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Verjährung

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 23.01.07
(XI ZR 44/06)
BGHZ 171, 1
NJW 2007, 1584
ZIP 2007, 624
WM 2007, 639


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Leitsätze:
1.  Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB zu berechnen.
2.  Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nicht entsprechend des § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Gemäß Art.229 § 6 Abs.1 und 4 EGBGB richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs nach § 195 BGB (n.F.). Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB zu berechnen. Die Kläger hatten am 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war. Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen, weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind."
 

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