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Schrottimmobilien
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
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Bisher eingearbeitet:
BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07
BGH, Urteil vom 29.07.08, XI ZR 387/06
BGH, Urteile vom 17.06.08, XI ZR 112/07 u.a.
BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 149/07
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 409/06
BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06
BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06
BGH, Urteile vom 27.02.07, XI ZR 56/06 u.a.
BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 216/05
BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03
BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01
BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04
BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04
BGH, Urteil vom 28.09.00, IX ZR 279/99
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsberatungsgesetz
- Treuhandvollmacht ist nichtig
- formularmäßiger Zeichnungsschein
- vom Treuhänder abgeschlossene Verträge
Rechtsscheinvollmacht
- Vollmachtmangel ist heilbar
- §§ 171, 172 BGB (Kenntnis)
- §§ 171, 172 BGB (Voraussetzungen)
- Duldungsvollmacht
- Genehmigung
- Treu und Glauben
- Beweislast
Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht
- Darlehensvertrag ist nichtig
- Zahlungsanweisung ist nichtig
- Kaufvertrag ist nichtig
und sonst?
- Was wird aus der Wohnung / Fondsbeteiligung?
- Fondsbeteiligung: Haftung nach § 128 HGB?
- Verjährung des Bereicherungsanspruchs
siehe auch
Haustürwiderruf
Schadensersatz
Rechtsprechungsübersicht Schrottimmobilien
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsberatungsgesetz
Treuhandvollmacht ist nichtig
formularmäßiger Zeichnungsschein
vom Treuhänder abgeschlossene Verträge
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsberatungsgesetz
Treuhandvollmacht ist nichtig
"Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich
die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder
Fondsbeitritts im Rahmen des Steuersparmodells für den Erwerber
besorgt, der Erlaubnis nach Art.1 § 1 RBerG.
Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag,
der so umfassende rechtliche Befugnisse wie hier enthält,
ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken
des Art.1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB
auch die dem Treuhänder zur Durchführung des Vertrages
erteilte Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile
vom 11.01.2005, XI ZR 272/03,
vom 15.03.2005, XI ZR 135/04, WM 2005,828,830 und
vom 21.06.2005, XI ZR 88/04
sowie BGH, Urteile vom 08.10.2004, V ZR 18/04,
und vom 17.06.2005, V ZR 78/04, WM 2005,1764,1765)."
BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03, Rdnr.19
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
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"Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche
Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells
für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art.1
§ 1 Abs.1 Satz 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht,
ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig."
BGH, Urteil vom 28.09.00, IX ZR 279/99, Leitsatz
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"Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz,
wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt
zugelassen ist."
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04, Leitsatz
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsberatungsgesetz
formularmäßer Zeichnungsschein
"Zur Frage, ob die auf einem Verstoß
gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit einer notariell
beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem formularmäßigen
Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende
Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines Darlehensvertrages
gemäß § 139 BGB
erfasst."
BGH, Urteil vom 24.10.06, XI ZR 216/05, Leitsatz
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsberatungsgesetz
vom Treuhänder abgeschlossene Verträge
"Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch
beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells
keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell
vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.06.2003,
XI ZR 289/02)."
BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04, Leitsatz
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"Ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art.1 § 1 RBerG führt
grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm als Vertreter des Auftraggebers
abgeschlossenen Verträge (BGH, Urteil vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, WM 2004,1127,1129).
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die andere Vertragspartei in einer Weise
mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeitet, dass ihre Tätigkeit als Beteiligung
an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muss
(BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02;
Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02).
Das ist hier jedoch - auch wenn man den Vortrag
der Kläger zu der Einbindung der Bank in die Konzeption
des Steuersparmodells als richtig unterstellt - nicht der Fall.
(...)
