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Leitsätze: |
1. |
Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei Nichtigkeit
des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung gemäß § 313 Satz 1
BGB a.F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n.F. unabhängig davon, ob Erwerber und Bauträger
die Formunwirksamkeit zu vertreten haben. |
2. |
Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes
vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers
abhängig. |
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