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Verjährung

OLG Braunschweig
Urteil vom 30.11.05
(3 U 21/03)
ZIP 2006, 180
VuR 2006, 19


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Leitsatz:
  Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB zu bestimmen.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die Pflichtverletzung der Beklagten in Form mangelhafter Aufklärung erfolgte im Rahmen der der Zeichnung des Klägers im Februar 1998 vorausgehenden Gespräche. Für daraus resultierende Ansprüche sah § 195 BGB a.F. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Dagegen bestimmt das neue Verjährungsrecht aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in § 195 BGB n.F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die gemäß § 199 Abs.1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften in Art.229 § 6 EGBGB bestimmen in § 6 Abs.1 Satz 1, dass das neue Verjährungsrecht auch auf am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet, wobei sich nach § 6 Abs.1 Satz 2 der Beginder Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung richten soll. Weiter sieht § 6 Abs.4 Satz 1 vor, dass die kürzere Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Sähe man in diesem Stichtag den maßgeblichen Beginn für die dreijährige Verjährungsfrist, wäre der Anspruch des Klägers am 31.12.2004 verjährt gewesen.

Hierzu wird nun überwiegend die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung des Fristbeginns die Vorschrift des § 199 Abs.1 BGB n.F. hinzuzuziehen sei (...). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Würde die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnen, widerspräche dies dem Ziel der Neuregelung, dem Schuldner zum Ausgleich der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen. Der Überleitungsgläubiger stünde dann ungünstiger, als dies das alte und das neue Recht jeweils isoliert vorsehen. Dafür, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt haben könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt (vgl. zu den möglichen Wertungswidersprüchen ausführlich auch Heß, NJW 2002,253,258).

Mit der Frage, wie die Umstellung einer längeren Verjährungsfrist auf eine neue, kürzere erfolgt, hatte sich in ähnlicher Weise auch schon das Reichsgericht zu beschäftigen. (...)

Entgegen der Auffassung von Assmann/Wagner (NJW 2005,3169,3171f.) ist der Wortlaut des Art.229 § 6 Abs.1 Ssatz 2, Abs.4 Satz 1 EGBGB auch nicht so klar und eindeutig, dass eine derartige Auslegung nicht möglich wäre. Richtig ist zwar, dass Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB für den Beginn der Verjährungsfrist auf das alte Recht verweist, nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nur 'für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002'. Gerade dieser vor dem 1. Januar 2002 verstrichene Zeitraum der Verjährungsfrist soll im Falle des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB aber gerade nicht in Ansatz kommen, d.h. ein vorheriger Fristenlauf wird nicht angerechnet, was einhelliger Meinung entspricht (...). Im Übrigen spricht Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB auch ausdrücklich davon, dass die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an 'berechnet' werde. Damit wird nicht etwa der 'Beginn' fixiert, sondern bei einer an Sinn und Zweck der Neuregelung des Verjährungsrechts orientierten Auslegung der Übergangsvorschriften lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es auf das Vorliegen der von der Neuregelung für den Beginn der Verjährungsfrist aufgestellten Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt ankommt. Unterliegt also der fragliche Anspruch den §§ 195, 199 BGB n.F., müssen die Kriterien des § 199 Abs.1 BGB n.F. am 01.01.2002 erfüllt sein, wenn die Verjährungsfrist an diesem Tage zu laufen beginnen soll. Liegen die subjektiven Voraussetzungen erst später vor, verschiebt sich der Fristbeginn unter Berücksichtigung der 'UltimoRegel' des § 199 Abs.1 BGB n.F. entsprechend."
 

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