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Abwicklung eines Grundstückserwerbs
im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells hat der Bundesgerichtshof
dagegen (...) entschieden, dass die von dem Rechtsbesorger in Vertretung
des Auftraggebers mit Banken abgeschlossenen Darlehensverträge nicht
der verbotenen Rechtsbesorgung dienten, sondern allein dem zulässigen Zweck
des Erwerbs einer Eigentumswohnung (BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02; Urteil vom 16.03.2004,
XI ZR 60/03, WM 2004,1127,1129). Eine organisatorische Zusammenarbeit zwischen
dem Rechtsbesorger und den Banken sowie deren Einbeziehung in das Bauobjekt
ändern daran nichts, sondern haben allenfalls zur Folge, dass die Banken
in anderer Weise als durch den Abschluss des Darlehensvertrags
an der verbotenen Rechtsbesorgung mitgewirkt oder zu ihr beigetragen haben
(BGH, Urteil vom 16.03.2004, XI ZR 60/03; Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02).
Ebenso hat der Senat den Abschluss eines Immobilienkaufvertrags im Rahmen
eines Steuersparmodells, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch
beschränkt, nicht als Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des
in diesem Modell tätigen Treuhänders angesehen
(Urteil
vom 08.10.2004, V ZR 18/04)."
BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
Vollmachtmangel ist heilbar
§§ 171, 172 BGB (Kenntnis)
§§ 171, 172 BGB (Voraussetzungen)
Duldungsvollmacht
Genehmigung
Treu und Glauben
Beweislast
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
Vollmachtmangel ist heilbar
"Die §§ 171, 172 BGB sind auch dann anwendbar, wenn die
umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers (...) unmittelbar gegen
Art.1 § 1 RBerG verstößt und deshalb nach § 134 BGB nichtig ist
(BGH, Urteil vom 23.03.2004, XI ZR 194/02;
Urteil
vom 08.10.2004, V ZR 18/04; Urteil vom 17.06.2005,
V ZR 78/04)."
BGH, Urteil vom 17.06.05, V ZR 220/04
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"(...) sind die §§ 171 und 172 BGB
sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und
Anscheinsvollmacht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung
des Treuhänders (...) unmittelbar gegen Art.1 § 1 RBerG
verstößt und nach § 134 BGB
nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Urteile vom 22.10.2003,
IV ZR 33/03, WM 2003,2375,2379, vom 10.03.2004,
IV ZR 143/03, WM 2004,922,924,
vom 23.03.2004, XI ZR 194/02,
vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 und
XI ZR 171/03,
sowie vom 08.10.2004, V ZR 18/04).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen
vom 26.10.2004 (XI ZR 255/03) und
vom 09.11.2004 (XI ZR 315/03)
im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung
der Entscheidungen des II.Zivilsenats vom 14.06.2004
(II ZR 393/02 und
II ZR 407/02)
jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter
Grundstücksgeschäfte fest."
BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
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(...) kann sich eine Wirksamkeit der Abschlussvollmacht der Geschäftsbesorgerin
und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträge grundsätzlich
aus § 172 Abs.1 BGB
ergeben. §§ 171 und 172 BGB
sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht
sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar,
wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers (...) unmittelbar
gegen Art.1 § 1 RBerG verstößt und
gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile
vom 25.03.2003, XI ZR 227/02,
vom 03.06.2003, XI ZR 289/02,
vom 16.09.2003, XI ZR 74/02, BKR 2003,942,945,
vom 14.10.2003, XI ZR 134/02, WM 2003,2328,2333,
vom 02.12.2003, XI ZR 53/02, WM 2004,417,421,
vom 16.03.2004, XI ZR 60/03, Umdruck S.7 und
vom 23.03.2004, XI ZR 194/02;
BGH, Urteil vom 22.10.2003, IV ZR 33/03, WM 2003,2375,2379)."
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03
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"Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann
gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert
und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat."
BGH, Urteil vom 26.02.08, XI ZR 74/06, Leitsatz und Rdnrn.27ff
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
§§ 171, 172 BGB (Kenntnis)
"Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete,
kann die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden."
