|
Leitsätze: |
1. |
Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede
der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige
Maximalfrist des § 202 Abs.2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung
nichts Abweichendes ergibt. |
2. |
Nach § 768 Abs.2 BGB kann der Hauptschuldner
durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern.
Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts
durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht. |
|
| |