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aus der Pressemitteilung: |
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"Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt.
Gemäß Art.229 § 6 Abs.1 und 4
EGBGB
richtet sich die Verjährung dieses Anspruchs
nach § 195 BGB (n.F.).
Der Lauf dieser regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch
in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven
Voraussetzungen des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB zu berechnen.
Die Kläger hatten am 1. Januar 2002
nicht die erforderliche Kenntnis, weil ihnen nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht bekannt war.
Die Kenntnis der Treuhänderin ist ihnen im Rahmen
des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nicht entsprechend
§ 166 Abs.1 BGB zuzurechnen,
weil der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig sind." |
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