BGH, Urteil vom 28.09.00, IX ZR 279/99, Leitsatz
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"Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells
den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel
einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von
BGHZ 145,265)."
BGH, Urteil vom 08.10.04, V ZR 18/04, Leitsatz
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"Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells
den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht
auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung
zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt."
BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03, Leitsatz
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"(...) war der Bank der Mangel der Vertretungsmacht hier
weder bekannt noch musste sie ihn gemäß 173 BGB kennen.
Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel
der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
gemäß 173 BGB kennt oder kennen muss,
kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht
auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel
der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf
die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht
selbst (Senatsurteile vom 03.06.2003, XI ZR 289/02,
vom 02.12.2003, XI ZR 53/02, WM 2004,417,421, vom 16.03.2004,
XI ZR 60/03, WM 2004,1127,1128,
vom 23.03.2004, XI ZR 194/02
und vom 09.11.2004, XI ZR 315/03).
Daran fehlt es hier. Dass die Bank positive Kenntnis von
der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt. Die Bank musste die Unwirksamkeit der Vollmacht
auch nicht erkennen.
(...) konnten damals alle Beteiligten den Verstoß des Treuhandvertrages
und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen.
Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich
gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen.
Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte
verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen, als an einen
juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (...). Allerdings dürfen
auch im Rahmen des 173 BGB die Anforderungen
an eine Bank nicht überspannt werden (...). Der Vorwurf
fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie
aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste,
dass die Vollmacht unwirksam war (...).
Davon kann im Jahr 1993 keine Rede sein, da der Treuhandvertrag und die
zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten
und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen
(vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2004, V ZR 18/04).
Dies gilt (...) auch für die in der Vollmacht enthaltene
Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden (vgl. nur
BGHZ 154,283,284). Hinzu kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet
war (...) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit
der Vollmacht haben musste (BGHZ 145,265,275ff.).
Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes
ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines
umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm
verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art.1
§ 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr.,
vgl. zuletzt die Nachweise in dem Senatsurteil vom 09.11.2004,
XI ZR 315/03). Dies gilt (...) auch bei umfassenden Treuhandvollmachten,
die (...) einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden (vgl. Senatsurteil
vom 03.06.2003, XI ZR 289/02 sowie BGH, Urteile
vom 22.10.2003, IV ZR 33/03, WM 2003,2376,2379, vom 10.03.2004,
IV ZR 143/03, WM 2004,922,924 und vom 08.10.2004, V ZR 18/04).
Die Bank war auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung
der Vereinbarkeit der Vollmacht der Treuhänderin
mit dem Rechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen
der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine
Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (...),
musste die Bank nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und
Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen suchen
(Senatsurteil vom 09.11.2004, XI ZR 315/03)."
BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
§§ 171, 172 BGB (Voraussetzungen)
"Schließt ein Vertreter, dessen Vollmacht nach Art.1 § 1 Abs.1 Satz 1 RBerG
in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, einen Darlehensvertrag,
setzt seine Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171f. BGB voraus, dass die Vollmachtsurkunde
spätestens bei Abschluss des Vertrages, nicht erst bei Auszahlung des Darlehens
vorliegt."
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 149/07, Leitsatz
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"Der danach anwendbare § 172 Abs.1 BGB setzt voraus,
dass der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrags
eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin
des Beklagten ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr.,
vgl. BGHZ 102,60,63; zuletzt Senatsurteile vom 20.04.2004,
XI ZR 164/03 und
XI ZR 171/03,
vom 26.10.2004, XI ZR 255/03,
und vom 09.11.2004, XI ZR 315/03)."
BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
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"Die Anwendung des § 172 Abs.1 BGB erfordert,
dass der Bank spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge
eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin
des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102,60,63;
siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 02.12.2003,
XI ZR 53/02, WM 2004,417,421 und vom 16.03.2004, XI ZR 60/03,
Umdruck S.10f.)."
