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Verbraucherrecht
Bürgschaft
Fälligkeit, Verjährung
"Bürgschaft auf erstes Anfordern"


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 08.07.08
(XI ZR 230/07)
ZIP 2008, 1762
WM 2008, 1731


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Leitsatz:
  Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen   
  zur "Bürgschaft auf erstes Anfordern":

"(21) Auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (...) beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptforderung.

(22) Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern stellt lediglich eine besondere Form der Bürgschaft dar, die den Gläubiger bei der Durchsetzung privilegiert (...). Sie weist gegenüber einer selbstschuldnerischen Bürgschaft keine den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussende Besonderheit auf. Ihre Eigenart erschöpft sich darin, im Bürgschaftsprozess bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Einwände des Bürgen gegen die Zahlungspflicht zunächst auszuschließen. Deren Klärung bleibt nach Zahlung durch den Bürgen einem späteren Rückforderungsprozess vorbehalten (...). Zu der für den Verjährungsbeginn entscheidenden Frage, wann der die Fälligkeit auslösende Sicherungsfall eingetreten ist, weicht damit die Bü,rgschaft auf erstes Anfordern nicht von den allgemein für selbstschuldnerische Bürgschaften geltenden Regeln ab (...). Der Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich ebenfalls mit Fälligkeit der gesicherten Forderung (...), sodass auch bei dieser Form der Bürgschaft der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt beginnt.

(23) Die Gegenansicht (...) übersieht, dass die Inanspruchnahme des Bürgen bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht die materielle Bürgenhaftung beeinflusst, sondern nur die Berücksichtigung von Einwendungen des Bürgen im Zahlungsprozess modifiziert. Die von den Parteien des Bürgschaftsvertrages bei Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern vielfach vorgesehenen, besonderen förmlichen Anforderungen beschreiben die Voraussetzungen, die dem Gläubiger die Möglichkeit einer von nicht offensichtlichen und nicht liquide beweisbaren Einwendungen entlasteten Klage eröffnen, nicht aber den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die strengen förmlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dienen vielmehr dem Schutz des Bürgen. Diesem Schutzzweck widerspricht es, die Fälligkeit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern von einer ordnungsgemäßen Zahlungsaufforderung abhängig zu machen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, den Beginn der Verjährung, die ebenfalls dem Schutz des Schuldners dient, beliebig hinauszuzögern."

 
 

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