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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die Pflichtverletzung der Beklagten in Form mangelhafter
Aufklärung erfolgte im Rahmen der der Zeichnung des Klägers
im Februar 1998 vorausgehenden Gespräche. Für daraus resultierende
Ansprüche sah § 195 BGB a.F. eine Verjährungsfrist
von 30 Jahren vor. Dagegen bestimmt das neue Verjährungsrecht
aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung in § 195 BGB n.F.
eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren,
die gemäß § 199 Abs.1 BGB n.F.
mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschriften
in Art.229 § 6 EGBGB bestimmen in § 6
Abs.1 Satz 1, dass das neue Verjährungsrecht auch auf
am 01.01.2002 noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet,
wobei sich nach § 6 Abs.1 Satz 2 der Beginder Verjährung für den Zeitraum
vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung richten soll. Weiter sieht
§ 6 Abs.4 Satz 1 vor, dass die kürzere Verjährungsfrist
nach dem neuen Verjährungsrecht von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird.
Sähe man in diesem Stichtag den maßgeblichen Beginn
für die dreijährige Verjährungsfrist, wäre der Anspruch
des Klägers am 31.12.2004 verjährt gewesen.
Hierzu wird nun überwiegend die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung
des Fristbeginns die Vorschrift des § 199 Abs.1 BGB n.F.
hinzuzuziehen sei (...). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Würde die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F.
unabhängig von dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis oder
grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden
Umständen und der Person des Schuldners zu laufen beginnen,
widerspräche dies dem Ziel der Neuregelung, dem Schuldner
zum Ausgleich der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichend
lange Überlegungszeit zur Verfügung zu stellen.
Der Überleitungsgläubiger stünde dann ungünstiger,
als dies das alte und das neue Recht jeweils isoliert vorsehen.
Dafür, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt haben könnte,
fehlt jeglicher Anhaltspunkt (vgl. zu den möglichen Wertungswidersprüchen
ausführlich auch Heß, NJW 2002,253,258).
Mit der Frage, wie die Umstellung einer längeren Verjährungsfrist
auf eine neue, kürzere erfolgt, hatte sich in ähnlicher
Weise auch schon das Reichsgericht zu beschäftigen. (...)
Entgegen der Auffassung von Assmann/Wagner (NJW 2005,3169,3171f.)
ist der Wortlaut des Art.229 § 6 Abs.1
Ssatz 2, Abs.4 Satz 1 EGBGB auch nicht so klar und eindeutig,
dass eine derartige Auslegung nicht möglich wäre. Richtig ist zwar,
dass Art.229 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB
für den Beginn der Verjährungsfrist auf das
alte Recht verweist, nach dem Wortlaut der Vorschrift
jedoch nur 'für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002'.
Gerade dieser vor dem 1. Januar 2002 verstrichene Zeitraum
der Verjährungsfrist soll im Falle
des Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB aber gerade nicht
in Ansatz kommen, d.h. ein vorheriger Fristenlauf wird nicht angerechnet,
was einhelliger Meinung entspricht (...). Im Übrigen spricht
Art.229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB auch ausdrücklich
davon, dass die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an 'berechnet' werde.
Damit wird nicht etwa der 'Beginn' fixiert, sondern bei einer an Sinn
und Zweck der Neuregelung des Verjährungsrechts orientierten Auslegung
der Übergangsvorschriften lediglich zum Ausdruck gebracht,
dass es auf das Vorliegen der von der Neuregelung
für den Beginn der Verjährungsfrist aufgestellten Voraussetzungen
in diesem Zeitpunkt ankommt. Unterliegt also der fragliche Anspruch
den §§ 195, 199 BGB n.F., müssen die Kriterien
des § 199 Abs.1 BGB n.F. am 01.01.2002
erfüllt sein, wenn die Verjährungsfrist an diesem Tage
zu laufen beginnen soll. Liegen die subjektiven Voraussetzungen
erst später vor, verschiebt sich der Fristbeginn
unter Berücksichtigung der 'UltimoRegel'
des § 199 Abs.1 BGB n.F. entsprechend." |
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