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
Duldungsvollmacht
"Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über
§§ 171 und 172 BGB
hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber
als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen
auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände
als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen
über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint."
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03, Leitsatz
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03, Leitsatz
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"Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über
§§ 171 und 172 BGB
hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner
gegenüber als wirksam zu behandeln sein (vgl. BGHZ 102,60,62,64ff.;
Senatsurteil vom 25.03.2003, XI ZR 227/02).
Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten
auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände
als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen
über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102,60,62,64;
Senatsurteile vom ...). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss
vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene
es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt,
dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt,
und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben
verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr.,
siehe etwa ...)."
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03
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"Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht,
wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht
an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach
den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint
(...). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss
vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben,
wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren
Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn
ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner
dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf,
dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (...)."
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
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"Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft,
einer Einzugsermächtigung sowie einer 'Notarbestätigung'
durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag
das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluss
von Darlehensverträgen nicht zu begründen."
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03, Leitsatz
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 164/03, Leitsatz
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"Die von den Klägern unterzeichneten Formulare vermögen
das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begründen.
(...) dient die Erteilung einer Selbstauskunft ebenso wie
die Unterzeichnung von Bankauskunfts- und Schufaformularen lediglich
der Vorprüfung, ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint
und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung,
nicht aber dem Abschluss eines Darlehensvertrages (Senatsurteile
vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 sowie
XI ZR 171/03 und vom 14.12.2004,
XI ZR 142/03, Umdruck S.17f.; BGH, Urteile vom 14.06.2004,
II ZR 393/02 und
II ZR 407/02). Die Erteilung
einer Einzugsermächtigung betrifft nur die technische Abwicklung
eines noch zu schließenden Darlehensvertrages und lässt nicht
den Schluss zu, deren Inhaber sei ohne jede Einschränkung und Bindung
an den Willen des Vertretenen zum beliebigen Abschluss
von Darlehensverträgen gleich in welcher Höhe,
zu welchen Konditionen und mit welchen Sicherheiten
ermächtigt (Senatsurteile vom 20.04.2004,
XI ZR 164/03
sowie XI ZR 171/03 und vom 14.12.2004,
XI ZR 142/03). (...)"
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
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"Soweit das Berufungsgericht einen Rechtsschein daraus herleiten will,
dass die Bank in der Vergangenheit eine Vielzahl
von gleichgelagerten Geschäften unter Einschaltung von Treuhändern
abgewickelt hat, ist das (...) ein untauglicher Anknüpfungspunkt.
Auch wenn es sich zwischen der Bank, der Initiatorin
des Fonds und der Treuhänderin um ein eingespieltes Geschäftsmodell
gehandelt haben sollte, haben die Kläger darauf jedenfalls keinen Einfluss
genommen und damit keinen ihnen zurechenbaren rechtsscheinbegründenden Umstand
geschaffen. Im Übrigen kann aus einer generellen Geschäftspraxis nicht
auf eine wirksame Bevollmächtigung im jeweiligen Einzelfall geschlossen werden."
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
Genehmigung
"Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten
setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt
oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens
zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen
(...). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen (...) von der Wirksamkeit
der erteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensvertrages aus."
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
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"Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis
der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar."
BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07, Leitsatz
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
Treu und Glauben
"Die Berufung des Beklagten auf die Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung
stellt schließlich auch keine unzulässige und damit gegen den
allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende
Rechtsausübung dar.
Zwar ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen,
dass der Beklagte den Kreditbetrag ebenfalls zur Zahlung
des Kaufpreises für die erworbene Eigentumswohnung verwandt hätte.
Daraus vermag die Bank aber im Ergebnis schon deshalb nichts
für sich herzuleiten, weil davon auszugehen ist, dass auch
der Kaufvertrag mangels wirksamer Bevollmächtigung des Treuhänders
unwirksam ist und der Bank ein eigener Bereicherungsanspruch gegen
den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB
in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta zusteht.
