Erteilung einer Selbstauskunft ebenso wie die Unterzeichnung von Bankauskunfts- und Schufaformularen lediglich der Vorprüfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluss eines Darlehensvertrages (Senatsurteile vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14.12.2004, XI ZR 142/03, Umdruck S.17f.; BGH, Urteile vom 14.06.2004, II ZR 393/02 und II ZR 407/02). Die Erteilung einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und lässt nicht den Schluss zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluss von Darlehensverträgen gleich in welcher Höhe, zu welchen Konditionen und mit welchen Sicherheiten ermächtigt (Senatsurteile vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 sowie XI ZR 171/03 und vom 14.12.2004, XI ZR 142/03). (...)"

    BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04

    - - - - - - - - - -

    "Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herleiten will, dass die Bank in der Vergangenheit eine Vielzahl von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern abgewickelt hat, ist das (...) ein untauglicher Anknüpfungspunkt. Auch wenn es sich zwischen der Bank, der Initiatorin des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Geschäftsmodell gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls keinen Einfluss genommen und damit keinen ihnen zurechenbaren rechtsscheinbegründenden Umstand geschaffen. Im Übrigen kann aus einer generellen Geschäftspraxis nicht auf eine wirksame Bevollmächtigung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden."

    BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht

    Genehmigung

    "Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (...). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen (...) von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensvertrages aus."

    BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04

    - - - - - - - - - -

    "Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar."

    BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07, Leitsatz

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht

    Treu und Glauben

    "Die Berufung des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung stellt schließlich auch keine unzulässige und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende Rechtsausübung dar.

    Zwar ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beklagte den Kreditbetrag ebenfalls zur Zahlung des Kaufpreises für die erworbene Eigentumswohnung verwandt hätte. Daraus vermag die Bank aber im Ergebnis schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil davon auszugehen ist, dass auch der Kaufvertrag mangels wirksamer Bevollmächtigung des Treuhänders unwirksam ist und der Bank ein eigener Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta zusteht. Einen weitergehenden Anspruch hätte sie auch gegen den Beklagten nicht."

    BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03, Rdnrn.22

    - - - - - - - - - -

    "Verstößt die dem Vertreter erteilte umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz, so ist der Kreditnehmer im Allgemeinen nicht deshalb nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des in seinem Namen geschlossenen Darlehensvertrages zu berufen, weil er auf die Bitte der Bank hin einen eigenen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat."

    BGH, Urteil vom 29.07.08, XI ZR 387/06, Leitsatz

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsscheinvollmacht

    Beweislast

    "Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen."

    BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07, Leitsatz


     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht
  • Darlehensvertrag ist nichtig
  • Zahlungsanweisung ist nichtig
  • Kaufvertrag ist nichtig

  •  
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht

    Darlehensvertrag ist nichtig

    "Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, dass auch die beiden Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Kläger abgeschlossen hat, unwirksam sind."

    BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01

    - - - - - - - - - -

    "Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, steht den Klägern gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zu. Gemäß § 818 Abs.1 BGB umfasst der Anspruch auch von der Bank gezogene Nutzungen, die (...) mit einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden können (Senatsurteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, WM 1998,1325,1327)."

    BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01

    - - - - - - - - - -

    "Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar."

    BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07, Leitsatz

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht

    Zahlungsanweisung ist nichtig

    "Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Bank nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 147,145,150f.; BGHZ 152,307,311f.; Senatsurteile vom 14.05.2002, XI ZR 148/01, Umdruck S.13, vom 03.02.2004, XI ZR 125/03, WM 2004,671,672, zum Abdruck in BGHZ 158,1 vorgesehen, vom 30.03.2004, XI ZR 145/03, Umdruck S.7, vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03, vom 14.12.2004, XI ZR 142/03, Umdruck S.19f. sowie vom 11.01.2005, XI ZR 272/03).

    (...) ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. Zwar haben die Kläger nach Abschluss des Darlehensvertrages am ... und vor Auszahlung der Darlehensvaluta am ... ein Exemplar der Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war, dass die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte. Die Bank durfte aber aus dem Schweigen der Kläger auf die Übersendung der Krediturkunde nicht schließen, die Treuhänderin sei nicht nur zum Abschluss eines Darlehensvertrages, sondern darüber hinaus auch zur Verfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf ihr eigenes Konto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Bank übermittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine Bevollmächtigung der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger über die Darlehenssumme zu verfügen."

    BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04

    - - - - - - - - - -

    "Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen."

