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Verbraucherrecht
Bürgschaft
Verjährung der Hauptforderung
Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 18.09.07
(XI ZR 447/06)
ZIP 2007, 2206
WM 2007, 2230
EWiR 2008, 13


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Leitsätze:
1.  Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs.2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.
2.  Nach § 768 Abs.2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht.
 

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