Einen weitergehenden Anspruch hätte sie auch gegen den Beklagten nicht."
BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03, Rdnrn.22
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"Verstößt die dem Vertreter erteilte umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz,
so ist der Kreditnehmer im Allgemeinen nicht deshalb nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des in seinem Namen geschlossenen
Darlehensvertrages zu berufen, weil er auf die Bitte der Bank hin einen eigenen Kontoeröffnungsantrag
gestellt hat."
BGH, Urteil vom 29.07.08, XI ZR 387/06, Leitsatz
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsscheinvollmacht
Beweislast
"Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund
seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er
bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die
tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht,
ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß
§§ 171 f. BGB
darzulegen und zu beweisen."
BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07, Leitsatz
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht
Darlehensvertrag ist nichtig
Zahlungsanweisung ist nichtig
Kaufvertrag ist nichtig
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht
Darlehensvertrag ist nichtig
"Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, dass auch die beiden Darlehensverträge,
die die Geschäftsbesorgerin für die Kläger abgeschlossen hat,
unwirksam sind."
BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01
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"Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, steht den Klägern
gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung
der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen zu.
Gemäß § 818 Abs.1 BGB umfasst der Anspruch auch
von der Bank gezogene Nutzungen, die (...) mit einem Zinssatz von 5% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden können
(Senatsurteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, WM 1998,1325,1327)."
BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01
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"Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis
der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar."
BGH, Beschluss vom 03.06.08, XI ZR 239/07, Leitsatz
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht
Zahlungsanweisung ist nichtig
"Die Unwirksamkeit der mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht
führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung
der Treuhänderin nicht an die Kläger, sondern auf ein Konto
der Treuhänderin ausgezahlt worden ist. Nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats kann die Bank nur den Zahlungsempfänger
auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen
(vgl. BGHZ 147,145,150f.; BGHZ 152,307,311f.; Senatsurteile
vom 14.05.2002,
XI ZR 148/01, Umdruck S.13, vom 03.02.2004, XI ZR 125/03, WM 2004,671,672,
zum Abdruck in BGHZ 158,1 vorgesehen, vom 30.03.2004, XI ZR 145/03,
Umdruck S.7, vom 20.04.2004, XI ZR 164/03 und
XI ZR 171/03,
vom 14.12.2004, XI ZR 142/03, Umdruck S.19f. sowie
vom 11.01.2005,
XI ZR 272/03).
(...) ist die von der Treuhänderin erteilte Anweisung auch nicht nach den Grundsätzen
der Duldungsvollmacht als wirksam zu behandeln. Zwar haben die Kläger
nach Abschluss des Darlehensvertrages am ... und vor Auszahlung der Darlehensvaluta
am ... ein Exemplar der Krediturkunde erhalten, aus dem ersichtlich war,
dass die Treuhänderin für sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatte.
Die Bank durfte aber aus dem Schweigen der Kläger
auf die Übersendung der Krediturkunde nicht schließen, die Treuhänderin
sei nicht nur zum Abschluss eines Darlehensvertrages, sondern darüber hinaus auch
zur Verfügung über die Darlehensvaluta, insbesondere zur Einzahlung auf
ihr eigenes Konto, berechtigt gewesen. Schließlich ist auch der der Bank
übermittelten Abschrift der Beitrittsurkunde zu dem Immobilienfonds keine Bevollmächtigung
der Treuhänderin zu entnehmen, im Namen der Kläger
über die Darlehenssumme zu verfügen."
BGH, Urteil vom 22.02.05, XI ZR 41/04
- - - - - - - - - -
"Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger
ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und
dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln
der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen."
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"Der von der Bank auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Teil
der Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses Konto
mangels wirksamer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin für den Kläger
nicht wirksam eingerichtet worden ist und dieser das Geld niemals erhalten hat.