    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Der von der Bank auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Teil der Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses Konto mangels wirksamer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den Kläger nicht wirksam eingerichtet worden ist und dieser das Geld niemals erhalten hat. Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an den Kläger, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147,145,150f.; BGHZ 152,307,311f.; vom 14.05.2002, XI ZR 148/01, Umdruck S.13, vom 03.02.2004, XI ZR 125/03, WM 2004,671,672, für BGHZ vorgesehen, und vom 30.03.2004, XI ZR 145/03, Umdruck S.7).

    Nichts anderes gilt für den von der Bank direkt an die Verkäuferin überwiesenen Teil der Darlehensvaluta. (...) Ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung der Bank an die Verkäuferin aber dem Kläger nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank als Angewiesenen und der Verkäuferin als Zuwendungsempfängerin ist nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen (vgl. BGHZ 111,382,386; Senatsurteile BGHZ 147,145,149; BGHZ 152,307,311, vom 03.02.2004, XI ZR 125/03, WM 2004,671,672 und vom 30.03.2004, XI ZR 145/ 03, Umdruck S.7)."

    BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03

    - - - - - - - - - -

    "(...) führt die Unwirksamkeit der Vollmacht dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Treuhänderin nicht an den Beklagten, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden ist. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Bank auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 147,145,150f.; BGHZ 152,307,311f.; Senatsurteile vom 14.05.2002, XI ZR 148/01, vom 03.02.2004, XI ZR 125/03, WM 2004,671,672, zum Abdruck in BGHZ 158,1 vorgesehen, vom 30.03.2004, XI ZR 145/03, vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03 sowie vom 14.12.2004, XI ZR 142/03)."

    BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03

    - - - - - - - - - -

    "Die von der Bank erklärte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta greift nicht durch, da der Bank ein solcher Anspruch gegen die Kläger nicht zusteht. Die Darlehenssummen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an die Verkäuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Bank muss sich deshalb an die Zuwendungsempfänger halten."

    BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01

    - - - - - - - - - -

    "Eine Bank, welche eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden nichtige Anweisung ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden."

    BGH, Urteil vom 20.06.90, XII ZR 98/89, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "(...) hat der Beklagte aber die Darlehensvaluta nicht empfangen und ist daher nach § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG zur Rückzahlung nicht verpflichtet.

    Eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 HWiG besteht nur dann, wenn er den Kredit empfangen hat. Ein Empfang des Darlehens ist ebenso wie im Bereich des § 607 Abs.1 BGB a.F. und des § 6 Abs.2 Satz1 und § 7 Abs.3 VerbrKrG zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (...). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag i.S.d. § 607 Abs.1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als 'verlängerter Arm' des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152,331,337; ...). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als 'empfangen' i.S.d. § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (...).

    Gemessen daran hat der Beklagte die Darlehensvaluta mangels wirksamer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. (...)"

    BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03, Rdnrn.13-15

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht

    Kaufvertrag ist nichtig

    "Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs.1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern, so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S.v. § 813 Abs.1 Satz 1 BGB entgegensteht.

    Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher gemäß § 813 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs.1 Satz 1 BGB vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine analoge Anwendung von § 9 Abs.2 Satz 4 VerbrKrG zur Begründung eines Rückforderungsdurchgriffs ist mangels Regelungslücke kein Raum (Abweichung von BGHZ 156,46,54ff)."

    BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06, Leitsätze


     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    und sonst?
  • Was wird aus der Wohnung / Fondsbeteiligung?
  • Fondsbeteiligung: Haftung nach § 128 HGB?
  • Verjährung des Bereicherungsanspruchs

  •  
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    und sonst?

    Was wird aus der Wohnung / Fondsbeteiligung?

    "Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen."

    BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 56/06, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Wohnung gemäß § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.

    (1) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Verkäuferin in Erfüllung des Kaufvertrages (...) übertragen worden, während die Beklagte mit den von ihr gewährten Darlehen nur den Kaufpreis finanziert hat. Damit haben die Kläger das Eigentum an der Wohnung durch Leistung der Verkäuferin erlangt, so dass ein Anspruch der Beklagten weder aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB - mangels einer Leistung der Beklagten an die Kläger - noch aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB - wegen der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion - in Betracht kommt.

    (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit des Kreditvertrages löse die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus und die Bank sei wegen des von ihr in Vollzug der Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgten weiteren (atypischen) Finanzierungszwecks so zu behandeln, als hätte sie die Wohnung an die Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem Vorliegen eines Verbundes im Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft. Die vom Berufungsgericht vertretene Fiktion eines Leistungsverhältnisses zwischen der Bank und dem Anleger in Bezug auf die Eigentumswohnung entbehrt jeder Grundlage. Sie ist weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens (...) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist die Bezogenheit auf ein Kausalverhältnis zu verstehen, in dem mit der Leistung die geschuldete Erfüllung einer Verbindlichkeit bewirkt werden soll. Erfüllungsfunktion hat die Leistung, d.h. die Übereignung der Eigentumswohnung, aber nicht im Verhältnis zwischen der Bank und dem Anleger, sondern nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages, der den Verkäufer zur Übereignung der Eigentumswohnung an den Anleger verpflichtet.

    Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29.12.2005, 17 U 43/05 (ZIP 2006,1128,1133), in dem es eine Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit einer Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl. Eine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel aufweisen könnte, läge in Bezug auf die Eigentumswohnung nur vor, wenn diese von der Bank an den Verkäufer und von diesem an den Anleger geleistet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch der Bank gegen den Anleger auf Herausgabe der Eigentumswohnung bestünde deshalb selbst dann nicht, wenn neben dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag unwirksam wäre.

    (3) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht nach § 818 Abs.1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta herausverlangen. Denn die Kläger haben diese Valuta (...) nie erlangt und deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben.

    § 818 Abs.1 BGB erfasst nur Surrogate, die an die Stelle des ursprünglich Erlangten getreten sind, sowie die Nutzungen aus dem Herauszugebenden (...)."

    BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 56/06, Rdnrn.33ff

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    und sonst?

    Fondsbeteiligung: Haftung nach § 128 HGB?

    "Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art.1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des §§ 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen."

    BGH, Urteil vom 17.06.08, XI ZR 112/07, Leitsatz

    - - - - - - - - - -
     
    Nichtigkeit des Treuhandvertrages
    und sonst?

    Verjährung des Bereicherungsanspruchs

    "(...) unterlagen die Ansprüche der Kläger aus § 812 BGB auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet sind (...). Nach dem Inhalt der (nichtigen) Darlehensverträge waren die Zinsen und, hinsichtlich des Annuitätendarlehens, die Tilgung in monatlichen Raten zu zahlen. Dementsprechend sind die Zahlungen der Kläger erfolgt. Mit jeder ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden. Da die einzelnen Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren Vorstellung hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (...)."

    BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 56/06, Rdnr.20

    - - - - - - - - - -

    "Bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens findet § 197 BGB a.F. auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung."

    BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 409/06, Leitsatz

    - - - - - - - - - -

    "(20) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB waren (...) vor dem 01.01.2003 (...) nicht erfüllt.

    (21) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages, zu dessen Erfüllung geleistet wurde, folgt. (...) Bei einer Leistungskondiktion sind die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen. (...)

    (22) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Darlehensnehmer vor dem 01.01.2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.

    (23) Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn darlegungsbelasteten Bank ist aber nicht zu entnehmen, dass die Dalehensnehmer wussten, dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß. Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann, ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.

    (24) Jedenfalls hatten die Darlehensnehmer vor dem 01.01.2003 keine Kenntnis davon, dass der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages (...) nicht, wie für eine Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB erforderlich, eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde (...) vorgelegen hat. (...) Diese Unkenntnis der Darlehensnehmer beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute haben sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht vorlegen lassen. (...)

    BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07, Rdnrn. 20-24

    Hinweis:
    Für einen Schadensersatzanspruchs gelten andere Verjährungsregeln.


     
    noch Fragen?   Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen - Arbeitsrecht, Mietrecht, Inkasso, Gesetze, Tarifverträge     Rechtsberatung  

    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

     

             
      
      Schrottimmobilien   
     
        Haustürwiderruf

    Treuhänder

    Schadensersatz

    Urteile

    EuGH, 10.04.08
    EuGH, 25.10.05
    EuGH, 13.12.01
    BGH, 03.06.08
    BGH, 05.05.08
    BGH, 26.02.08
    BGH, 06.11.07
    BGH, 20.03.07
    BGH, 19.09.06
    BGH, 16.05.06
    BGH, 25.04.06
    BGH, 14.06.04
    BGH, 09.04.02

    Rechtsschutz

    Ihre Chancen?

    Bankrecht

    Bürgschaft

    Gewinnzusagen

    Vertragsfallen

    Verbraucherrecht

    Arbeitsrecht

    Infos zum AGG

    Tarifverträge

    Mietrecht

    Gesetze

    Kontakt / Impressum

    Veröffentlichungen


    Rechtsberatung

    wichtige Hinweise

    sowas!


    Die Seiten
    von rechtsrat.ws
    betreffen das
    deutsche Recht.



    Für alle Seiten
    von rechtsrat.ws
    gilt ein allgemeiner
    Haftungsausschluss.



    Rechtsanwalt
    Arne Maier
    Am Kronenhof 2
    73728 Esslingen




    Veröffentlichungen