Die Darlehenssumme ist aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen der Geschäftsbesorgerin
nicht an den Kläger, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt
worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung
der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147,145,150f.;
BGHZ 152,307,311f.; vom 14.05.2002, XI ZR 148/01, Umdruck S.13,
vom 03.02.2004, XI ZR 125/03, WM 2004,671,672, für BGHZ vorgesehen,
und vom 30.03.2004, XI ZR 145/03, Umdruck S.7).
Nichts anderes gilt für den von der Bank direkt an die Verkäuferin
überwiesenen Teil der Darlehensvaluta. (...) Ohne eine gültige Anweisung
kann die Zahlung der Bank an die Verkäuferin aber dem Kläger
nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen
der Bank als Angewiesenen und der Verkäuferin als Zuwendungsempfängerin
ist nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen (vgl. BGHZ 111,382,386;
Senatsurteile BGHZ 147,145,149; BGHZ 152,307,311, vom 03.02.2004, XI ZR 125/03,
WM 2004,671,672 und vom 30.03.2004, XI ZR 145/ 03, Umdruck S.7)."
BGH, Urteil vom 20.04.04, XI ZR 171/03
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"(...) führt die Unwirksamkeit der Vollmacht dazu,
dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisungen
der Treuhänderin nicht an den Beklagten, sondern letztlich
an andere Beteiligte ausgezahlt worden ist.
Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Bank
auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen
(vgl. BGHZ 147,145,150f.; BGHZ 152,307,311f.; Senatsurteile
vom 14.05.2002, XI ZR 148/01,
vom 03.02.2004, XI ZR 125/03, WM 2004,671,672,
zum Abdruck in BGHZ 158,1 vorgesehen,
vom 30.03.2004, XI ZR 145/03, vom 20.04.2004,
XI ZR 164/03 und
XI ZR 171/03 sowie
vom 14.12.2004, XI ZR 142/03)."
BGH, Urteil vom 11.01.05, XI ZR 272/03
- - - - - - - - - -
"Die von der Bank erklärte Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch
aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB auf Rückzahlung
der Darlehensvaluta greift nicht durch, da der Bank ein solcher Anspruch
gegen die Kläger nicht zusteht. Die Darlehenssummen sind aufgrund der
- unwirksamen - Anweisung der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger,
sondern an die Verkäuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Bank
muss sich deshalb an die Zuwendungsempfänger halten."
BGH, Urteil vom 14.05.02, XI ZR 148/01
- - - - - - - - - -
"Eine Bank, welche eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden nichtige Anweisung
ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden."
BGH, Urteil vom 20.06.90, XII ZR 98/89, Leitsatz
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"(...) hat der Beklagte aber die Darlehensvaluta nicht empfangen
und ist daher nach § 3
Abs.1 Satz 1 HWiG zur Rückzahlung nicht verpflichtet.
Eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers gemäß
§ 3
Abs.1 Satz 1 HWiG besteht nur dann, wenn er den Kredit
empfangen hat. Ein Empfang des Darlehens ist ebenso wie im Bereich
des § 607 Abs.1 BGB a.F. und des
§ 6
Abs.2 Satz1 und § 7 Abs.3 VerbrKrG zu bejahen,
wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen
des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen
des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig
zugeführt wurde (...). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung
des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat
der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag
i.S.d. § 607 Abs.1 BGB a.F. empfangen, wenn der
von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld
vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte
ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers,
sondern sozusagen als 'verlängerter Arm' des Darlehensgebers
tätig geworden (BGHZ 152,331,337; ...). Dementsprechend gilt ein Darlehen
auch dann als 'empfangen' i.S.d. § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber
es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (...).
Gemessen daran hat der Beklagte die Darlehensvaluta mangels
wirksamer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. (...)"
BGH, Urteil vom 21.03.06, XI ZR 204/03, Rdnrn.13-15
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
Rechtsfolgen der nichtigen Vollmacht
Kaufvertrag ist nichtig
"Steht bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs.1 VerbrKrG) wegen anfänglicher Nichtigkeit
des Kaufvertrages dem Verbraucher das Recht zu, die Kaufpreiszahlung zu verweigern,
so führt das wegen der Regelung des § 9 Abs.3 Satz 1 VerbrKrG dazu, dass auch dem Anspruch des Kreditgebers aus dem
Finanzierungskredit von Anfang an eine dauernde Einrede i.S.v. § 813 Abs.1 Satz 1 BGB entgegensteht.
Die trotz dieser Einrede auf den Kredit geleisteten Zahlungen kann der Verbraucher
gemäß § 813 Abs.1 Satz 1 BGB i.V.m. § 812 Abs.1 Satz 1 BGB
vom Kreditgeber zurückverlangen. Für eine analoge Anwendung
von § 9 Abs.2 Satz 4
VerbrKrG zur Begründung
eines Rückforderungsdurchgriffs ist mangels Regelungslücke kein Raum
(Abweichung von BGHZ 156,46,54ff)."
BGH, Urteil vom 04.12.07, XI ZR 227/06, Leitsätze
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
und sonst?
Was wird aus der Wohnung / Fondsbeteiligung?
Fondsbeteiligung: Haftung nach § 128 HGB?
Verjährung des Bereicherungsanspruchs
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
und sonst?
Was wird aus der Wohnung / Fondsbeteiligung?
"Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat,
kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des
nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt,
nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen."
BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 56/06, Leitsatz
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"Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Wohnung
gemäß § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.
(1) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Verkäuferin
in Erfüllung des Kaufvertrages (...) übertragen worden,
während die Beklagte mit den von ihr gewährten Darlehen
nur den Kaufpreis finanziert hat. Damit haben die Kläger
das Eigentum an der Wohnung durch Leistung der Verkäuferin
erlangt, so dass ein Anspruch der Beklagten weder aus § 812
Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB - mangels einer Leistung der Beklagten
an die Kläger - noch aus § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB
- wegen der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion
- in Betracht kommt.
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen
Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags
über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht
des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit des Kreditvertrages
löse die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus
und die Bank sei wegen des von ihr in Vollzug der Anlagekonzeption
gegenüber dem Anleger verfolgten weiteren (atypischen) Finanzierungszwecks
so zu behandeln, als hätte sie die Wohnung
an die Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem Vorliegen
eines Verbundes im Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft.
Die vom Berufungsgericht vertretene Fiktion eines Leistungsverhältnisses
zwischen der Bank und dem Anleger in Bezug auf die Eigentumswohnung
entbehrt jeder Grundlage. Sie ist weder mit dem tatsächlich
bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger
noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter
Vermehrung fremden Vermögens (...) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist
die Bezogenheit auf ein Kausalverhältnis zu verstehen,
in dem mit der Leistung die geschuldete Erfüllung
einer Verbindlichkeit bewirkt werden soll. Erfüllungsfunktion hat
die Leistung, d.h. die Übereignung der Eigentumswohnung,
aber nicht im Verhältnis zwischen der Bank und dem Anleger,
sondern nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages, der den Verkäufer
zur Übereignung der Eigentumswohnung an den Anleger verpflichtet.
Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29.12.2005, 17 U 43/05 (ZIP 2006,1128,1133),
in dem es eine Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch
des Kaufvertrages mit einer Situation des Doppelmangels begründet hat,
geht ersichtlich fehl. Eine Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel
aufweisen könnte, läge in Bezug auf die Eigentumswohnung
nur vor, wenn diese von der Bank an den Verkäufer und
von diesem an den Anleger geleistet worden wäre. Dies ist
aber nicht der Fall. Der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch der Bank
gegen den Anleger auf Herausgabe der Eigentumswohnung bestünde
deshalb selbst dann nicht, wenn neben dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag
unwirksam wäre.
(3) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht nach § 818
Abs.1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta herausverlangen.
Denn die Kläger haben diese Valuta (...) nie erlangt und
deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben.
§ 818 Abs.1 BGB erfasst nur Surrogate, die an die Stelle des ursprünglich Erlangten
getreten sind, sowie die Nutzungen aus dem Herauszugebenden (...)."
BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 56/06, Rdnrn.33ff
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Nichtigkeit des Treuhandvertrages
und sonst?
Fondsbeteiligung: Haftung nach § 128 HGB?
"Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art.1 § 1 RBerG
unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und
die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat,
kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR
gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BGB nicht in entsprechender
Anwendung des §§ 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen."
BGH, Urteil vom 17.06.08, XI ZR 112/07, Leitsatz
- - - - - - - - - -
Nichtigkeit des Treuhandvertrages
und sonst?
Verjährung des Bereicherungsanspruchs
"(...) unterlagen die Ansprüche der Kläger aus § 812 BGB
auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Zins- und
Tilgungsbeträge ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist
nach § 197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände
von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gerichtet sind (...).
Nach dem Inhalt der (nichtigen) Darlehensverträge waren die Zinsen
und, hinsichtlich des Annuitätendarlehens, die Tilgung in monatlichen
Raten zu zahlen. Dementsprechend sind die Zahlungen der Kläger
erfolgt. Mit jeder ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils ein sofort
fälliger Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden. Da die einzelnen
Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren Vorstellung
hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch
der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach
auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger
zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (...)."
BGH, Urteil vom 27.02.07, XI ZR 56/06, Rdnr.20
- - - - - - - - - -
"Bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens findet
§ 197 BGB a.F.
auf den Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers keine Anwendung."
BGH, Urteil vom 27.05.08, XI ZR 409/06, Leitsatz
- - - - - - - - - -
"(20) Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB waren (...) vor dem 01.01.2003 (...) nicht erfüllt.
(21) Zu den tatsächlichen Umständen, die einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812
Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB begründen, gehören auch die Tatsachen, aus denen das Fehlen
eines Rechtsgrundes der Leistung, d.h. die Unwirksamkeit des Vertrages,
zu dessen Erfüllung geleistet wurde, folgt. (...) Bei einer Leistungskondiktion sind
die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vollmacht begründen, und
das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht
gemäß §§ 171 f. BGB anspruchsbegründende Tatsachen. (...)
(22) Von diesen anspruchsbegründenden Tatsachen haben die Darlehensnehmer
vor dem 01.01.2003 keine Kenntnis erlangt; ihre Unkenntnis beruht auch nicht auf grober Fahrlässigkeit.
(23) Ihnen war zwar bekannt, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen
worden war und dass deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte. Den Feststellungen
des Berufungsgerichts und dem Vortrag der für den Verjährungsbeginn
darlegungsbelasteten Bank ist aber nicht zu entnehmen, dass die Dalehensnehmer wussten,
dass die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß.
Ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, weil eine Erlaubnis
gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen ist und bei dem
für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden kann,
ist zweifelhaft. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
(24) Jedenfalls hatten die Darlehensnehmer vor dem 01.01.2003 keine Kenntnis davon,
dass der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages (...) nicht, wie für
eine Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB erforderlich,
eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde (...) vorgelegen hat. (...) Diese Unkenntnis
der Darlehensnehmer beruhte nicht auf grober Fahrlässigkeit. Zahlreiche Kreditinstitute
haben sich bei vergleichbaren Geschäften vor Abschluss des Darlehensvertrages
regelmäßig eine Ausfertigung der notariellen Urkunde der Treuhändervollmacht
vorlegen lassen. (...)
BGH, Urteil vom 23.09.08, XI ZR 262/07, Rdnrn. 20-24
Hinweis:
Für einen Schadensersatzanspruchs gelten
andere Verjährungsregeln.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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BGH, 26.02.08
BGH, 06.11.07
BGH, 20.03.07
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BGH, 16.05.06
BGH, 25.04.06
BGH, 14.06.04
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